Wohngeld und Grundsicherung schnell bewilligen und auszahlen - Gerade in Krisenzeiten Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Grüne
Letzte Beratung: 17.11.2022 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 4.1.1
Punkt 1 des Petitums der Drs. 21-6145 ist durch Verwaltungshandeln erledigt, es wird bereits Personal eingestellt und geschult. Einen Eingriff in die Tarifautonomie im Sinne des Art. 9 III GG lehnen die Antragsteller ab, insoweit sind Belehrungen in Richtung des Senats in Bezug auf Fragen der Eingruppierung überflüssig und rechtlich fragwürdig.
Punkt 2 des Petitums der Drs. 21-6145 ist falsch adressiert, da ein Bundesgesetz betroffen ist. Auf die Dauer von Auswahlverfahren wird hingewiesen, zudem müssen die Bezirksämter entsprechende Maßnahmen grundsätzlich im Rahmen des eigenen Budgets bestreiten und ggf. auf freie Stellen anderer Bereiche zurückgreifen. Auch interne, organisatorische Maßnahmen, um Belastungen aufzufangen, erfordern zudem die vorherige Schulung von Bürokräften, bevor diese im Rahmen der Bewilligung von Wohngeld eingesetzt werden können. Die Beschlusskompetenz der Bezirksversammlung ist insoweit zudem gem. § 19 III BezVG eingeschränkt.
Die Auszahlung einer “vorläufige(n) Vorschusszahlung” ist der Bezirksversammlung ohne eine bundes- oder landesrechtliche Ermächtigungsnorm z.Zt. rechtlich nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Der zuständigen Fachbehörde wird empfohlen, sich dafür einzusetzen,
keine Anlage/n
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