Wegweisung zum "Haus der Wilden Weiden" III Beschluss der Bezirksversammlung vom 02.11.2017 (Drs. 20-4886.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob eine Beschilderung für den Kraftfahrzeugverkehr an der Straßenkreuzung Höltigbaum – Eichberg für das „Haus der wilden Weiden“ erfolgen kann.
Das Bezirksamt Wandsbek wird aufgefordert, zusätzlich eine Beschilderung für Fußgänger (Weghinweisung) gemeinsam mit der Leitung des „Haus der wilden Weiden“ umzusetzen.
Der Regionalausschuss Rahlstedt ist zeitnah von der Entscheidung zu unterrichten.
Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS):
Die Verkehrsdirektion (VD 513) hat den Antrag der Bezirksversammlung Wandsbek vom 02.11.2017 (Drs. 20-4886.1) geprüft mit dem Ergebnis, dass eine Ausschilderung mittels eines Zeichen der Straßenverkehrsordnung (hier: Zeichen 432 StVO) nicht in Betracht kommt.
Maßgebend für die Beurteilung der Notwendigkeit einer amtlichen Ausschilderung ist u.a. die Verkehrsbedeutung, die einem Objekt/einer Einrichtung beizumessen ist, also die Frage, welche Verkehrsmengen im Einzelfall zu lenken sind. Grundvoraussetzung für eine amtliche Wegweisung ist u.a. ein besonders stark auswärtiger Zielverkehr (vgl. hierzu auch Verwaltungsvorschrift-StVO zu § 42/Zeichen 432). Ein solcher liegt nach Auffassung der Verkehrsdirektion in der Regel jedoch nur dann vor, wenn größere Verkehrsmengen innerhalb kurzer Zeit gezielt zu führen sind, wie dies beispielsweise bei Großveranstaltungen der Fall ist.
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde geht regelmäßig davon aus, dass ein Objekt anhand des Straßennamens und der Hausnummer bei entsprechender Vororientierung der Verkehrsteilnehmer (z.B. anhand geeigneten Kartenmaterials oder im Internet) auffindbar ist. Aus diesem Grund konzentriert sich die Wegweisung in Hamburg auf die Ausschilderung der Hamburger Stadt- und Ortsteile. Allerdings sind auf Grund der Vielzahl von Stadtteilen auch dieser Ausschilderung enge Grenzen gesetzt, so dass nicht jeder Stadtteil in der Beschilderung Berücksichtigung finden kann und eine Beschränkung auf die für die Orientierung der Verkehrsteilnehmer wichtigsten Stadtteile erforderlich ist.
Bei konsequenter Anwendung der für die wegweisende Beschilderung maßgeblichen Gesetze und Richtlinien – insbesondere auch hinsichtlich der zulässigen Höchstzahl der anzuzeigenden Zielangaben auf Wegweisern – bliebe nur selten die Möglichkeit, private oder öffentliche Einrichtungen in die amtliche Beschilderung zu integrieren, so dass eine Gleichbehandlung von Antragstellern generell nicht gewährleistet werden könnte.
Aus diesem Grund werden sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht mittels Wegweiser nach Zeichen 432 StVO ausgeschildert. Ausnahmen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Anlegung eines sehr strengen Maßstabes (beispielsweise bei sonders schwieriger Verkehrsführung, kombiniert mit einem starken auswärtigen Zielverkehr etc.) zugelassen.
Die von Ihnen gewünschte Ausschilderung hätte nach Auffassung der Verkehrsdirektion zudem eine präjudizierende Wirkung. Gleichlautende Anträge wurden in der Vergangenheit stets mit Verweis auf den vorstehend dargelegten Sachverhalt abgelehnt. Ein Aufweichen des Grundsatzes hätte nach hiesiger Einschätzung erhebliche negative Auswirkungen auf die Überschaubarkeit der wegweisenden Beschilderung. Um diese Überschaubarkeit auch weiterhin gewährleisten zu können, ist eine restriktive Auslegung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unerlässlich.
Darüber hinaus dürfen die Straßenverkehrsbehörden gemäß den Vorgaben des § 45 (9) StVO Verkehrszeichen nur dort anordnen, wo dies aufgrund der besonderen (verkehrlichen) Umstände zwingend geboten ist. Ein derart zwingendes Erfordernis isst in Bezug auf die wegweisende Beschilderung in der Regel zunächst jedoch auszuschließen.
Nach Auffassung der Verkehrsdirektion gibt es neben der amtlichen Wegweisung hinreichend Möglichkeiten, auf private oder auch öffentliche Einrichtungen hinzuweisen. Beispielsweise mittels Werbeanlagen auf Privatgrund oder anderer, nicht amtlicher Hinweisschilder. Siehe hierzu auch Antwort des Senats auf die Drucksache 20/582 vom 31.05.2011.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Hinweisschilder wurden vom „Haus der Wilden Weiden“ beantragt. Straßenplanung und Wegeaufsicht des Bezirksamtes haben zugestimmt. Die Erlaubnis wurde am 07.12.2017 erteilt.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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