Erhaltung des Moorhofes als landwirtschaftlicher Betrieb Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 20.02.2020
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 20.02.2020 anliegende Drucksache 21-0687E beschlossen.
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) hat hierzu mit Schreiben vom 30.03.2020 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
In Zusammenhang mit der Genehmigung des Verkaufs einer landwirtschaftlichen Hofstelle forderte die BV Altona mit Beschluss vom 20. Februar 2020 die BWVI nach § 27 BezVG auf, den Widerspruch gegen die Billigung des Verkaufs an die Käufer anstatt an den jetzigen Betreiber des Hofes und die Sachlage erneut zu überprüfen.
Der vom Betreiber des Hofes eingelegte Widerspruch ist bei der Widerspruchsbehörde, der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI), anhängig.
Bei dem in Rede stehenden Fall wurde ein rund 16 ha großes Flurstück von der privaten Eigentümerin an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verkauft. Gesellschaftszweck dieser GbR ist das Betreiben eines landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere die Pferdezucht sowie die Pensionspferdehaltung, auf eigener Futtergrundlage durch Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte. Der Betreiber des auf diesem Grundstück befindlichen Milchbetriebes hatte die Flächen von der Eigentümerin gepachtet. Dieses Pachtverhältnis war bis zum 31. Dezember 2019 befristet. Es kam keine Einigung mit der privaten Eigentümerin über eine Verlängerung des Pachtverhältnisses oder einen Kauf zustande. Nachfolgend wurde das Grundstück an die GbR verkauft.
Im vorliegenden Fall ist der Käufer einem Landwirt gleichzustellen, weswegen diese Möglichkeit aus Rechtsgründen nicht bestand.
Begründung:
Der vorliegende Fall der rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundstücks und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber ist gemäß § 2 GrdstVG genehmigungspflichtig. Es wurde daher u.a. geprüft, ob die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 liegt nach § 9 Absatz 2 GrdstVG in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
Der Versagungsgrund liegt in der Regel dann vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (BGH-Beschluss, BLw 32/05 vom 28. April 2006). Dies wäre nach § 9 Absatz 1 Ziffer 1 GrdstVG ein Grund gewesen, die Genehmigung zu versagen oder durch Auflagen (§ 10 GrdstVG) oder Bedingungen (§ 11 GrdstVG) einzuschränken.
Der Pächter ist ein leistungsfähiger Landwirt, der am Erwerb des Grundstücks dringend interessiert ist und seine Bereitschaft erklärt hat, zu den Bedingungen des Vertrages in den Kaufvertrag einzusteigen.
Der Käufer ist als Landwirt anzusehen, wenn er ein schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept für einen zumindest als Nebenerwerb leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb vorlegt. Ein Nichtlandwirt muss zum Zeitpunkt des Kaufes über konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme einer leistungsfähigen landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen haben. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen dagegen nicht aus (vergl. BGH-Beschluss, BLw 1/15 vom 28. April 2017). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Käufer einem Landwirt gleichzustellen.
Im vorliegenden Fall hat der Käufer ein umfangreiches Konzept vorgelegt. Dieses wurde von der für Agrarwirtschaft zuständigen Fachabteilung intensiv geprüft. In die Prüfung wurde auch die Landwirtschaftskammer Hamburg eingebunden. Im Ergebnis wurde das Betriebskonzept als schlüssig beurteilt.
Daher ist der Käufer einem Landwirt gleichzustellen.
Die Behörde konnte dem Pächter des Hofes auch keinen Vorrang einräumen. Bei mehreren konkurrierenden interessierten Erwerbern ist keine agrarpolitische Wertung und Rangfolge vorzunehmen. (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.1996). Eine solche Auswahl würde eine unzulässige Lenkung des Grundstücksverkehrs bedeuten.
Da auch die übrigen Versagungsgründe des §9 GrdstVG nach eingehender Prüfung in diesem Fall nicht einschlägig waren, war der Kaufvertrag im Ergebnis durch die BWVI zu genehmigen. Eine andere Entscheidung der BWVI als Genehmigungsbehörde war aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht möglich.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Eingabenausschuss der Bürgerschaft, an die sich der Betreiber des auf dem Grundstück befindlichen Milchbetriebes mit einer entsprechenden Petition gewandt hatte, einem Begehren in diesem Fall nach Sach-und Rechtslage nicht entsprochen werden konnte (siehe Bürgerschaftsdrucksache 21/19567).