Anfrage zur Situation von Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen, Gasteinrichtungen und ambulanten Pflegediensten im Bezirk Altona Kleine Anfrage von Katarina Blume (FDP-Fraktion)
Für keine andere Gruppe ist das Coronavirus so gefährlich wie für ältere und vorerkrankte Personen – also besonders jene, die in Senioren- und Pflegeheimen leben. Aus diesem Grund müssen Bewohner dieser Einrichtungen besonders im Fokus der Verantwortlichen stehen.
In einem Pflegeheim im Stadtteil Wellingsbüttel haben sich bislang 39 Bewohner und sechs Mitarbeiter mit Sars-CoV-2 infiziert, drei infizierte Personen sind gestorben. Sechs weitere Einrichtungen haben je einen Fall von Covid-19 gemeldet.
Die Stadt hat inzwischen die Besuchsregeln für Heime verschärft sowie neue Arbeits- und Hygienestandards für das Betreuungspersonal erlassen. Seit voriger Woche gilt ein generelles Zutrittsverbot, somit ergibt sich für Angehörige keine Möglichkeit mehr, sich persönlich vom Wohlergehen z. B. der Eltern zu überzeugen, was als sehr belastend empfunden wird.
Großes Vertrauen liegt also auf der Heimleitung und dem verantwortlichen Gesundheitsamt.
Auch ambulante Pflegedienste, die täglich viele persönliche Patientenkontakte haben, sind betroffen und müssen mit ihren Anliegen in den Focus genommen werden.
Durch das momentan progressive Entlassungsmanagement der örtlichen Krankenhäuser vermelden die ambulanten Pflegedienste einen starken Andrang in Hinblick auf ihr Pflegeleistungsangebot. Dies trifft zeitgleich auf einen hohen Krankenstand auch bedingt durch mangelnde Versorgung mit Schutzkleidung, Masken und Desinfektionsmittel.
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu Pflegeeinrichtungen gemäß § 2 Absatz 2 HmbWBG:
Zu 1:
Stand Freitag, 17.04.2020: 34 Bewohner*innen von Altonaer Senioren und Pflegeheimen
Zu 2:
Dem Gesundheitsamt werden keine schweren oder leichten Fälle gemeldet. Generell zählt die Gruppe der über 60-jährigen zur Risikogruppe. Viele Nutzer*innen haben andere Grunderkrankungen und werden daher vorsorglich ins Krankenhaus eingewiesen.
Zu 3:
Die Kommunikation mit den Leitungen ist seit Auftreten der ersten Fälle in den jeweiligen Einrichtungen bedarfsabhängig intensiviert.
Zu 4:
Die Kommunikation mit den Einrichtungsleitungen (der Begriff Heimleitung ist seit Inkrafttreten des Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes am 1.1.2010 nicht mehr existent) findet nach Bedarf (auch mehrfach täglich) statt. Die Corona Merkblätter der BGV wurden den Einrichtungen durch die WPA übermittelt.
Zu 5:
Es gilt das Wohnortprinzip. Bei medizinischen Einrichtungen und Wohneinrichtungen ist das jeweilige Gesundheitsamt, das für die Einrichtung zuständig ist, Ansprechpartner für die Einrichtung.
Zu 6:
Die Einrichtungen halten sich eng an die Vorgaben der RKI Richtlinien und die entsprechenden Hygienestandards.
Zu 7:
Grundsätzlich erhalten alle Einrichtungen, die dem hamburgischen Wohn- und Betreuungsgesetz unterliegen, die für sie geltenden Richtlinien. Zusätzlich werden in betroffenen Einrichtungen täglich mehrfach Beratungsgespräche geführt und evtl. Hilfeleistungen vermittelt bzw. weitergeleitet. Anlassbezogene Kontrollen vor Ort haben in den letzten vier Wochen nicht stattgefunden.
Zu 8;
Nein.
Zu 9:
Ja, es besteht eine Hotline (428112000).
Zu 10:
Nein, es gibt keine Ausnahmen des Besuchsverbotes. Ausnahmen ergeben sich ausschließlich aus §15(4) der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-Co-V-2 vom 02.04.2020, wonach bei „…berechtigtem Interesse im Einzelfall, zum Beispiel im Rahmen der Sterbebegleitung, gegebenenfalls unter Auflagen, Besuche ermöglicht werden können….“
Zu 11:
Nein.
Zu Gasteinrichtungen gemäß § 2 Absatz 5 HmbWBG:
Zu 12:
Die Beschwerdelage hat sich in den letzten vier Wochen nicht verändert. In Altona haben keine anlassbezogenen Kontrollen stattgefunden.
Zu 13:
Auch die Gasteinrichtungen haben die allgemeinen Hygienevorschriften einzuhalten. Dies beinhaltet auch, dass sich die Leitungen ständig über Veränderungen in diesem Bereich auf dem Laufenden halten und die Pflegekräfte regelmäßig über anzuwendende und aktuelle Hygienevorschriften unterweisen. Zu den wesentlichen Informationsquellen gehören die online-Informationen des Robert-Koch-Institutes, die auf der Interseite rki.de veröffentlicht werden.
Zu 14:
Die Gasteinrichtungen haben sich ebenfalls entsprechend den RKI Richtlinien, der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus vom 02.04.2020 und den gängigen Verfahrensstandards zu verhalten. Vgl. Nr.13.
Zu Pflegediensten und Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 2 Absatz 6 HmbWBG:
Zu 15:
Die Empfehlungen der RKI-Richtlinien und entsprechende Verfahren sowie Standards (Notfallmanagement) für Pflegedienste sind Grundlage.
Zu 16:
Im Rahmen der Pandemie sind die Mitarbeiter*innen der Zentralen Prüfeinheit für die Ambulanten Pflegedienste weiterhin ansprechbar.
Auch bei Ambulanten Pflegediensten werden positive Nutzer*innen oder Mitarbeiter*innen an das Gesundheitsamt gemeldet, Kontaktpersonen nachverfolgt und Quarantänen ausgesprochen.
Zu 17:
In ambulanten Pflegediensten werden keine Fachkraftquoten berechnet. Die Erhebung von Fachkraftquoten ist nur für stationären Einrichtungen erforderlich.
Zu 18:
Siehe Antwort zu Frage 16.
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