21-1372.1

Wiedereröffnung der Schulen im Bezirk Wandsbek

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse bzgl. der Rolle von Kindern im Covid-19-Geschehen werden in der Fachwelt kontrovers diskutiert. Neuere Studien haben ergeben, dass die Viruslast im Rachen von Kindern vergleichbar mit der von Erwachsenen ist, d. h. dass Kinder genauso infektiös wie Erwachsene sein können.

Eine Aussage über die tatsächliche Ansteckungsrate von Kindern kann aus der bisherigen Datenlage nicht bestimmt werden, da die Testungen erst nach Corona-bedingter Schließung von Schulen und Kinderbetreuungsstätten begonnen haben, die infizierten Kinder sich also nur bei Familienangehörigen anstecken konnten.

Die Krankheitsverläufe von Covid-19 können bei Kindern in seltenen Fällen zu massiven Erkrankungen bis hin zum Tod führen. So wird neuerdings eine dem Kawasaki-Syndrom ähnliche Erkrankung mit einer SARS-CoV-2-Infektion in Verbindung gebracht. Ein meist milder Verlauf bedeutet zusätzlich, dass bei vielen Kindern eine SARS-CoV-2-Infektion nicht erkannt wird und die Kinder womöglich infektiös die Betreuungseinrichtung/Schule besuchen. Von infizierten Kindern geht ein Risiko für das gesamte Personal in den verschiedenen Betreuungseinrichtungen und der Schule aus.

Diese neuen Erkenntnisse deuten darauf hin, dass in Betreuungseinrichtungen/Schulen in besonderem Maße auf die Einhaltung von Hygienevorschriften und ausreichend vorhandene und genutzte Schutzausrüstung geachtet werden muss, um Kinder und Personal ausreichend zu schützen.

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

Antwort der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI)        24.06.2020
 

In der o. a. Angelegenheit nimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) unter Beteiligung von SBH│Schulbau Hamburg zur Anfrage Drs. 21-1372 wie folgt Stellung:                     02.07.2020

 

Vorbemerkung der BSB:

Am 12. Juni 2020 hat ein Gespräch zwischen Bildungsministern, Bildungsstaatssekretären und führenden Wissenschaftlern über die Situation sowie die weitere Entwicklung an den Schulen stattgefunden. Dabei haben die Wissenschaftler überzeugend deutlich gemacht, dass insbesondere Kinder von der Pandemie kaum betroffen sind und es an der Zeit ist, die Schulen für Kinder wieder zu öffnen.

Die Wissenschaftler erklärten übereinstimmend, dass das Infektionsgeschehen bei Kindern und Jugendlichen deutlich geringer und ungefährlicher ist als bei Erwachsenen. Mehrere wissenschaftliche Studien über die Verbreitung der Krankheit, beispielsweise in Gemeinden in Oberitalien, China und Island, hätten klar gezeigt, dass die Corona-Krankheit bei Kindern und Jugendlichen erheblich milder verläuft. Im Vergleich zu Erwachsenen infizieren sich jüngere Menschen seltener. Entscheidend aber ist, dass sie die Krankheit kaum auf andere übertragen würden. Die Wissenschaftler verwiesen darauf, dass sich viele Kinder eher bei Erwachsenen in der Familie anstecken als umgekehrt. Auch eine Ansteckung bei anderen Kindern sei eher unwahrscheinlich.
 

Die Wissenschaftler verwiesen darauf, dass Corona sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Altersgruppen somit erheblich von der Grippe unterscheidet. Während von der Grippe vor allem Kinder und Jugendliche besonders betroffen sind, ist es bei Corona genau umge-kehrt. Vor allem waren sich die Wissenschaftler darüber einig, dass die jährlich wiederkehrenden Krankheiten, wie beispielsweise das RS Virus oder die Grippe erheblich gefährlicher und ansteckender für Kinder seien. Alle Wissenschaftler betonten deshalb, dass eine Öffnung der Schulen für den Regelbetrieb richtig ist. In der Abwägung zwischen den sehr geringen gesundheitlichen Risiken durch die Krankheit und den erheblichen Risiken für den Bildungser-folg und den späteren Lebensweg sei die Öffnung der Schulen der beste Weg.

 

 

1)      Nach welchem Schlüssel werden Lehr- und Betreuungspersonal sowie alle weiteren Angestellten der Betreuungseinrichtungen/Schulen mit der nötigen Schutzausrüstung (bspw. Mundschutz) ausgestattet?

 

BSB:

Nach den Empfehlungen des Instituts für Hygiene und Umwelt ist für den Umgang mit ge-sunden Personen derzeit keine Schutzausrüstung erforderlich, auch keine Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB). Die für Bildung zuständige Behörde hat trotzdem für das gesamte schulische Personal jeweils vier waschbare MNB pro Person für den persönlichen Bedarf zur Verfügung gestellt.

Für pflegerische Tätigkeiten in den speziellen Sonderschulen gelten die Maßnahmen gemäß des Hygieneplans der Einrichtungen. Die Ausstattung erfolgt bedarfsgerecht.

 

 

 

 

2)      Wo ist niedergelegt, bitte mit Link, auf welcher Grundlage die aktuellen Schutzausrüstungen basieren, welche Anforderungen also der Infektionsschutz an die Betreuungseinrichtungen stellt?

 

BASFI zu den Fragen 1 und 2:

Die Ausstattung mit der nötigen Schutzausrüstung, die über die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und die allgemeinen Hygiene- und Kontaktempfehlungen hinausgeht, unterliegt dem Binnenverhältnis zwischen dem Kita-Träger als Arbeitgeber und den Beschäftigten.

Die für die Kindertagesbetreuung zuständige Behörde hat zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus in Hamburg Handlungsempfehlungen für die Kindertagesbetreuung vorgegeben, die stetig an die epidemiologische Lage angepasst werden. Diese enthalten auch Hinweise zur Schutzbekleidung (https://www.hamburg.de/contentblob/13867486/c70101a259312a6e13e43002fd37006e/data/handlungsempfehlungen-coronavirus-kitas.pdf.).

Grundsätzlich gelten für alle Kitas der Hamburger Gesundheitsleitfaden (https://www.hamburg.de/kindergesundheit/12289284/kita-gesundheitsleitfaden/) sowie die Bestimmungen des Rahmen-Hygieneplans (https://www.hamburg.de/contentblob/2084268/d6d1e652a1307558f6fb3360db88520d/data/rahmenplan-kita.pdf).

Darüber hinaus wurden Empfehlungen des Instituts für Hygiene und Umwelt zu möglichen Maßnahmen beim Einsatz von Schutzkleidung veröffentlicht (https://www.hamburg.de/contentblob/13901214/2d79e2062d6fc88e5acf4de41b8c8c18/data/2020-04-21-infoschreiben-kita-handlungsempfehlungen-schutzkleidung-anlage.pdf).

Die Unfallkasse Nord hat in Bezug auf Hygienemaßnahmen eine Beispielauflistung der durchzuführenden Maßnahmen erstellt (https://www.uk-nord.de/fileadmin/user_upload/pdf/praevention/Corona_-_PDF_und_Links/Mindeststandards/Merkblatt_Kita_unter_Coronabedingungen__1.pdf).

 

 

BSB:

Siehe Anlage.

 

 

3)      Wer hat überprüft, ob vor Öffnung die entsprechende Einrichtung vollumfänglich und mit ausreichend Reserve für zwei Schulwochen mit der notwendigen Schutzausrüstung ausgestattet wurde:

  1. Betreuungseinrichtungen

 

BASFI:

Siehe Antwort zu 1 und 2.

 

  1. Schule?

 

BSB:

Die für Bildung zuständige Behörde.

 

 

4)      Wie ist die Nachlieferung von Schutzausrüstung gemäß Punkt 2 gesichert?

 

BASFI:

Die Beschaffung von Reinigungs- und Schutzmaterialien obliegt dem Kita-Träger. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

 

 

BSB:

Die Nachlieferung erfolgt nach Bedarfsanmeldung über die zentrale Beschaffung durch die federführende Behörde (Behörde für Justiz und Gleichstellung) sowie über die Beschaffung der für Bildung zuständigen Behörde.

 

 

5)      Wie wird sichergestellt, dass auch für die Schülerinnen und Schüler angemessener und altersgerechter Mundschutz vorhanden ist?

 

BSB:

Für Schülerinnen und Schüler ist das Tragen von MNB in Schulen nicht verpflichtend. Die Beschaffung und Pflege von MNB für Kinder und Jugendliche liegt in der Verantwortung der Sorgeberechtigten. 

 

 

6)      Um einen reibungslosen Ablauf in den Einrichtungen gewährleisten zu können, bedarf es ausreichender personeller Ressourcen. Wie hoch ist der Anteil (in Prozent) im Lehr- und Betreuungspersonals, der aus Infektionsschutzgründen freigestellt ist?

 

BASFI:

Grundsätzlich dürfen nur Beschäftigte in der Notbetreuung tätig sein, die keine Krankheitsanzeichen, wie z.B. Fieber, Husten, Atemprobleme, Störung des Geschmacks-/ Geruchssinnes, Halsschmerzen oder Gliederschmerzen, haben. Arbeitsunfähige Beschäftigte haben die Arbeit sofort zu beenden und die Kita zu verlassen. Beschäftigte, die nach den Informationen des Robert-Koch-Instituts zur Personengruppe gehören, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, sind nicht allein aufgrund dieses höheren Risikos von ihrer Arbeitspflicht befreit. Gleichwohl ist zu empfehlen, dass die Beschäftigten mit dem Kita-Träger als Arbeitgeber klären, wie dieses Risiko einzuschätzen und zu bewerten ist und welche Schutzmaßnahmen ggf. getroffen werden können. Weiterhin gilt, dass Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beizubringen haben.

Die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde führt täglich eine Online-Befragung aller Hamburger Kitas durch, um die Auswirkungen der Einschränkungen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Infektionen auf den Kita-Betrieb auf Basis aktueller Daten bewerten zu können. Für den Bezirk Wandsbek liegen für den 28.05.2020 von 226 Kitas Rückmeldungen vor. Es wurde mitgeteilt, dass rund 7% der angegebenen Beschäftigten einer Risikogruppe angehören, die nach Aussage der jeweiligen Kitas daher am Stichtag nicht im Einsatz waren. Dies liegt unter dem hamburgweiten Durchschnitts von rd. 20%.

Der seit dem 18.06.2020 geltende eingeschränkte Regelbetrieb berücksichtigt weiterhin Einschränkungen im Betrieb der Kitas bezogen auf die besonderen Hygieneanforderungen und ggf. bestehende personelle Restriktionen zum Schutz der Beschäftigten.

 

 

7)      Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn einzelne Schulen aufgrund fehlender personeller Ressourcen den gelockerten Betrieb nicht aufrechterhalten können, bzw. flächendeckend dies nicht geleistet werden kann?

 

8)      In welchem Ausmaß kann aus Infektionsschutzgründen freigestelltes Betreuungs- und Lehrpersonal erst in einem zweiten Schritt eingesetzt werden?

 

BASFI:

Siehe Antwort zu 6.

 

 

BSB zu den Fragen 6 bis 8:

Die Hamburger Lehrkräfte haben in den letzten Monaten zusätzlichen Unterricht übernommen, wo Personallücken im Präsenzunterricht z. B. nicht mit einem Lehrauftrag zu füllen waren.

Personal, welches aufgrund von Infektionsschutzgründen nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden kann, ist dennoch grundsätzlich dienstfähig und kann daher im schulischen Betrieb eingesetzt werden, z.B. im Home office. Über den Einsatz im Präsenzunterricht entscheidet die Schulleitung auf Grundlage einer entsprechenden Gefährdungsanalyse des jeweiligen Arbeitsplatzes. Die weiteren Lehrkräfte konnten im Fernunterricht eingesetzt werden.

Im Übrigen werden die Daten nicht zentral erfasst.

 

 

9)      Sind bei allen Schulen die Waschräume und WC-Einrichtungen auf einem mit dem Infektionsschutz vertretbaren Stand? Inwiefern werden Schulen bei einer schnellen notwendigen Sanierung der Sanitäranlagen finanziell unterstützt?

 

BSB:

Ja, alle Waschräume und WC-Einrichtungen sind in einem nutzbaren und vertretbaren Zustand. Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen werden im Rahmen des Mieter-Vermieter-Modells grundsätzlich durch SBH | Schulbau Hamburg vorgenommen und finanziert.

 

 

10) Nach welchem Konzept wird das Lehr- und Betreuungspersonal bzgl. der neuen Hygieneregeln geschult?

 

11) Haben alle Mitglieder des Lehr- und Betreuungspersonals sowie alle weiteren Angestellten in den Betreuungseinrichtungen bzw. Schulen eine Schulung in Hygieneregeln erhalten?

 

BASFI

Es obliegt dem Kita-Träger die Einhaltungen der Hygienevorgaben sicherzustellen. Siehe hierzu die Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 01.08.2012, Ziffer 3.2. https://www.hamburg.de/contentblob/110038/1778ab610560e95ad205468eaf89e2ec/data/richtlinien-kita.pdf.

 

Im Übrigen siehe auch Antwort zu 2.

 

 

BSB zu den Fragen 10 und 11:

Alle staatlichen Schulen verfügen gemäß Infektionsschutzgesetz standardmäßig über schulische Hygienepläne. Das bedeutet, an allen Schulen sind grundlegende Hygieneregeln bekannt und etabliert. Der Muster-Corona-Hygieneplan wurde den Schulen mit klaren Vorgaben und Zuständigkeiten für die weitere Umsetzung zur Verfügung gestellt. Die Schulleitungen stellen an ihren Schulen sicher, dass das Personal, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten auf jeweils geeignete Weise über die gültigen Hygieneregeln unterrichtet sind.

 

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