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Chauffeur und Dienstwagen für den Bezirksamtsleiter Kleine Anfrage von Uwe Batenhorst, Robert Risch und Tobias Steinhaus (alle AFD-Fraktion)

Kleine Anfrage öffentlich

Letzte Beratung: 27.11.2025 Bezirksversammlung Ö 5.4

Sachverhalt

Vor kurzen gab es eine rege Berichterstattung über die ausgeschriebene Chauffer-Stelle für den harburger Bezirksamtsleiter. Bei der Stellenausschreibung stelltensich insbesondere Fragen zur Begründung und Rechtfertigung dieser Personalie, da sich weder aus dem Bezirksverwaltungsgeset (BezVG) noch aus anderen Gesetzen ein konkreter Anspruch auf einen Chauffeur und/oder Dienstwagen für Bezirksamtsleiter ergibt. Vor diesem Hintergrund ergeben sich Nachfragen hinsichtlich einer potenziellen Nutzung von Chauffer und Dienstwagen für Bezirksamtsleiter Altona. Wir sind der Auffassung, dass geprüft werden muss, ob eine Inanspruchnahme mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist. Dies gitl insbesondere in Zeiten einer angespannten Haushaltslage.

Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:

  1. Woraus ergibt sich ggf. die rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme eines Chauffeurs und/oder eines Dienstwagens durch den Bezirksamtsleiter?

Zu 1:

Nach den „Grundsätzen zur Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder des Senats, Staatsrätinnen und Staatsräten sowie weiterer Berechtigter“ vom 15.12.2009 können nach dortiger Ziffer 5 nach Entscheidung des jeweils fachlich zuständigen Mitglieds des Senats Dienstkraftwagen auch den Bezirksamtsleiterinnen und Bezirksamtsleitern zur Verfügung gestellt werden.

  1. Verfügt der Bezirksamtsleiter Altona aktuell über einen Chauffeur und/oder einen Dienstwagen? Falls ja: Welche der beiden Dinge (Chauffeur, Dienstwagen oder beides) werden derzeit in Anspruch genommen?

Zu 2:

Der Bezirksamtsleiter verfügt über einen Dienstwagen, ein Chauffeur ist beim Bezirksamt seit 2018 nicht mehr beschäftigt.

  1. Wurde von der ehemaligen Bezirksamtleiterin ein Chauffeur und/oder Dienstwagen in Anspruch genommen und falls ja:

Zu 3:

Der unter Ziffer 2 genannte Dienstwagen stand im Prinzip auch der ehemaligen Bezirksamtsleiterin zur Verfügung.

  1. In welchen Zeitraum bestand die Nutzung eines Chauffeurs und/oder Dienstwagens für die

Bezirksamtsleiterin?

Zu 3:

S.o. entfällt.

  1. Auf wessen Entscheidung ging die Bereitstellung eines Chauffeurs und/oder Dienstwagens zurück, und welche Gremien oder Stellen waren daran beteiligt?

Zu 4:

Eine solche inzwischen mehrere Jahrzehnte zurückliegende Entscheidung über die grundsätzliche Bereitstellung eines Dienstwagens für die Bezirksamtsleitung kann nicht mehr nachvollzogen werden.

  1. Aus welchem Budget oder Haushaltstitel wurden die Kosten für Chauffeur und/oder Dienstwagen jeweils finanziert, und wer hat die Freigabe erteilt?

Zu 5:

Die Anschaffungskosten für den derzeitigen Dienstwagen der Bezirksamtsleitung wurden aus dem Budget des Dezernats für Steuerung und Service finanziert.

  1. Wie hoch waren die jährlichen Gesamtkosten (Bruttogehalt, Sozialabgaben, Nebenkosten etc.) für den Chauffeur-Stelle?

Zu 6:

Entfällt, siehe Antwort zu Frage 2.

  1. Wie hoch waren die Anschaffungskosten bzw. Leasingkosten für den Dienstwagen, und um welches Fahrzeug handelte es sich (Marke, Modell, Antriebsart, Anschaffungsjahr)?

Zu 7:

Kosten: 31.950,- EUR brutto abzgl. 14.220,- EUR Fördermittel des Bundes

Fahrzeug:Opel Ampera, Elektroantrieb, Anschaffungsjahr 2020

  1. Wie waren die jährlichen Unterhaltungskosten des Dienstwagens (Kraftstoff, Wartung, Versicherung, Steuern, etc.)?

Zu 8:

Die Kosten für Strom sind nicht auswertbar, da ausschließlich über Hausstrom geladen wurde.Die Wartungskosten belaufen sich auf ca. 450,- EUR jährlich. Kosten für Versicherung sowie Steuern sind nicht angefallen.

  1. Welche dienstlichen Erfordernisse oder Aufgaben rechtfertigen aus Sicht des Bezirksamts die Inanspruchnahme eines Chauffeurs und/oder Dienstwagens?
  1. Wie bewertet das Bezirksamt selbst die Inanspruchnahme dieser Leistungen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Haushaltslage?

Zu 9 und 10.:

In den Bezirksämtern werden vielfältige Dienst- und Repräsentationsaufgaben beim Senat, den Fachbehörden, anderen Bezirksämtern, bei Veranstaltungen, bei Terminen im gesamten Bezirksgebiet sowie bei Terminen und Veranstaltungen von Vereinen und Organisationen wahrgenommen. Darüber hinaus werden diverse Presse- und Öffentlichkeitstermine wahrgenommen. Im Sinne der Ressourcenschonung steht der Dienstwagen des Bezirksamtsleiters auch anderen ausgewählten Mitarbeitenden des Bezirksamtes für dienstliche Zwecke zur Verfügung, sofern dieser das Fahrzeug selbst nicht benötigt.

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
27.11.2025
Ö 5.4
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