Wohngebiet zwischen Immenhorstweg und Waldweg: Verbesserung der Verkehrssicherheit Beschluss der Bezirksversammlung vom 03.02.2022 (Drs. 21-4631.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Das PK 35 / die zuständige Fachbehörde werden gebeten,
1) alle Straßeneinmündungen nördlich des Waldwegs zwischen Saseler Parkweg und Saselbekstraße mit dem Verkehrszeichen 253 zu versehen.
2) zu prüfen, ob für alle Schilder für das Wohngebiet nördlich des Waldwegs die Ergänzung „Lieferverkehr frei“ sinnvoll/notwendig ist
3) zu prüfen, ob weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in dem Gebiet zwischen Waldweg und Saselbek als sinnvoll/notwendig erachtet werden.
Die Verkehrsdirektion 51 nimmt unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 35 wie folgt Stellung:
1. Ausgangslage
Mit dem o.g. Beschluss werden
erbeten.
2. Bewertung
Bei Punkt a) musste die VD 51 nach Prüfung feststellen, dass das Anordnen der bereits bestehenden Beschilderung mit VZ 253 gegen die einschlägigen Vorschriften des § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstieß und wegzuordnen sind. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht bei den jetzt geforderten Straßen vor. Somit erübrigt sich auch die unter Punkt b) formulierte Forderung nach der Zusatzbeschilderung.
In der Straßenverkehrsbehördlichen Anordnung des PK 35 (Az. 035/8V/0765661/2021) werden die angeordneten Maßnahmen begründet. In der Begründung werden diverse Beschwerden von Anwohnern über Geschwindigkeitsverstöße und erheblicher Schwerlastverkehr genannt. Weiterhin stelle die StVB des PK 35 durch eigenen Messungen einen überdurchschnittlichen Schwerlastverkehr fest und vermutet, dass die Straße Immenhorstweg als Alternativstrecke genutzt wird, sollten Verkehrsbehinderungen in der Bergstedter Chaussee vorliegen. Die bloße Beschwerdelage von Anwohnern, einhergehend mit der Feststellung, dass der Schwerlastanteil in den o.g. Straßenzügen überdurchschnittlich ist, begründet keine Gefahrenlage i.S. des § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Ebenfalls kann diese Vorschrift nicht herangezogen werden, um Verkehrsteilnehmer auszuschließen, die sich (legal) eine Alternativstrecke wählen. Die Straßenverkehrsbehörde darf den widmungsgemäßen Verkehr nur im Rahmen der restriktiven Bestimmungen des § 45 StVO beschränken. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn objektiv eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO erheblich übersteigt.
Die Erhöhung der Verkehrssicherheit ist eine der Hauptaufgaben der örtlichen StVB der PK. Daher wird die StVB des PK 35 selbstverständlich die verkehrliche Situation beobachten und bewerten. Geplante Maßnahmen des Bezirks werden konstruktiv begleitet und im Rahmen der Vorschriften umgesetzt.
3. Fazit
Der Forderung a) kann aus rechtlichen Gründen nicht zugestimmt werden. Durch die seitens der VD 51 im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenommenen Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen wird es zu einer Korrektur der bisherigen Anordnung kommen. Die bereits bestehende Beschilderung mit VZ 253 ist rechtswidrig und muss daher wieder entfernt werden. Aus diesem Grund entfällt auch die Forderung b) nach einer Zusatzbeschilderung. Der unter c) formulierten Forderung wird selbstverständlich nachgegangen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n