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Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöff:innen an den Amtsgerichten Hamburg-Mitte, Altona und Blankenese sowie am Landgericht (Amtsperiode 2024 bis 2028) Beschlussempfehlung des Amtes

Beschlussempfehlung öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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03.05.2023
Sachverhalt

Die gegenwärtige Amtszeit der gewählten Jugendschöff:innen an den Amtsgerichten und am Landgericht endet am 31.12.2023. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hat die Bezirksämter aufgefordert, die Vorschlagslisten für Jugendschöff:innen für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 aufzustellen (Abgabetermin 08.06.2023).

 

Der Präsident des Amtsgerichts Hamburg hat gemäß § 43 GVG die erforderliche Zahl der Jugendschöff:innen für die nächste Amtsperiode festgelegt. In die Vorschlagslisten sind gemäß § 35 Abs. 2 JGG ebenso viele Männer wie Frauen aufzunehmen. Es muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorgeschlagen werden, die als Jugendschöff:innen und -hilfsschöff:innen benötigt werden.

 

Dementsprechend hat der Präsident des Amtsgerichts Hamburg festgelegt, dass das Bezirksamt Altona für folgende Amtsgerichtsbezirke Vorschlagslisten aufstellen muss:

  • Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Mitte: 4 Personen
  • Amtsgerichtsbezirk Altona: 152 Personen
  • Amtsgerichtsbezirk Blankenese: 112 Personen

 

Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Weitere Voraussetzungen für das Schöffenamt sind in §§ 31 bis 35 GVG geregelt.

 

Das Bezirksamt Altona hat durch Bekanntgabe in den lokalen Medien, Aushänge und einen Internetauftritt für das Schöffenamt geworben. Darüber hinaus wurden Personen aus einer Melderegisterstichprobe angeschrieben und gebeten, sich für die Übernahme dieses Ehrenamtes bereit zu erklären. Derzeit amtierende Jugendschöff:innen wurden ebenfalls angeschrieben, mit der Bitte um eine weitere Amtsperiode.

 

Das Bezirksamt Altona hat in den vergangenen Wochen die Vorschlagslisten vorbereitet. Die Bewerber:innen erfüllen nach Eigenauskunft die Voraussetzungen und haben schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste erklärt.

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 35 Abs. 3 GVG die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfe­ausschusses, mindestens jedoch die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Die beschlossenen Vorschlagslisten werden eine Woche lang öffentlich im Jugendamt ausgelegt. Anschließend kann eine Woche lang Einspruch gegen die Vorschlagslisten eingelegt werden.

 

 

Petitum/Beschluss

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Der Jugendhilfeausschuss wird um Zustimmung zu den Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöff:innen an den Amtsgerichten Hamburg-Mitte, Altona und Blankenese sowie am Landgericht gebeten.

 

 

Anhänge

Vorschlagsliste für den Jugendschöffen Hamburg-Mitte (nicht-öffentlich)

Vorschlagsliste für den Jugendschöffen Altona (nicht-öffentlich)

Vorschlagsliste für den Jugendschöffen Blankenese (nicht-öffentlich)