22-0911

Aufwandsentschädigung für persönliche Vertretungen im Jugendhilfeausschuss – Jetzt Klarheit schaffen! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.02.2025

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 24.04.2025 Bezirksversammlung Ö 12.20

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.02.2025 anliegende Drucksache 22-0731B beschlossen.

Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) hat mit Schreiben vom 23.04.2025 wie folgt Stellung genommen:

Eine Gewährung von Fahrtkostenpauschale, Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Jugendhilfeausschusses ohne Vertretungsfall, Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen und Kinderbetreuungspauschale für die persönlichen Vertretungen im Jugendhilfeausschuss ist nach geltendem Recht nicht möglich. Die BWFGB prüft, ob und in inwiefern dem Senat ein Vorschlag unterbreitet werden kann, mit dem der Bürgerschaft eine Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes angetragen wird.

Das Entschädigungsleistungsgesetz (EntschädLG) unterscheidet bei den rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der einzelnen Leistungen nach dem Kreis der Berechtigten. Anders als in § 3c Abs. 2 EntschädLG, der eine Anspruchsberechtigung auch für die Vertretungen in den Jugendhilfeausschüssen vorsieht, findet sich dieser Personenkreis in den Vorschriften des § 3a (Freihaltung von Fahrtkosten), § 3b (Kinderbetreuungskosten), § 2 Abs. 1 (Sitzungsgeld) und § 2 Abs. 2 Satz 6 (Sitzungsgeld für Teilnahme an Fraktionssitzungen) EntschädLG nicht. Raum für eine Auslegung des Gesetzes über den Wortlaut hinaus und damit eine Einbeziehung der persönlichen Vertretungen in den Kreis der Anspruchsberechtigten - obwohl sie nicht genannt sind - besteht nicht. Die Regelung in § 3c Abs. 2 EntschädLG wurde ausweislich der Gesetzesbegründung geschaffen, um Unklarheiten über den Kreis der Anspruchsberechtigten auszuräumen (Drs. 22/17040, S. 1). Anlass war die Feststellung, dass vor der letzten Änderung des EntschädLG kein IT-Zuschuss nach § 3c Abs. 2 EntschädLG für die Vertretungen in den Ausschüssen wegen der fehlenden Erwähnung im Gesetz gewährt werden konnte. Daher war dem Gesetzgeber diese Unterscheidung zwischen Mitgliedern und Vertretungen bekannt. Er hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, in den weiteren Regelungen des EntschädLG ebenfalls eine solche Anpassung vorzunehmen, die die Anspruchsberechtigung einheitlich auch auf die Vertretungen erstreckt.

Im Falle des § 2 Abs. 1 EntschädLG besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld für die in den Ausschüssen der Verwaltung ehrenamtlich tigen Personen. Wenn ein Mitglied des Jugendhilfeausschusses an einer Sitzung teilnimmt, ist dieses Mitglied tätig. Für ein gleichzeitiges Tätigwerden eines Mitgliedes und seiner Vertretung ergibt sich aus dem Wesen der Stellvertretung kein Raum und damit auch keine Anspruchsgrundlage nach § 2 Abs. 1 EntschädLG für die Gewährung von Sitzungsgeld.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
24.04.2025
Ö 12.20
Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.