Erweiterung der Tempo 30-Zonen im Bezirk Altona Antrag der Fraktionen von GRÜNE und DIE LINKE Neufassung der Drucksache 21-4524
Letzte Beratung: 19.02.2024 Verkehrsausschuss Ö 4
Mehr Verkehrsberuhigung und Verkehrssicherheit zu erreichen ist ein wichtiges Ziel von Bevölkerung, Bezirksversammlung, Bezirksamt, Straßenverkehrsbehörden sowie Senat und bilden somit einen Baustein der Vision ZERO-Strategie. Eine effektive Maßnahme stellt die Einrichtung von 30 km/h-Zonen in Bezirks- und Wohnstraßen dar. Der Anhalteweg bei 30 km/h ist in etwa so lang wie der Reaktionsweg bei 50 km/h. Aufgrund der Summe aus Reaktionsweg + Bremsweg = Anhalteweg sind die Überlebenschancen bei einem Crash mit geringer Geschwindigkeit viel höher, als bei 50 km/h. In Wohnstraßen ist stets damit zu rechnen, das Kinder auf die Fahrbahn laufen können, weshalb eine erhöhte Verkehrssicherheit wichtig ist.
Im Gegensatz zur Anordnung von 30 km/h-Strecken, ist die Anordnung von 30 km/h-Zonen von den besonderen Beschränkungen von § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO ausgenommen. Die Straßenverkehrs-Ordnung und dazugehörige Verwaltungsrichtlinien beschränken 30 km/h- Strecken-Anordnungen auf Bereiche, die erheblichen Gefahrenlagen unterliegen, oder die Nahbereiche sozialer Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Altenheimen, die von Ziel- und Quellverkehr mit allen kritischen Begleiterscheinungen betroffenen ist. Die Entscheidungskompetenz für die Einrichtung von 30 km/h-Zonen liegt bei der Gemeinde. In Hamburg entscheidet daher die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) unter Beachtung der Verkehrsbedeutung von Straßen und der Auswirkungen auf den Verkehr, insbesondere auf den öffentlichen Personennahverkehr, über den Zuschnitt von 30 km/h- Zonen. Im zweiten Schritt erstellt das Bezirksamt eine Verkehrsplanung mit einem Verkehrszeichenplan. Ein teurer Umbau einer Straße ist zur Einrichtung einer 30 km/h-Zone in der Regel nicht erforderlich. Drittens ordnet die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Planung des Bezirksamts an.
Auswirkungen auf den Buslinienverkehr sollten weitgehend vermieden werden, bestehende Fußgängerüberwege dort, wo sie sich bewährt haben, erhalten bleiben. Die Verwaltungsvorschriften und Hamburger Richtlinien sehen daher folgende Möglichkeiten vor: Einzelvorfahrten kommen in einer 30 km/h-Zone in Betracht, wenn Buslinienverkehr betroffen ist. Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel „rechts vor links“ die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301 Vorfahrt Rn. 4 und 5; vgl. zu § 45 StVO Rn. 41 VWV-StVO. Bei neu einzurichtenden 30 km/h-Zonen ist für vorhandene Fußgängerüberwege im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung der Straßenverkehrsbehörde in Abstimmung mit dem Bezirksamt zu prüfen, ob die Kriterien für den Erhalt der Fußgängerüberwege vorliegen bzw. die Fußgängerüberwege durch Piktogramme oder andere Planungselemente ersetzt werden. Im Zweifel kann gemäß Verwaltungsrichtlinie davon ausgegangen werden, dass die Kriterien für die Anordnung der Fußgängerüberwege gegeben waren. Die Bezirksversammlung Altona setzt sich dafür ein, dass die Fußgängerüberwege erhalten bleiben. Im Bereich von Ampeln sollen die 30 km/h-Zonen unterbrochen werden, damit die Ampeln ebenfalls erhalten bleiben können.
Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, zur Umsetzung der Vision ZERO-Strategie und zum Schutz der Wohnbevölkerung, ist die Ausweitung der 30 km/h-Zonen eine sehr effektive Maßnahme.
Die Bezirksversammlung Altona empfiehlt der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) gemäß § 27 BezVG unter Beteiligung der Behörde für Inneres und Sport (BIS) die Ausweitung der vorhandenen Tempo 30 km/h-Zonen auf die in Anlage 1 enthaltenen Straßen zu prüfen und ihre Zustimmung zur Ausweitung der 30 km/h-Zonen zu erteilen.
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
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