22-1549

Energiewende vorantreiben – Photovoltaik und Wärmepumpen auch in Gebieten mit städtebaulichen Erhaltungsverordnungen ermöglichen und gestalterisch begleiten Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.09.2025

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 19.11.2025 Stadtentwicklungsausschuss Ö 3.3

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 25.09.2025 anliegende Drucksache 22-1170.2B beschlossen.

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 10.11.2025 wie folgt Stellung genommen:

In Gebieten mit städtebaulicher Erhaltungsverordnung muss auch für verfahrensfreie Vorhaben wie die Errichtung einer Solaranlage eine erhaltungsrechtliche Genehmigung beim zuständigen Bezirksamt beantragt werden. Gemäß § 172 Abs. 3 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mitanderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist und durch die Errichtung der baulichen Anlage eine Beeinträchtigung vorliegt.

Das von der BV-A beschriebene Vorgehen beschreibt daher teilweise die gesetzlichen Rahmenbedingungen und teilweise die Auslegung der Versagungsgründe.

Das empfohlene Vorgehen ist wie folgt beschrieben:

  1. r PV-Anlagen und Wärmepumpen sind Anträge einzureichen.
  2. Diese Anträge sofern notwendig sind mit Beratung(-sgesprächen) zur Gestaltung zu begleiten.
  3. (Bei) PV-Anlagen
    1. gelten weiterhin die Rahmenbedingungen der geordneten Installation:
      • mit einem einheitlichen Abstand zum First und zum unteren Dachabschluss bezogen auf das Gebäude und im Straßenverlauf
      • glichst keine „gezahn“-Montage der Module, sondern rechteckig einheitlich
      • glichst mattes (nicht kristallines) Erscheinungsbild der Module
    2. sind auch auf der Frontseite der Gebäude unter diesen Rahmenbedingungen zu genehmigen.
  4. Bei Wärmepumpen in (beengten) Vorgartenlagen gilt
    • eine anzustrebende Farbgleichheit (der Wärmepumpen) im Straßenverlaufsbild und/ oder Einhausung und/ oder Begrünung;
    • ggf. eine Veränderung der Ausrichtung (Querlage), um die Dominanz der Wärmepumpe im Straßenbild gestalterisch begleiten zu können.
  5. Eine Versagung der Genehmigung kann nur bei Verweigerung der Einhaltung der gestalterischen Anforderungen erfolgen. Im Grundsatz gilt, die Genehmigung ist zu erteilen.

Ziel ist der beschleunigte Ausbau erneuerbarer Energien in Gebieten mit städtebaulicher Erhaltungsverordnung. Die BSW teilt die Zielsetzung; eine vollständige Übernahme des Vorgehens und damit der Empfehlung der BV-A ist jedoch nicht vorgesehen.

Die BSW unternimmt bereits eigene Maßnahmen zur Erreichung der Zielsetzung. Aktuell ist ein Bauprüfdienst zu Anträgen für Solaranlagen und Wärmepumpen in Gebieten mit sdtebaulicher Erhaltungsverordnung in Erarbeitung, der sich analog zu dem empfohlenen Vorgehen der BV-A mit dem Ablauf und den Versagungsgründen befasst. Die genauen Gestaltungsvorgaben können jedoch geringfügig von den oben genannten abweichen.

Die Gestaltungsvorgaben für Solaranlagen werden sich am Leitfaden Solaranlagen orientieren. Die Gestaltungsvorgaben für Wärmepumpen sind noch in Erarbeitung, weshalb über sie keine abschließende Auskunft gegeben werden kann. Über die Gestaltungsvorgaben der Bezirksversammlung Altona hinaus wird der Bauprüfdienst voraussichtlich die Dimensionierung der Wärmepumpe sowie die im Rahmen der Aufstellung versiegelte Fläche im Vorgartenbereich thematisieren.

Darüber hinaus engagiert sich der Senat auch weiterhin auf Bundesebene für eine Öffnung des § 172 BauGB, die den Bezirken unter definierten Voraussetzungen die Möglichkeit geben würde, die Einzelfallprüfung entbehrlich zu machen.

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

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