Ausbau des Sülldorfer Kirchenwegs darf Fußballplatz nicht gefährden II Beschlussempfehlung des Mobilitätsausschusses sowie des Ausschusses für Grün, Naturschutz und Sport
Letzte Beratung: 28.11.2024 Bezirksversammlung Ö 8.1
Auf den Beschluss der Bezirksversammlung vom 27. April 2024 hat das Bezirksamt Altona in seiner Stellungnahme geschrieben: „Nach den DFB-Vorgaben ist die Bespielbarkeit weiterhin gewährleistet.“ Das Spielfeld würde laut der Drucksache 22-0356 eine Breite von ca. 64 m ohne Hecke und von 62,5 m mit Hecke aufweisen. Gemäß §3 der „Durchführungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung und weitere Richtlinien“ des Deutschen Fußball-Bundes vom 1. Juli 2024 muss die Spielfeldabmessung 105 Meter x 68 Meter betragen. Somit kann ein regulärer Wettspielbetrieb nur bei Erhalt einer Breite von 68 Metern gewährleistet werden. Insofern hat der Prüfauftrag Bestand.
Bei einem Verschieben des Platzes bei Erhalt der zuvor genannten Abmessungen entstünden zudem Nachteile für die Spielvereinigung und Kosten:
Vor diesem Hintergrund empfehlen der Mobilitätsausschuss sowie der Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport der Bezirksversammlung jeweils einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:
Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert, wegen der Nachteile für den Vereinssport in Blankenese und den hohen Kosten, die im Falle einer Verschiebung des Spielfeldes um vier Meter anfallen, prioritär zu prüfen, ob beim Ausbau des Sülldorfer Kirchenwegs zwischen Blütenweg und Knospenweg auf der Ostseite auf Höhe der Sportanlage Waldesruh auf die Verschwenkung des Gehwegs und die Herstellung der dort geplanten Stellplätze verzichtet werden kann und dem Mobilitäts- und dem Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport zu berichten und für den Fall eines negativen Prüfergebnisses umgehend die Verhandlungen mit der Spielvereinigung Blankenese über den Grunderwerb voranzutreiben. Bei den Verhandlungen muss sichergestellt werden, dass neben den Entschädigungen für den Grunderwerb vollumfänglich die Kosten für die oben (Punkte 1 – 7) beschriebenen Maßnahmen von der Finanzbehörde übernommen werden.
Die Finanzbehörde wird gemäß § 27 BezVG aufgefordert, Entschädigung für den Grunderwerb zu leisten so wie die Kosten für die Herrichtung des Spielfeldes mit einer Breite von mindestens 68 Metern sowie den beschriebenen Nebenanlagen zu tragen.
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
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