21-6145

Wohngeld und Grundsicherung schnell bewilligen und auszahlen - Gerade in Krisenzeiten Debattenantrag der Fraktion Die Linke

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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17.11.2022
Sachverhalt

 

In der Einheitsgemeinde Freie und Hansestadt Hamburg obliegt es den Bezirksämtern als Teil der Landesverwaltung, die bundesgesetzlich geregelten Leistungsansprüche im Bereich der Grundsicherungsleistungen und des Wohngeldes gegenüber ihren Einwohner:innen zu bewilligen und auszuzahlen. Dies folgt aus dem in unserer Verfassung festgelegten Grundsatz, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, Art. 83 des Grundgesetzes (GG). Das verfassungsrechtlich verbürgte Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 1 GG ist nicht gewährleistet, wenn die Bezirksämter personell nicht mehr in der Lage sind, in angemessener Zeit über Anträge auf Wohngeld und Grundsicherungsleistungen zu entscheiden. Eine solche Situation ist gerade in den aktuellen Krisenzeiten existenzgefährdend für alle Einwohner:innen, die dringend auf soziale Leistungen angewiesen sind. Im Bezirk Altona wies die Wohngeldstelle des Bezirksamtes bereits im September diesen Jahres neue Antragsstellenden darauf hin, dass sie selbst bei formal vollständiger Antragstellung auf ihren Wohngeldbescheid bis zu 20 Wochen warten müssen (s. Drs. 21-3513 der Bezirksversammlung Altona; für Wandsbek liegen dazu bisher keine Informationen vor). Diese Situation liegt ganz bestimmt nicht an den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Wohngeldstelle, die sich sicher nach Kräften bemühen, der angespannten Situation so gut wie möglich gerecht zu werden. Zu geringe Personalausstattung und hoher Krankenstand sowie weitere strukturelle Gründe sind die eigentlichen Ursachen dafür, dass die Wohngeldstellen aktuell nicht mehr dem verfassungsrechtlich verbürgten sozialstaatlichen Gebot einer zeitnahen Antragsbearbeitung und Leistungsbewilligung entsprechen können. Steigende Heizkosten infolge der aktuellen Energiekrise werden bereits kurzfristig zu einem weiteren Anstieg bei den Wohngeldanträgen führen. Außerdem sind verwaltungsinterne  Kräfte zusätzlich dadurch gebunden, dass sie sich auf die Änderungen der anstehenden Wohngeldreform 2023 einstellen müssen.

 

Die Bezirksversammlung möge beschließen

 

Petitum/Beschluss

 

  1. Der Bezirksamtsleiter wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert, ggf. gemeinsam mit den Bezirksamtsleitern der anderen Bezirke gegenüber dem Senat öffentlich deutlich anzusprechen, dass im Bereich der Grundsicherungsämter und Wohngeldabteilungen ein Personal- und Bearbeitungsnotstand besteht, der eine Ausführung der Sozialgesetze durch zuverlässiges Verwaltungshandeln der Bezirksämter, insbesondere durch Bearbeitung von Leistungsanträgen in einem angemessenen Zeitraum, bis auf weiteres unmöglich macht. Es muss dem Senat unmissverständlich verdeutlicht werden, dass eine erheblich bessere Personalausstattung der bezirklichen Sozialverwaltungen und eine höhere tarifliche Eingruppierung des dort beschäftigten Personals unabdingbare Voraussetzungen dafür darstellen, die bestehende prekäre Lage auf Dauer zu verbessern.

 

  1. Die Bezirksversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, zu prüfen, ob angesichts des Bearbeitungsrückstaus bei Wohngeldanträgen kurzfristig durch folgende Maßnahmen eine beschleunigte Wohngeldbewilligung und -auszahlung an die antragstellenden Einwohner:innen erreicht werden kann:

 

 

a)      Zur Entlastung der fachlich qualifizierten Sachbearbeiter:innen der Wohngeldstelle, des Grundsicherungsamtes und der drei Sozialen Dienstleistungszentren in Wandsbek, Alstertal und Rahlstedt sind für alle einfachen administrativen Tätigkeiten kurzfristig zusätzliche Bürokräfte einzustellen. Entsprechend erforderliche finanzielle Mittel sind bei der/den zuständigen Fachbehörden einzuwerben.

b)      gig nach Eingang eines Wohngeldantrags ist regelhaft von Amts wegen d.h. ohne das Erfordernis eines besonderen Antrags im Einzelfall nach summarischer Prüfung der Leistungsvoraussetzungen eine vorläufige Vorschusszahlung für die Dauer der Wartezeit auf die endgültige Entscheidung über den Wohngeldantrag an den Antragstellenden anzuweisen.

 

  1. Dem Sozialausschuss ist über die Ergebnisse zu berichten, dabei ist auch über den Stand der Barrierefreiheit in Bezug auf die Antragstellung und Hilfen dazu zu berichten.

 

 

Anhänge

keine Anlage/n