21-6356

Weiteren Fahrgastunterstand für die Buslinie 24 im Wildschwanbrook errichten Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.11.2022 (Drs. 21-6015.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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22.02.2023
02.02.2023
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung wird gebeten, mit der zuständigen Fachbehörde Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob in naher Zukunft ein FGU an der Bushaltestelle „Wildschwanbrook Mitte“ geplant ist oder welche Hindernisse dem entgegenstehen könnten. „Bei zu erwerbenden Grundstücken mögen Gespräche mit dem Eigentümer bereits begonnen werden.“

Dem Regionalausschuss möge über das Ergebnis zeitnah berichtet werden.

 

 

Die BVM nimmt teilweise auf Grundlage von Auskünften der Hamburger Hochbahn AG (Hochbahn) wie folgt Stellung:

 

Aus den vorliegenden Informationen unter anderem aus dem Haltestellenkataster des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) lässt sich erkennen, dass es sich um einen Gehweg von ca. 1,70 m Breite handeln dürfte. Die Gehwegbreite ändert sich entlang des Straßenzuges auf dieser Seite nicht. Ein Zaun bzw. eine Hecke grenzt den Gehweg/die Haltestelle zum Privatgrund rückwärtig ab. Es sind mehrere Bäume, den Privatgrund begrenzend, gepflanzt.

Als Mindestvoraussetzung zur Installation eines Fahrgastunterstands (FGU) wird in der Regel eine Tiefe von rd. 3,0 m zwischen Bordkante und Grundstücksgrenze angesetzt. Vor diesem Hintergrund ist die Installation eines FGUs rein auf öffentlichem Grund an dieser Stelle nicht möglich. Es müssten rund 2,0 x 5,0 m Privatgrund rückwärtig zusätzlich in Anspruch genommen werden.

 

Soll diese Fläche von der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) in Anspruch genommen bzw. erworben werden, um die Voraussetzungen für das Aufstellen eines FGUs zu schaffen, läge die Zuständigkeit der weiteren Prüfung und Durchführung eines etwaigen Erwerbs beim Bezirksamt Wandsbek. Dabei ist zu beachten, dass eine Hecke auf Privatgrund entfernt bzw. versetzt werden müsste und der Bereich ggf. zum rückwärtigen Grundstück durch einen Zaun abzugrenzen wäre. Erst wenn bezirklicherseits die Grundstücksfrage und -bereitstellung geklärt ist, kann im Weiteren die Sondernutzungserlaubnis beantragt und anschließend die für den Aufbau und Betrieb der FGU zuständige Wall GmbH mit den weiteren Schritten beauftragt werden.

Weitere Voraussetzung für den tatsächlichen Aufbau eines FGU ist neben der eigentlichen Aufstellfläche u.a., dass die Verkehrssicherheit insgesamt gewährleistet ist und sich die Fundamente für den FGU in den Untergrund einbringen lassen.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n