21-3891

Ausweisung von sozialem Wohnungsbau in Bebauungsplänen ermöglichen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.01.2023

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 05.04.2023 Planungsausschuss Ö 6.2

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 26.01.2023 anliegende Drucksache 21-3755B beschlossen.

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 09.03.2023 wie folgt Stellung genommen:

 

Mit dem obigen Beschluss hat die Bezirksversammlung Altona die Schwierigkeiten beschrieben, denen Sie sich bei der Festsetzung von Flächen für den sozialen Wohnungsbau in Bebauungsplänen ausgesetzt sehen. Sie fordern die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) auf, sich in geeigneter Weise auf Bundesebene für eine Ergänzung des Baugesetzbuches bspw. im § 9 Baugesetzbuch (BauGB) einzusetzen. Ziel sei es, den Kommunen und Bezirken zu ermöglichen, in qualifizierten Bebauungsplänen Sozialwohnraum per Quote ausweisen zu können.

 

Die BSW teilt die Einschätzung der Bezirksversammlung zu der Bedeutung, die gerade der Bau von öffentlich geförderten Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindung als Beitrag zur Behebung der angespannten Lage am Wohnungsmarkt hat. Sie begrüßt das Ziel der Bezirksversammlung, bei der Erstellung neuer Bebauungspläne sozialen Wohnungsbau festzusetzen.

 

Über die im Beschluss dargestellte Möglichkeit hinaus, in Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB) eine bestimmte Quote von öffentlich geförderten Wohnungen zu vereinbaren, stehen allerdings noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung. So können auch begleitend zu einem Angebotsbebauungsplan städtebauliche Verträge mit den Grundstückseigentümern geschlossen werden, in denen diese sich zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen verpflichten. Zudem bietet § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB die Möglichkeit, Flächen festzusetzen, auf denen ganz oder teilweise nur förderungsfähige Wohnungen errichtet werden dürfen.

 

Die BSW ist sich der Beschränkungen dieser Instrumente jedoch bewusst – für einen städtebaulichen Vertrag bedarf es vertragsbereiter Partner, und bei einer Mehrzahl von Grundeigentümern kann der Abschluss solcher Verträge zusätzlich erschwert sein. Die Festsetzung förderungsfähigen Wohnungsbaus garantiert nicht, dass sich der Vorhabenträger auch den Mietpreis- und Belegungsbindungen der Förderbedingungen unterwirft.

 

Die BSW hat sich deshalb bereits im Rahmen der Vorbereitung des Baulandmobilisierungsgesetzes erfolgreich dafür eingesetzt, dass für den sektoralen Bebauungsplan Wohnungsbau nach § 9 Abs. 2d BauGB geregelt wurde. Dies ermöglicht auch die Festsetzung von Flächen, „auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.“ Damit kann auch eine Festsetzung getroffen werden, die einen verpflichtenden Anteil von Sozialwohnungen (zum Beispiel im Sinne des Drittelmix) vorsieht. Allerdings ist diese Festsetzungsmöglichkeit auf die Anwendungsfälle des sektoralen Bebauungsplans begrenzt.

 

Im letzten Jahr hat die BSW daher einen Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg im Bundesrat initiiert, mit dem diese Festsetzungsmöglichkeit in den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB übernommen werden sollte und damit in allen Bebauungsplänen zur Verfügung gestanden hätte. Der „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches - Festsetzung gefördertes Wohnen“ (Drucksache BR 646/22) wurde auch vom Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, vom Ausschuss für Innere Angelegenheiten und vom Wirtschaftsausschuss des Bundesrats zur Annahme empfohlen, hat in der Sitzung der Länderkammer am 10.02.2023 aber nicht die erforderliche Mehrheit erhalten.

 

Die BSW wird sich dennoch weiterhin dafür einsetzen, die Möglichkeiten der Festsetzung sozialen Wohnungsbaus in Bebauungsplänen zu verbessern. Die Fachämter der BSW stehen zudem den Dienststellen der Bezirke zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung, um eine möglichst wirksame Anwendung der bereits bestehenden Instrumente der Bauleitplanung zur Förderung sozialen Wohnungsbaus zu erreichen.

 

Petitum/Beschluss

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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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