21-6174

Wohngeld und Grundsicherung schnell bewilligen und auszahlen - Gerade in Krisenzeiten Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Grüne

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
17.11.2022
Ö 4.1.1
17.11.2022
Sachverhalt

 

Punkt 1 des Petitums der Drs. 21-6145 ist durch Verwaltungshandeln erledigt, es wird bereits Personal eingestellt und geschult. Einen Eingriff in die Tarifautonomie im Sinne des Art. 9 III GG lehnen die Antragsteller ab, insoweit sind Belehrungen in Richtung des Senats in Bezug auf Fragen der Eingruppierung überflüssig und rechtlich fragwürdig.

 

Punkt 2 des Petitums der Drs. 21-6145 ist falsch adressiert, da ein Bundesgesetz betroffen ist. Auf die Dauer von Auswahlverfahren wird hingewiesen, zudem müssen die Bezirksämter entsprechende Maßnahmen grundsätzlich im Rahmen des eigenen Budgets bestreiten und ggf. auf freie Stellen anderer Bereiche zurückgreifen. Auch interne, organisatorische Maßnahmen, um Belastungen aufzufangen, erfordern zudem die vorherige Schulung von Bürokräften, bevor diese im Rahmen der Bewilligung von Wohngeld eingesetzt werden können. Die Beschlusskompetenz der Bezirksversammlung ist insoweit zudem gem. § 19 III BezVG eingeschränkt.

 

Die Auszahlung einer “vorläufige(n) Vorschusszahlung ist der Bezirksversammlung ohne eine bundes- oder landesrechtliche Ermächtigungsnorm z.Zt. rechtlich nicht möglich.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:

 

Petitum/Beschluss

 

Der zuständigen Fachbehörde wird empfohlen, sich dafür einzusetzen,

 

  1. dass vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Regelung für ein vereinfachtes Verfahren verabschiedet wird, damit die Anspruchsberechtigten zeitnah gefördert werden können,

 

  1. dass zeitnah ein barrierefreies, medienbruchfreies digitales Verfahren zur Bearbeitung der Anträge installiert wird, sowie

 

  1. dass nach Abarbeitung der ersten Antragswelle ein Personalbemessungssystem durchgeführt wird, um die Wohngeldabteilungen zukunftssicher aufzustellen.

 

 

Anhänge

keine Anlage/n