Baden in der Elbe Ergänzungs- und Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zur Drucksache 22-0185
Letzte Beratung: 26.09.2024 Bezirksversammlung Ö 7.6.1
Einfügung einer Nr. 5 (Neu)
Die Behörde für Wirtschaft und Innovation und HPA AöR werden gemäß § 27 BezVG aufgefordert, an Tagen mit Wetterbedingungen, die besonders zum Baden in der Elbe einladen, ihrer Verkehrssicherungspflicht (bzgl. Betriebsgefahr der vertieften Fahrrinne) am Elbufer nachzukommen, indem sie durch den Einsatz entsprechend geschulter Aufsichtskräfte vor der mit dem Baden verbundenen Lebensgefahr warnt.
Neufassung Nr. 5 (Alt), jetzt Nr. 6 (Neu)
sicherzustellen, dass die bereits in vielen Schulen stattfindende ausführliche Aufklärungsarbeit über die tödlichen Gefahren des Badens in der Elbe dauerhaft fortgesetzt und auf alle Schulen ausgedehnt wird.
Nr. 8 (Neu einfügen)
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration wird gemäß § 27 BezVG aufgefordert, regelmäßig in allen Flüchtlingsunterbringungen in geeigneter Form über die Gefahren des Badens in der Elbe aufzuklären.
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
ohne
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