Blockieren von Ladestationen verhindern Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat sich zum Ziel gesetzt, den Umstieg von Verbrennerfahrzeugen (Internal Combustion Engine – ICE) auf Elektrofahrzeuge (Battery Electric Vehicle – BEV) zu fördern. Für BEV mit E-Kennzeichen und Parkscheibe entfallen daher die Parkgebühren auf öffentlichen Flächen bis zur Höchstparkdauer. Hamburg hat als erste Stadt in Deutschland von dieser durch das Elektromobilitätsgesetz eröffneten Möglichkeit mit Wirkung zum 01.11.2015 Gebrauch gemacht.
Während die Ladeplätze vor Ladestationen früher Sondernutzungen des öffentlichen Raums darstellten, verbunden mit der Problematik, dass die Polizei falsch abgestellte Fahrzeuge trotz eindeutiger Beschilderung nicht umsetzen durfte, wurden Ladeplätze an Ladestationen ab dem Frühjahr 2016 einheitlich beschildert und die Flächen wieder öffentliche Verkehrsflächen. Die Behörde für Inneres und Sport entschied sich zur weiteren Förderung der BEV dafür, dass diese an Ladestationen unabhängig vom Ladevorgang bis zu 2 Stunden parken dürfen und ordnet seitdem zusätzlich zum Parkzeichen das Zusatzzeichen 1010-66 „elektrisch betriebene Fahrzeuge“ vom 16.09.2015 an. Das Zusatzzeichen 1050-32 „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ vom 15.03.2011 wurde hingegen nicht weiter angeordnet.
Die Zahl der BEV hat im letzten Jahr in Hamburg stark zugenommen. Die Zahl der in Hamburg zugelassen BEV hat sich innerhalb eines Jahres nahezu verdoppelt. Hinzu kommen viele Carsharing-BEV, die in anderen Städten zugelassen sind, zahlreiche Plug-in Hybride (PHEV) sowie einspurige Elektrofahrzeuge, die ebenfalls an öffentlichen Ladestationen aufgeladen werden können. Die Nutzung der Ladestationen hat entsprechend stark zugenommen. Umso häufiger treten Fehlbelegungen auf und umso ärgerlicher sind BEV oder PHEV, die an Ladestationen geparkt werden, ohne zu laden.
In einem Artikel vom 01.11.2021 heißt es: „Dass es die Hansestadt aber weiterhin erlaubt, an einer Säule mit einem E-Kennzeichen zu parken, ohne zu laden, ist ein Skandal. Der Boom hat innerhalb von kurzer Zeit dazu geführt, dass hier eine Verknappung entstanden ist, die das Leben mit Kabel schwer macht. Man sollte die Lage bei der öffentlichen Ladeinfrastruktur kennen und sich der Konsequenzen für den Alltag bewusst sein.“ (Quelle: heise Autos, Online-Fachmagazin für Automobilität)
Die regionale Leitstelle für Elektromobilität hySOLUTIONS hat am 27.01.2021 im Rahmen der Online-Konferenz electrive.net LIVE: Quo vadis Schnellladegesetz? Angekündigt, das Gespräch mit der Behörde für Inneres und Sport bezüglich der Beschilderung von Ladeplätzen erneut suchen zu wollen. Bislang könne nicht unterschieden werden, ob ein BEV an eine Ladestation nur angeschlossen sei, ohne aufgeladen zu werden, oder angeschlossen sei und tatsächlich aufgeladen wird.
Zu großem Unverständnis führen allerdings die Fälle, in denen BEV legal die Ladeplätze blockieren, ohne an die Ladestationen per Kabel angeschlossen zu sein. Die Ladeplätze werden nach und nach mit Sensoren ausgestattet, um feststellen zu können, ob sie belegt sind. Zudem zeigen die Ladestationen bereits jetzt an, ob angeschlossene BEV aufgeladen werden.
Mittlerweile hat die FHH/ Stromnetz Hamburg drei Schnellladestationen mit 150 kW bzw. 160 kW-Leistung errichtet, zwei hiervon im Bezirk Altona. Darüber hinaus gibt es in Hamburg weitere 61 Schnellladestationen von Stromnetz Hamburg mit 50 kW-Leistung. Auch angesichts der hohen Investitionen sowie der insbesondere professionellen Zielgruppe wie der E-Taxi-Flotte, bei der es tagsüber auf die Ladezeit ankommt, ist das erlaubte Blockieren von Ladestationen mit BEV, welche nicht aufgeladen werden oder wurden, nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll die Beschilderung an öffentlichen Ladestationen dahingehend anzupassen, dass das Parken nur noch während des Ladevorgangs erlaubt ist.
Der Verkehrsausschuss empfiehlt der Bezirksversammlung einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Bezirksversammlung Altona empfiehlt der Behörde für Inneres und Sport gemäß § 27 BezVG,
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
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