Wie kann die "Servicelösung" im Bezirk Wandsbek wieder angeordnet und Abordnungen rückgängig gemacht werden? Auskunftsersuchen vom 19.11.2025
Die „Servicelösung“ war in vielen Stadtteilen ein langjährig gut genutztes Mittel, damit Fußgänger und Radfahrer mit gegenseitigem Respekt Fuß- und Gehwege gleichzeig nutzen konnten. Insbesondere auf viel genutzten Schulwegen war dies eine gute Lösung. In den letzten Jahren wurde die „Servicelösung“ vermehrt abgeordnet. Die weitere Nutzung der „Servicelösung“ mit einer entsprechend rechtlichen Grundlage, wäre jedoch wünschenswert.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Fachbehörde:
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) nimmt wie folgt Stellung: 23.12.2025
Vorbemerkung der BIS:
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Nutzung der Verkehrsflächen gemäß den Planungen
der entsprechenden Baulastträger (Bezirke, Hamburg Port Authority bzw. Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer) an. Grundlage hierfür sind Auswertungen der Verkehrsstärken, welche im Vorfeld von Baumaßnahmen erhoben werden.
Diese gehen mit Veränderungen der Verkehrsflächen bzw. Verkehrsführungen einher.
Dabei gilt es die einschlägigen Regelwerke und deren regelkonforme Umsetzung zu beachten. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Wegordnungen nach den gleichen Maßgaben zu prüfen sind wie Anordnungen.
BIS:
Wie schon in der Einleitung skizziert, gehen Änderungen der Verkehrsflächen in den meisten Fällen mit vom Baulastträger geplanten Änderungen der Verkehrsflächen einher.
Darüber hinaus werden keine statistischen Vorhaltungen oder Erhebungen seitens der Straßenverkehrsbehörden für Wegordnungen oder Wegfall von „Service-Lösungen“ festgehalten.
BIS:
Bezüglich der Zuständigkeiten von Straßenplanungen siehe Einleitung.
Den Straßenverkehrsbehörden (StVB) an den betreffenden Polizeikommissariaten des Bezirks Wandsbek liegen keine Anträge auf Wegordnungen von sogenannten „Service-Lösungen“ in 2025 vor.
BIS:
Wie in der Einleitung ausgeführt, gelten für die Wegordnung von Servicelösungen die gleichen rechtlichen Grundlagen wie bei der Prüfung zur Anordnung der Verkehrsführung.
Zum einen finden sich die Vorgaben in der bundesweit geltenden Straßenverkehrsordnung und den korrespondierenden Vorgaben der Verwaltungsvorschriften wieder, andererseits werden diese Vorgaben durch Einzelfallentscheidungen der obersten Landesbehörde Behörde für Inneres Amt A ergänzt.
Eine Zuständigkeit der Bezirke erkennt die VD 52 aus dieser Konstellation lediglich bei der Planung der Verkehrsflächen und den daraus resultierenden Bedingungen zur sicheren Abwicklung der anstehenden Verkehre im Bereich der Bezirksstraßen.
Schlussbemerkung der BIS:
Aufgrund der rechtlichen Verankerung der StVO und den begleitenden Verwaltungsvorschriften können die Bezirke lediglich als Baulastträger bei der Planung von Verkehrsflächen auf die anzuordnende Verkehrsführung Einfluss nehmen.
Deren Ausgestaltung macht besondere Verkehrsführungen erforderlich. Grundlage für die Anordnung sind die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur sicheren Abwicklung der anstehenden Verkehre. Liegt diese nicht vor, kann eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung nicht erfolgen.
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