22-0100

Entsäulung der Finanzierungsformen in der Jugendhilfe Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 20.06.2024

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 26.09.2024 Bezirksversammlung Ö 12.31

Sachverhalt

Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 20.06.2024 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 21-5031.2B beschlossen.

 

Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) hat mit Schreiben vom 29.07.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Tatsächlich findet die Finanzierung der Jugendhilfe in der Freien und Hansestadt Hamburg auf unterschiedlichen Wegen statt:

 

  1. Über entgeltfinanzierte Hilfen zur Erziehung, abgebildet in der Produktgruppe 254.04 des Aufgabenbereichs AB 254 Jugend und Familie des Haushalts der Sozialbehörde (Einzelplan 4)

 

  1. Über Zuwendungen, die entweder direkt aus der Sozialbehörde (abgebildet in den Produktgruppen 254.02 Kinder- und Jugendarbeit und 254.04 Erziehungshilfen) oder aus den Bezirken heraus erfolgen können.

 

Diese werden abgebildet in den Rahmenzuweisungen, die die Sozialbehörde für die Themenbereiche Kinder- und Jugendarbeit, Förderung der Erziehung in der Familie, Sozialräumliche Angebote der Jugend- und Familienhilfe jeweils aus der Produktgruppe 254.09 Bezirkliche Zuweisungen Jugend und Familie, vornimmt.

 

Um den Bezirksämtern mehr Gestaltungsspielräume zu eröffnen, können Mittel aus den oben genannten Rahmenzuweisungen in vollem Umfang zur wechselseitigen Deckung eingesetzt werden.

 

Eine zweijährige Zuwendungsdauer ist dabei grundsätzlich, im Rahmen der Vorgaben von § 46 LHO, der zugehörigen VV und des Doppelhaushalts, möglich, soweit die entsprechenden Fördergrundlagen dies erlauben.

 

r die Sozialbehörde sieht der „Landesförderplan Jugend und Familie 2023-2027“ vor, dass die Zuwendungen jeweils für ein Jahr gewährt werden; die Bezirke können dies für die von ihnen gewährten Zuwendungen in eigener Zuständigkeit entscheiden. Das Vorhaben ist dann ggfs. bei der Aufstellung des Doppelhaushalts zu berücksichtigen, die technische Umsetzung erfolgt über das Mittel der Verpflichtungsermächtigung.

 

Aktuell wird dieser Ansatz bereits im Bezirk Hamburg-Mitte genutzt.

 

  1. Über die unmittelbar themenbezogene Übertragung von Mitteln seitens der Sozialbehörde an die Bezirke, früher Zweckzuweisung genannt, via Fremdbewirtschaftungsvereinbarung, jeweils abgebildet in der Produktgruppe 254.04 Erziehungshilfen.

 

Dies geschieht z.B. für die Sozialräumlichen Integrationsnetzwerke (SIN), deren Grundlage das Förderprogramm SIN ist, mit einer aktuellen Laufzeit bis zum 31.12.2027. Die dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sind Projektmittel; eine Zusammen-legung mit strukturellen Fördermitteln ist nicht vorgesehen.

 

Ein weiteres Beispiel sind die im Rahmen der Zielvereinbarungen (ehemals „Kontrakte“) zwischen der Sozialbehörde und den Bezirken, zur Stärkung der Sozialräumlichen Angebote bereitgestellten Budgets (für Sozialräumliche Angebote im engeren Sinne,  Gewaltprävention im Kindesalter, die Rahmenvereinbarung Schule-Jugendhilfe und als freie Mittel). Auch hier sind die bereitgestellten Mittel mit Ausnahme derer für die Rahmenvereinbarung Schule-Jugendhilfe untereinander deckungsfähig. 

 

Die bedarfsgerechte Angebotsplanung obliegt jeweils den Bezirksämtern.

 

  1. Über den Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe, etwa gemäß §77 SGB VIII (Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen). 

 

Dabei ist die Sozialbehörde im Rahmen der gegenwärtigen Rechtslage offen für eine Ausweitung von vertraglichen Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII. Hierzu hat die Sozialbehörde den bezirklichen Jugendämtern im Frühjahr Hinweise und Hilfestellungen zum zu beachtenden rechtlichen Rahmen gegeben.

 

Die Sozialbehörde beabsichtigt zudem, den Jugendämtern Ende des Jahres Mustervereinbarungen nach § 77 SGB VIII zur Verfügung zu stellen.

 

Mit der Perspektive, eine fortschreitende Entbürokratisierung der Verwaltung hin zu effizienterem Verwaltungshandeln erreichen zu wollen, ist die Initiative des Jugendhilfeausschusses zu begrüßen. Die Umsetzung der Jugendhilfe unterliegt jedoch zugleich auch den Haushaltsgrundsätzen, die wie in der vorgenannten Darstellung der differenzierten Finanzierungsformen deutlich wird. Hier ist insbesondere der Haushaltsgrundsatz der Haushaltsklarheit zu beachten. Es ist, im Übrigen auch aus Steuerungsgesichtspunkten, von Bedeutung, dass Haushaltsmittel nicht aus einem „großen Topf“ heraus finanziert werden, sondern unterschiedlichen, klaren Grundlagen zugrunde liegen. Eben auch jenen, die aus einem Jugendhilfeausschuss heraus entschieden werden können (vor allem Förderungen aus der Rahmenzuweisung). Dadurch wird deutlich (klar), welche Schwerpunkte sich Politik und Verwaltung setzen wollen. Aus diesem Grund bedarf es auch fortan der gesetzten Finanzierungslogik.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
26.09.2024
Ö 12.31
Lokalisation Beta

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