Altona braucht eine gute medizinische Versorgung: Notfallpraxen-Angebot erweitern! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.06.2025
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 26.06.2025 anliegende Drucksache 22-0904.1B beschlossen.
Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) hat mit Schreiben vom 28.07.2025 wie folgt Stellung genommen:
Der Sicherstellungsauftrag für die vertragsärztliche Versorgung obliegt nach § 75 Sozial-gesetzbuch (SGB) V den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und umfasst insbesondere die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung und auch den Notdienst (§ 75 Absatz 1b SGB V). Dabei sind die KVen angehalten, ihr Notdienstkonzept so zu betreiben, dass die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Die konkrete Ausgestaltung obliegt – im Rahmen der gesetzlichen Grenzen – der Selbstverwaltung der KVen.
Die Aufsicht über die KVen führen gemäß § 78 Absatz 1 SGB V die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in Hamburg die für Gesundheit zuständige Behörde. Dabei erstreckt sich die Aufsicht gemäß § 88 SGB IV in Verbindung mit § 78 Absatz 2 SGB V auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Die zuständige Behörde übt somit keine Fachaufsicht, sondern lediglich eine Rechtsaufsicht ohne Einschätzungsprärogative aus.
Daraus folgt, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) beim Notdienstkonzept einen weiten Ausgestaltungs- und Ermessensspielraum hat, solange der Sicherstellungauftrag und das Gebot der Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Auf Basis dieser gesetzlich festgelegten Kompetenzen besteht ein regelmäßiger Austausch zwischen der KVH und der für Gesundheit zuständigen Behörde, so auch bezüglich des Notdienstkonzepts.
Zu a:
Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) teilt mit, dass nach ihren Auswertungen die Patientenzahlen in den Stunden vor Mitternacht stark rückläufig gewesen seien, sodass ein Betrieb und damit eine Vorhaltung von Kapazitäten in den späten Abendstunden weder medizinisch notwendig noch wirtschaftlich sinnvoll waren. Für die verbleibenden Notfälle sei die Notfallambulanz des AK Altona weiterhin erreichbar.
Mit dem Telefonservice der 116117 haben die Patientinnen und Patienten zudem jederzeit die Möglichkeit, eine medizinische Ersteinschätzung zur Versorgungsdringlichkeit durch medizinisches Fachpersonal und eine Vermittlung in die für sie am besten geeignete Versorgungsebene zu erhalten. Vermittelt werden je nach Ersteinschätzungsergebnis eine ärztliche telefonische Beratung, ein Hausbesuch durch den fahrenden Notdienst oder eine Terminvermittlung in eine Praxis.
Zu b:
Nach Aussage der KVH wurde die kinderärztliche Notfallversorgung in der Notfallpraxis (NFP) in der Stresemannstraße Ende 2020 eingestellt, weil die räumlichen Kapazitäten für die Versorgung von Erwachsenen und Kindern durch Haus- und Kinderärzte nicht ausgereicht hätten. Seit Inbetriebnahme der neuen und vor allem deutlichen größeren kinderärztlichen Notfallpraxis am Altonaer Kinderkrankenhaus (AKK) im Jahr 2020 könne die Versorgung zum Wohle der Patientinnen und Patienten deutlich besser organisiert werden.
Insgesamt hält die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg 2 Notfallpraxen und 2 Anlaufstellen für kinderärztliche Akut- bzw. Notfälle in Hamburg vor. Mit den bestehenden Kapazitäten in der Notfallpraxis am AKK können zusätzliche Patientinnen und Patienten kinderärztlich versorgt werden, so dass ein weiterer Standort aus Sicht der KVH nicht notwendig ist.
Eine vorübergehende Nutzung der Räumlichkeiten der Notfallpraxis Altona für eine kinderärztliche Infekt-Sprechstunde hatte die KVH für die Infekthochzeit direkt nach der Coronapandemie organisiert. Ein vergleichbarer Bedarf sei seitdem nicht mehr zu verzeichnen gewesen.
Zu c:
Auf Bundesebene sollen Gesetze zur Notfall- und Rettungsdienstreform angestrebt werden. In der Vorhabenplanung des Bundesministeriums für Gesundheit wurden dazu weitere Inhalte präzisiert:
Die für Gesundheit zuständige Behörde erwartet eine den künftigen gesetzlichen Vorgaben entsprechende Anpassung des gesamten notdienstlichen Angebotes. Für den Antrag ist insbesondere die Einrichtung Integrierter Notfallzentren als gemeinsamer Notfalleinrichtungen der Krankenhäuser und der Kassenärztlichen Vereinigungen von Relevanz.
Die Neueinrichtung von Notfallangeboten birgt hohe Investitionskosten und einen hohen organisatorischen Aufwand für die Kassenärztliche Vereinigung. Die bundesgesetzlichen Vorgaben sind daher zunächst abzuwarten, um doppelte Investitionskosten zu vermeiden.
Die KVH gibt darüber hinaus an, dass alle Notfallpraxen der KV Hamburg – mit Ausnahme der kinderärztlichen Notfallpraxis am Wilhelmstift – noch freie Behandlungskapazitäten bereithalten würden. Es bestünde daher kein Bedarf für eine weitere Notfallpraxis.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.