Einflussnahme auf Werbeinhalte im öffentlichen Raum Auskunftsersuchen von Lars Boettger, Sven Kuhfuß, Benjamin Harders und Eva Botzenhart (alle Fraktion GRÜNE)
Die Zeit ist mehr als reif, um in Altona und Hamburg mehr Einfluss auf die Inhalte der Werbung im öffentlichen Raum zu nehmen – etwa den Verzicht auf Tabakwerbung. Besonders in diesem Bereich müssen wir den völkerrechtlichen Vertrag der Weltgesundheitsorganisation (WHO), das „Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs“, insbesondere hier den Artikel 13, respektieren und jetzt handeln.
Die Außenwerbefirmen verzeichneten laut eigener Aussage im Jahr 2018 nur noch einen Anteil von ca. 10% an Tabakwerbung bundesweit. Unter den TOP 20 Kunden sind keine Tabakkonzerne mehr zu finden. Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation kann in den Werberechteverträgen mit den Aufstellern die Tabak- und E-Zigarettenwerbung ausschließen und verfügt über Eigenwerbeplätze, die für eine Kampagne gegen das Rauchen und den Konsum von E-Zigaretten und Shishas sowie für die Gesundheit und die Lebensqualität der Menschen genutzt werden können. Entsprechende Maßnahmen wurden kürzlich auch auf Bundesebene von der Drogenbeauftragten der Bundesregierung sowie der Bundesärztekammer gefordert.
Generell wird es neben Tabakwerbung zukünftig Produkte geben, die wir jetzt noch nicht absehen können, aber die definitiv nicht in der Stadt wünschenswert sind. Bspw. Werbung für Produkte die nachweislich das Tierwohl oder das Klima schädigen (Kreuzfahrten, Flüge, etc.). Die Bezirke könnten öffentliche Werbeflächen verstärkt für Produkte und Kampagnen zur Gesundheitsvorsorge, Müllvermeidung oder Klimaschutz nutzen bzw. ausschreiben.
Wir bitten die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) gemäß § 27 BezVG um die Beantwortung folgender Fragen:
a) Aus einer Bürgerschaftsanfrage der CDU geht hervor, dass die Verträge bis 2023 laufen. Ist das richtig?
b) Laufen die Verträge automatisch weiter, wenn sie nicht vor Ablauf gekündigt werden?
c) Wenn ja, wie ist die Kündigungsfrist?
d) Gibt es bereits Pläne, die bestehenden Vertragsbedingungen bei einer erneuten Ausschreibung nach Ablauf dieser aktuell gültigen Verträge zu verändern?
e) Wenn ja, welche?
a) Welche Laufzeiten und Kündigungsfristen haben die aktuellen Werberechtsverträge, die die Stadt Hamburg (auch die Verträge mit der Hochbahn) mit den Werbefirmen JCDecaux, Ströer, Wall und anderen abgeschlossen hat?
b) Bitte um Auflistung der verschiedenen Verträge mit den verschiedenen jetzt gültigen Vertragspartnern (nach Versschmelzung oder Übernahmen von Vertragspartnern, mit Angabe wer vorher Vertragspartner war, wenn dieser sich verändert hat).
c) Für die Art von Vertrag, bei denen der Vertragspartner Stadtmöblierung stellt und pflegt, bitte um Auflistung nach Firmen und der Art und Anzahl von aktueller Stadtmöblierung, die die Firma heute stellt.
d) Hat die FHH Einfluss auf die gezeigten Inhalte der Werbefirmen?
e) Wenn ja, wie und wie häufig kontrolliert die BWVI diese Inhalte?
f) Gibt es Werberechtsverträge mit Firmen, die Plakate oder digitale Werbung an Häusern oder Straßen / Magistralen stellen, ohne dass Stadtmöblierung zur Verfügung gestellt wird? Wenn ja, bitte um Auflistung und Gruppierung nach Firma und der Art der Werbeanzeige und der Anzahl dieser.
g) Hat die FHH Einfluss auf die Werbung, die an Häuserwänden oder Grundstücken aufgestellt ist, die nicht der Stadt gehören, aber für die eine Wand oder ein Teil des Grundstücks zur Aufstellung von Firmen oder Privatleuten (den Grundbesitzern) an die Werbeformen verpachtet sind?
h) Wenn es hier Vorgaben gibt: In welcher Form werden die Vorgaben mit den Werbefirmen geregelt?
i) Wie kontrolliert die BWVI die Werbung auf den privat verpachteten Flächen und wie regelmäßig?
a) Ist im laufenden Werberechtsvertrag festgelegt, dass die Stadtmöblierung durch den Vertragspartner (JCDecaux, Wall, etc.) kostenlos gestellt wird?
b) Wenn nicht: Handelt es sich um eine Finanzierung für die FHH?
c) Ist die Stadtmöblierung schon jetzt im Eigentum der FHH? Wenn unterschiedlich, bitte auflisten.
d) Geht die Stadtmöblierung mit Ablauf des jeweiligen Vertrages in das Eigentum der FHH über? Wenn unterschiedlich, bitte auflisten.
a) Wie hoch ist der jährliche Erlös (Barmittel) aus den Werberechten? Bitte pro Jahr (letzte 3 Jahre) und Vertrag auflisten oder die Gesamtsumme je Vertrag (auch die mit der Hochbahn) auflisten.
b) Gibt es bereits verhandelte Rabatte für Themen oder bezirkliche Informationen? Wenn ja, bitte auflisten.
c) Gibt es aktuell absehbar Bedarf an weiterer Stadtmöblierung, die ggf. auf demselben Wege beschafft werden soll, wie bspw. die Bushaltestellen durch JC/Wall? Wenn ja, bitte auflisten.
d) Werden für zukünftig geplante Stadtmöblierungsprojekte alternative Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht gezogen? Wenn ja, bitte auflisten.
a) Gibt es Überlegungen, die Stadtmöbel nach Auslaufen aktueller Verträge durch eine Behörde der FHH, bspw. die Behörde für Umwelt und Energie (BUE), und nicht mehr durch Werbepartner reinigen zu lassen?
b) Gibt es weiterhin die Überlegung, Werbung bspw. durch eine städtische Werbevermarktungsfirma oder Behördenabteilung zu vermarkten und die Aufsteller zu beauftragen, die Inhalte gegen Servicerechnungen aufzuspielen bzw. anzubringen?
c) Wenn nicht: Wie könnte bei zukünftigen Verträgen die FHH mehr Einfluss auf die Inhalte nehmen?
d) Wie kritisch sehen die FHH (Senat), die BWVI, die BUE und die Hochbahn die Situation, für Produkte in der Stadt werben zu lassen, die nachweislich der Gesundheit und dem Klima schaden? Bitte von den vier Genannten ein Statement einholen.
a) Kann sich die FHH bzw. die BWVI vorstellen, in zukünftigen Verträgen Regelungen einzubauen, die den Bezirken Einfluss auf die Inhalte der gezeigten Werbung gewährt?
b) Kann sich die FHH bzw. die BWVI vorstellen, die Bezirke an den fixen Erlösen per Rahmenzuweisung und an variablen Erlösen nach Abrechnung teilhaben zu lassen?
c) Kann sich die FHH bzw. die BWVI vorstellen, oder ist es schon jetzt möglich, den Bezirken eigene Kontingente für bspw. bezirkliche Informationen, Hinweise des Bezirksamtes an die Bürger oder Hinweise zu gesundheitsfördernden und klimaschützenden Maßnahmen des Bezirkes rabattiert zur Verfügung zu stellen?
d) Kann sich die FHH bzw. die BWVI vorstellen, wenn obiges heute aus vertragsrechtlichen Gründen noch nicht möglich sein sollte, dies in zukünftigen Verträgen mit den Werbefirmen fest einzubauen?
e) Welche Möglichkeiten, Schwierigkeiten und Chancen sieht die BVWI, im Rahmen einer Neuverhandlung die Kontingente an Werbung für Tabakerzeugnisse, seien es Zigaretten, E-Zigaretten und andere durch die Atemwege zu konsumierende Produkte, einmal für die FHH und einmal für den Bezirk Altona zu streichen und im gesamten Gebiet des Bezirkes auszuschließen? Bitte separat für die FHH und den Bezirk Altona beantworten.
f) Können aktuell unerwünschte Werbekontingente durch andere, ggf. neue Kontingente ersetzt werden?
g) Mit welchem Vorlauf müssen die Kontingent-Wünsche an den Werbepartner herangetragen werden? Bitte bei unterschiedlichen Optionen alle einzeln auflisten.
h) Welche Vertragsstrafen würden fällig werden, wenn wir auf Tabakwerbung verzichten bzw. diese untersagten? Bitte bei unterschiedlichen Optionen alle einzeln auflisten.
i) Wie viele Werbepunkte (Point of Sales) wurden den Vertragspartnern bis heute genehmigt? Und wie viele davon entfallen auf den Bezirk Altona?
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
a) Ja.
b) Nein.
c) Entfällt.
d) Die Konzeption der Ausschreibung der Werberechtsverträge ab dem 01.01.2024 ist noch nicht erfolgt, daher gibt es derzeit noch keine konkreten Pläne zur Veränderung der Vertragsbedingungen bei der kommenden Ausschreibung.
e) Entfällt.
Zu 2:
a) Die Verträge mit der Wall GmbH und der Ströer Deutsche Städte Medien GmbH (DSM) mit der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) haben eine Laufzeit von 15 Jahren. Aufgrund der festen Laufzeiten gibt es keine Kündigungsfristen, siehe Antwort zu Frage 1. a und b.
Die Hamburger Hochbahn AG (Hochbahn) hat mit der Wall GmbH eine Vereinbarung getroffen, die an die Vertragslaufzeit der Verträge zwischen der Wall GmbH und der FHH geknüpft ist. Die Vereinbarung hat ebenfalls eine Laufzeit von 15 Jahren vom 01.01.2009 bis 31.12.2023. Sollte der Vertrag zwischen der Wall GmbH und der FHH (Gestattungsvertrag Los 1) vorzeitig enden, endet auch die Vereinbarung zwischen der Wall GmbH und der Hochbahn.
b) Mit der JCDecaux Deutschland GmbH, welche im Jahr 2016 mit der Wall AG fusionierte und in diesem Zuge in die Wall GmbH umfirmiert wurde, hat die FHH zwei Werberechtsverträge abgeschlossen:
Mit der DSM Deutsche Städte Medien GmbH, welche im Jahr 2004 von der Ströer SE & Co. KGaA übernommen wurde, hat die FHH einen Werberechtsvertrag abgeschlossen:
Die Hochbahn hat mit der Wall GmbH einen Werberechtsvertrag abgeschlossen:
c) Die Wall GmbH hat im genannten Vertragszeitraum mit Stand vom 30.09.2019 folgende Werbeträger und Stadtmöblierung errichtet und betrieben:
Art des Werbeträgers bzw. der Stadtmöblierung |
Anzahl |
Fahrgastunterstände (FGU) - davon mit Werbeträger |
2204 831 |
Stadtinformationsanlagen (SIA) an FGU |
564 |
Stadtinformationsanlagen (SIA) außerhalb von FGU |
342 |
Hinterleuchtete Großflächen |
51 |
Die DSM Deutsche Städte Medien GmbH hat im genannten Vertragszeitraum mit Stand vom 30.09.2019 folgende Werbeträger und Stadtmöblierung errichtet und betrieben:
Art des Werbeträgers bzw. der Stadtmöblierung |
Anzahl |
City-Light-Litfaßsäulen |
786 |
Litfaßsäulen |
905 |
Uhrensäulen und -kandelaber |
444 |
Digital Boards |
18 |
d) Die FHH hat keinen Einfluss auf die gezeigten Inhalte der Werbefirmen. In den jeweiligen Werberechtsverträgen ist jedoch geregelt, dass der Vertragspartner sicherstellt und dafür einsteht, dass die jeweilige Werbung sämtlichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht und insbesondere nicht gesetzlichen oder behördlichen Werbeverboten widerspricht.
e) Entfällt.
f) Es gibt mit Ausnahme der bereits unter 2.b genannten keine weiteren Gestattungsverträge für Werbung auf Staatsgrund der FHH. Für Werbung auf privaten Flächen, die in den öffentlichen (Luft-)Raum hineinragt, oder für Werbung im öffentlichen Raum, die nicht in den Anwendungsbereich der exklusiven Werberechtsverträge unter 2.b fällt, findet die „Fachanweisung über Werbeanlagen, Hinweisschilder und Sonderbeleuchtung auf öffentlichen Wegen und privaten Verkehrsflächen“ vom 27.02.2012 sowie die „Fachanweisung über die politische Werbung mit Werbeträger“ vom 10.04.2018 sowie die gesetzlichen Regelungen zur Sondernutzung des öffentlichen Raums Anwendung. Darunter fällt vor allem politische Werbung bzw. Wahlwerbung sowie vorübergehende Werbung im Rahmen von Veranstaltungen sportlicher oder kultureller Art.
g) Die FHH hat keine Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Werbung auf privaten Grundstücken. Lediglich die Aufstellung der Werbeanlagen ist nach der Hamburgischen Bauordnung genehmigungspflichtig. Dies betrifft jedoch nicht die auf dem Werbeträger gezeigten Werbeinhalte. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.f).
h) Siehe Antwort zu Frage 2.g.
i) Es findet seitens der BWVI keine Kontrolle von Werbung auf privaten Grundstücken statt. Siehe Antwort zu Frage 2.g.
Zu 3:
a) In den derzeit geltenden Werberechtsverträgen ist geregelt, dass die Errichtung und der Betrieb der Stadtmöblierung auf Kosten des jeweiligen Vertragspartners erfolgt.
b) Entfällt.
c) Die Werbeanlagen befinden sich während der gesamten Vertragslaufzeit im Eigentum des jeweiligen Unternehmens.
d) Bei Beendigung des jeweiligen Vertrages geht das Eigentum an den jeweiligen Werbeanlagen auf die FHH über.
Zu 4:
a) Siehe Anlage zu Frage 4.a.
b) Die Unternehmen gewähren der FHH für stadteigene Werbung und Stadtinformationen Rabatte. Im Einzelnen ist in den Verträgen Folgendes geregelt:
Los 1
Die Wall GmbH stellt Hamburg laufend an FGU und SIA 400 Werbeflächen mittlerer Art und Güte zum Aushang Hamburg bezogener Eigenwerbung und Stadtinformation zur Verfügung. Soweit Hamburg darüber hinaus weitere Werbeflächen für Eigenwerbung in Hamburg bucht, erfolgt im Hinblick auf Buchungen, Reservierungen und Aushang eine Gleichbehandlung mit anderen Werbetreibenden. Die Wall GmbH gewährt Hamburg jedoch auf Buchungen für Eigenwerbung und Stadtinformationen einen Rabatt auf den jeweiligen Listenpreis. Für die Eigenwerbung gewährt das Unternehmen Hamburg für jedes Kalenderjahr ein freies Werbebudget (Gutschrift) in vertraglich festgesetzter Höhe.
Los 2
Soweit Hamburg Werbeflächen für Eigenwerbung in oder außerhalb Hamburgs bucht, erfolgt im Hinblick auf Buchungen, Reservierungen und Aushang eine Gleichbehandlung mit anderen Werbetreibenden. Die Wall GmbH bzw. DSM gewähren Hamburg jedoch auf Buchungen für Eigenwerbung und Stadtinformationen einen Rabatt auf den jeweiligen Listenpreis. Ferner gewährt die Wall GmbH bzw. DSM Hamburg für jedes Kalenderjahr ein freies Werbebudget (Gutschrift) in vertraglich festgesetzter Höhe für die Buchung von Werbeflächen für Eigenwerbung in und außerhalb Hamburgs.
Los 3
Soweit Hamburg Werbeflächen für Eigenwerbung in oder außerhalb Hamburgs bucht, erfolgt im Hinblick auf Buchungen, Reservierungen und Aushang eine Gleichbehandlung mit anderen Werbetreibenden. DSM gewährt Hamburg jedoch auf Buchungen für Eigenwerbung und Stadtinformationen einen Rabatt auf den jeweiligen Listenpreis. Ferner gewährt DSM Hamburg für jedes Kalenderjahr ein freies Werbebudget (Gutschrift) in vertraglich festgesetzter Höhe für die Buchung von Werbeflächen für Eigenwerbung in und außerhalb Hamburgs, das mindestens einem Gegenwert von 80.000 nicht hinterleuchteten Werbeflächen in Format 1/1 entspricht.
c) Derzeit gibt es keinen Bedarf an weiterer Stadtmöblierung. Bezüglich zukünftig benötigter FGU und SIA gibt es eine Vereinbarung zwischen der Wall GmbH und der Hochbahn.
d) Nein.
Zu 5:
a) Überlegungen, die Stadtmöblierung nach dem Auslaufen der derzeitigen Verträge durch eine Behörde reinigen zu lassen, gibt es nicht. Zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt die Pflege, Instandhaltung und Reinigung der Werbeanlagen durch den jeweiligen Betreiber. Diesen Verpflichtungen sind die Betreiber in der Vergangenheit stets nachgekommen.
b) Konkrete Überlegungen, Werbung durch eine städtische Werbevermarktungsfirma vermarkten zu lassen, gibt es nicht. Alle Plakate im Auftrag der FHH, die im Rahmen des städtischen Freikontingents entsprechend den Regelungen in den Werberechtsverträgen ausgehängt werden sollen, werden sowohl vom Referat Hamburg Marketing als auch von den Vertragspartnern gesichtet und daraufhin geprüft, dass sie sämtlichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen und nicht gesetzlichen oder behördlichen Werbeverboten widersprechen.
c) Dies kann im Rahmen der Vorbereitung der Neuausschreibung erörtert werden.
d) Die FHH hat sich bei den derzeit laufenden Verträgen zur Vermeidung von Diskriminierungen bewusst dafür entschieden, die Einschränkungen bei den Werbeinhalten auf gesetzliche oder behördliche Werbeverbote zu beschränken. Werbung, die einen Straftatbestand verwirklicht, ist selbstverständlich ebenfalls verboten. In diesem Zusammenhang wird in Bezug auf Tabakwerbung auf die grundsätzlichen Bestrebungen der Bundesregierung zum Tabakwerbeverbot ab 2022 verwiesen.
Zu 6:
a) Siehe Antwort zu Frage 5.c.
b) Nein. Die BWVI schließt die Werberechtsverträge für ganz Hamburg ab und verwaltet die Einnahmen im Rahmen ihrer ministeriellen Zuständigkeit.
c) Die jetzigen Freikontingente stehen der kompletten FHH zur Verfügung.
d) Siehe Antwort zu Frage 6.c.
e) Es sollten die bundesweiten gesetzlichen Regelungen abgewartet werden, um dann ggf. in den neuen Verträgen darauf zu verweisen. Dabei ist nur eine einheitliche Regelung für ganz Hamburg sinnvoll und zielführend. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 5.d.
f) Nein. Die FHH hat keinen Einfluss auf die Werbeinhalte. Siehe Antwort zu Frage 2.d.
g) Siehe Antwort zu Frage 6.f.
h) Keine, da in den Werberechtsverträgen keine Möglichkeit vorgesehen ist, Einfluss auf die Werbeinhalte zu nehmen.
i) Mit Stand vom 30.09.2019 wurden den Vertragspartnern der Werberechtsverträge auf Hamburger Staatsgrund insgesamt 5.374 Werbeanlagen genehmigt. Davon entfallen auf den Bezirk Altona 763 Werbeanlagen.