22-2501

Bebauungsplan Bahrenfeld 39 (1. Änderung); Verzicht auf die Durchführung einer Öffentlichen Plandiskussion Beschlussempfehlung des Amtes

Beschlussempfehlung öffentlich

Letzte Beratung: 16.09.2026 Stadtentwicklungsausschuss Ö 8

Sachverhalt

Mit der Änderung des Bebauungsplans „Bahrenfeld 39“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung des Plangebiets als gewerblicher Produktionsstandort geschaffen werden.

Das Planverfahren dient dazu, zusätzlich zu den bisher bereits ausgeschlossenen Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, gewerblichen Freizeiteinrichtungen (wie z.B. Fitnesscenter, Squash-, Bowling- und Tennishallen) sowie luftbelastenden und geruchsbelästigenden Betrieben, ebenfalls Betriebe des Beherbergungsgewerbes auszuschließen. Des Weiteren sollen Bordelle und bordellartige Betriebe in diesem Bereich ausgeschlossen werden. Mit dem Ausschluss der vorgenannten Nutzungen soll der Standort als gewerblicher Produktionsstandort geschützt und gestärkt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs umfasst die Gewerbeflächen innerhalb des Bebauungsplans Bahrenfeld 39 vom 16. September 2005. Da bei der Grobabstimmung mit einer geringen Beteiligung zu rechnen war, wurde auf ein Grobabstimmungsgespräch verzichtet und es erfolgte vom 11.02.2020 bis 25.02.2020 ausschließlich eine Grobabstimmung über Bauleitplanung online (BOP). Auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die nicht im Rahmen der Grobabstimmung beteiligt wurden, wurde verzichtet.

Bei der Änderung des Bebauungsplans „Bahrenfeld 39“ wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewandt. Die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind erfüllt, da durch die Änderung des Bebauungsplans:

- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

- die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,

- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und

- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind.

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die Erstellung eines Umweltberichts ist gemäß § 2a BauGB daher nicht erforderlich.

Es wird beabsichtigt, für die Änderung des Bebauungsplans „Bahrenfeld 39“ auf die Durchführung einer öffentlichen Plandiskussion zu verzichten. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt im weiteren Bauleitplanverfahren.

Dem Planungsausschuss wird empfohlen, Folgendes zu beschließen:

Auf die Durchführung der Öffentlichen Plandiskussion zum Bebauungsplan-Entwurf Bahrenfeld 39 wird verzichtet.

Petitum/Beschluss

Der Planungsausschuss wird um Zustimmung gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
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Anhänge

Lageplan mit Geltungsbereich des Bebauungsplans Bahrenfeld 39 (1.Änderung)

Lokalisation Beta
Bahrenfeld Lise-Meitner-Park

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