Baustellenmanagement im Bezirk Altona Zuständigkeiten, Koordinierung und Auswirkungen auf den Verkehrsfluss Kleine Anfrage von Katarina Blume (FDP-Fraktion)
Der Bezirk Altona befindet sich seit geraumer Zeit in einer Situation, die von vielen Bürgerinnen und Bürgern als nahezu permanenter verkehrlicher Ausnahmezustand wahrgenommen wird. Zeitgleich stattfindende Straßen-, Leitungs- und Infrastrukturmaßnahmen beeinträchtigen zahlreiche Haupt- und Nebenverkehrsstraßen. Wiederkehrende Staus, überlastete Umleitungsstrecken, Verzögerungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie erhebliche Belastungen für Anwohnerinnen und Anwohner, Gewerbetreibende und Pendler prägen inzwischen den Alltag.
In der öffentlichen Wahrnehmung entsteht zunehmend der Eindruck, dass weniger die Vielzahl notwendiger Baumaßnahmen als vielmehr deren unzureichende zeitliche und räumliche Abstimmung die Ursache der erheblichen Verkehrsprobleme ist. Mehrere zeitgleiche Sperrungen wichtiger Verkehrsachsen und Ausweichstrecken werfen Fragen nach der Wirksamkeit der bestehenden Koordinierungsprozesse auf.
Bekannt ist, dass die Zuständigkeiten zwischen dem Bezirksamt Altona, der Unteren Straßenverkehrsbehörde, der Oberen Straßenverkehrsbehörde, dem Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) sowie verschiedenen Leitungsträgern aufgeteilt sind. Für Bürgerinnen und Bürger bleibt jedoch vielfach unklar, welche Verantwortung das Bezirksamt selbst trägt und in welchem Umfang es auf Planung, Terminierung und Koordinierung von Baumaßnahmen Einfluss nehmen kann. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an Transparenz über die Aufgaben, die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten und die Zusammenarbeit des Bezirksamtes mit den übrigen beteiligten Stellen.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Im Fachamt Management des öffentlichen Raumes – Abteilung Straße MR2 - werden Maßnahmen auf bezirklichen Straßen geplant und durchgeführt wie Sanierung, Neubau oder Unterhaltung. Der Bereich ist damit Träger der Wegebaulast gem. §12 Hamburger Wegegesetz (HWG). Die Befugnisse ergeben sich aus §13 HWG: Die Wegebaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Wege zusammenhängenden Aufgaben, die damit auch zu Baustellen führen.
Im Fachamt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt – Abteilung WBZ - werden Anträge von Dritten auf Genehmigung kurzfristiger Sondernutzungen des öffentlichen Grundes bearbeitet / genehmigt (z.B. Baustelleneinrichtungsflächen, Baustellenüberfahrten). Dieser Bereich nimmt damit Aufgaben der Wegeaufsichtsbehörde wahr; die Befugnisse ergeben sich aus §13 und §19 HWG.
Im Fachamt Management des öffentlichen Raumes – Abteilung Baustellenkoordination MR5 – erfolgt die Koordinierung mit allen Veranlassern für Baumaßnahmen auf den Bezirksstraßen mit gesamtstädtischer Bedeutung (BSGB) und für die bezirklichen Maßnahmen auf dem untergeordneten Straßennetz (Bezirksstraßen). Sie prüft hierzu die vorliegenden Daten auf drohende Konflikte, schätzt die Auswirkungen von sich überschneidenden Bauvorhaben ein und greift nach Abstimmung mit der Behörde für Verkehr und Mobilität (BVM) und Straßenverkehrsbehörde ggf. in Bezug auf Bauzeitraum und Verkehrsführung ein. Die Befugnisse ergeben sich aus bisheriger Rollenzuordnung innerhalb der FHH und werden künftig in einer Fachanweisung manifestiert.
Die Aufgaben der Unteren Straßenverkehrsbehörde werden in Hamburg nicht von den Bezirksämtern, sondern von den örtlich zuständigen Polizeikommissariaten (PK) wahrgenommen. Sie sind z.B.für die Anordnung von Verkehrszeichen und Stellungnahmen zu Baustellen zuständig; werden mithin um Stellungnahme bei Anträgen auf Sondernutzung (vgl. WBZ3) oder um Stellungnahmen zu Straußenbauvorhaben (vgl. MR2, MR5) und den sich daraus ggf. ergebenden Baustellen gebeten.
Zu 2:
Entscheidungen im Zusammenhang mit Baustellen außerhalb des Bezirksamtes treffen den Ausführungen zu Frage 1 folgend insbesondere:
- BVM i.R. der Baustellenkoordinierung immer bei Hauptverkehrsstraßen und nach Konsultation durch das Bezirksamt bei Bezirksstraßen mit gesamtstädtischer Bedeutung (BSGB) und Bezirksstraßen
- Untere Straßenverkehrsbehörde durch Stellungnahmen bei Sondernutzungen, Planungen oder Neubau von Straßen oder i.R. der Baustellenkoordinierung
- Fachbehörden aufgrund grundsätzlicher oder allgemeiner Fragestellungen oder weitreichenden oder übergeordneten Planungen etc.
Zu 3:
Digital über das Programm „roads“ sowie informell durch regelmäßige Baustellenkoordinierungsrunden.
Zu 4:
Ja. Durchschnittlich ca. 50 Mal pro Jahr. Die Rolle des Bezirksamts in den Baustellenkoordinierungsrunden entspricht den Aufgaben; siehe dazu Antwort zu 1.
Zu 5.:
Die üblichen Möglichkeiten der Telekommunikation sowie die direkte Ansprache in den Baustellenkoordinierungsrunden.
Zu 6:
Hierzu wird keine Statistik geführt. Für die Beantwortung müssten die Akten zu jeweils mehreren verkehrsrechtlichen Anordnungen oder Baustellenanträgen im Zusammenhang mit ca. 60 Verkehrsmaßnahmen ausgewertet werden. Das ist mit der vorhandenen Personalkapazität in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Zu 7:
Nein.
Zu 8:
Keine.
Zu 9:
Das Bezirksamt hat sich damit noch nicht abschließend befasst.
Zu 10:
Mangels Zuständigkeit: Keine.
Zu 11:
Siehe Antwort zu 9.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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