Was erwartet Senior*innen in Wandsbek? II Kleine Anfrage vom 31.07.2017
Das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) soll die Rechte älterer, behinderter oder auf Betreuung angewiesener Menschen als Nutzer*innen von Wohn- und Betreuungsformen stärken. Aus den Antworten der Verwaltung auf die Große Anfrage der Linksfraktion zur WPA in Wandsbek (Drs. 20-4408.1) ergeben sich einige Nachfragen
Daher fragen wir weitergehend die Bezirksamtsleitung:
Das Bezirksamt antwortet wie folgt: 07.08.2017
1. Am 31.12.2016 betrug das Stellen-Soll in der bezirklichen Wohn-Pflege-Aufsicht (Vollzeitäquivalente) 5,14 Stellen. Am 31.05.2017 betrug das Stellen-Soll 4,14.
Mit welcher Begründung wurde das Stellen-Soll reduziert?
Welche Maßnahme bzw. Entscheidung ist ursächlich für die Stellenreduzierung?
Zum 01. Januar 2017 hat eine Mitarbeiterin, die als „Asklepios-Rückkehrerin“ auf einer personengebundenen Stelle gebucht war, die Wohn-Pflege-Aufsicht verlassen. Mit dem Weggang der Mitarbeiterin ist die Stelle weggefallen und steht dem Bezirksamt Wandsbek nicht mehr zur Verfügung.
2. Was ist der Inhalt der in Frage 5. aufgeführten kollektiven Überlastungsanzeige bzw. deren Verlängerung?
In der Überlastungsanzeige wurde auf folgende Themen hingewiesen:
Erweiterter Anwendungsbereich:
Mit Inkrafttreten des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) erweiterte sich der Anwendungsbereich erheblich. Die Zuständigkeit stieg von 89 auf 221 Einrichtungen.
Fehlende Arbeitsinstrumentarien:
Die Arbeitsinstrumentarien zum Gesetz (Rechtsverordnungen, Dienst- und Fachanweisungen, Prüfkataloge für die Regelprüfungen, Schulungen zum Personal- und Qualitätsmanagement, Gebührenerhebungen) waren nicht erarbeitet. Dies erforderte fortwährend einen sehr hohen, zeitintensiven Abstimmungsbedarf mit allen Beteiligten. Die fachlichen Weisungen der Fachbehörde sind weiterhin unzureichend.
Personalmangel:
Verursacht wird die Arbeitsüberlastung nach wie vor durch eine nichtauskömmliche Personalbesetzung.
Die Grundlagen zur Berechnung des Stellenschlüssels von August 2009 vor Inkrafttreten des HmbWBG hatten sich als unzureichend erwiesen. Der benötigte Personalbedarf für eine Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erwies sich in der Praxis bald als wesentlich höher als in der Drucksache zum Gesetz veranschlagt.
Folgen:
Es zeichnete sich ab, dass das künftige Prüfverfahren für die Regelprüfungen so aufwendig sein wird, dass die Umsetzung wesentlich mehr Zeit und Personal beanspruchen würde. Diese Annahme wurde mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung in 2016 und den bisherigen Erfahrungen bestätigt.
Alle Mitarbeiterinnen leisten nach wie vor fortlaufend Mehrarbeit / Überstunden im dreistelligen Einheitenumfang, um die dringendsten Vorgänge (wie anlassbezogene Prüfungen bei Gefahr durch gefährliche Pflege) und Fristsachen so zeitnah wie nur möglich bearbeiten zu können.
3. Was ist der Inhalt der so genanten „Rückstandsmeldungen“ aus Frage 6.? Wie viele dieser Meldungen lagen in den letzten beiden Jahren vor?
Im Auftrag der Bezirksamtsleitung werden die Dezernatsleitungen quartalsweise nach etwaigen Rückständen in den Fachbereichen befragt. Dabei ist u.a. anzugeben,
- in welchen Fachämtern Rückstände vorliegen, denen aus Sicht der Dezernatsleitung dezernatsintern nicht abgeholfen werden kann,
- in welchen Fachbereichen aktuelle Überlastungsanzeigen vorliegen,
- welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Überlastungssituation zu beenden,
- aus welchen Gründen die Rückstände entstanden sind,
- zu welchen Problemen die Rückstände führen (können),
- welche fachamts- oder dezernatsinternen Gegenmaßnahmen eingeleitet wurden,
- welche dezernatsübergreifenden Gegenmaßnahmen für erforderlich gehalten werden.
Für den Bereich Wohn-Pflegeaufsicht wurden in den letzten beiden Jahren durchgehend sowohl Rückstände als auch das Vorliegen einer Überlastungsanzeige gemeldet.
4. Die Antwort auf Frage 8 mit der Auflistung aller Einrichtungen und dem Hinweis ob eine Überprüfung in den Jahren 2015 und 2016 angemeldet oder unangemeldet erfolgte wurde als nichtöffentlich eingestuft.
Welche Einrichtungen nach den Wohn- und Betreuungsformen des HmbWBG gibt es im Bezirk Wandsbek? Bitte namentlich auflisten.
Siehe Anlage
5. Laut Antwort zur Frage 13 wurden In 2016 in Wohneinrichtungen sechs von hundert vorgesehenen Regelprüfungen und in ambulanten Diensten null von sechs vorgesehenen Stichprobenprüfungen durchgeführt. Im Zeitraum Januar bis Mai 2017 wurden in Wohneinrichtungen null von hundertzwei (für das gesamte Jahr 2017 vorgesehenen) Regelprüfungen und in ambulanten Diensten null von sechs (für das gesamte Jahr 2017 vorgesehenen) Stichprobenprüfungen durchgeführt.
Was ist der Grund für diese eklatante Unterschreitung der Sollzahlen? Wie wird sichergestellt, dass in 2017 die Zahl der Prüfungen das Soll erreicht?
Mit der Durchführungsverordnung (DurchfVO), die zum 1. April 2016 in Kraft getreten ist, sind zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen. Die Prüfungsanforderungen nach der DurchfVO bedingen einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand.
Die Bearbeitung von Beschwerden hat Vorrang vor der Durchführung von Regelprüfungen, um die Nutzerinnen und Nutzer bei aktuellen Anlässen zur Wahrung und Sicherung ihrer Rechte zeitnah zu unterstützen. Entsprechend mussten eine hohe Zahl von Anlass-bezogenen Prüfungen einschließlich besonders zeit- und arbeitsaufwändiger ordnungsrechtlicher Verfahren als Folgearbeiten vorgenommen werden.
Vor diesem Hintergrund werden -trotz Mehrarbeit- auch in 2017 die SOLL - Zahlen nicht erreicht werden.
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