20-4408.1

Was erwartet Senior*innen in Wandsbek?

Anfrage gem. § 24 BezVG (Große Anfrage)

Sachverhalt

 

Am 01.Januar 2010 trat das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) in Kraft. Es soll die Rechte älterer, behinderter oder auf Betreuung angewiesener Menschen als Nutzer*innen von Wohn-und Betreuungsformen stärken. Das Gesetz soll die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen und geeignete Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Mobilität und Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer schaffen. Der Bezirk Wandsbek hat 424.000 Einwohner*innen, davon sind 95.000 Einwohner (22,4%) 65 Jahre alt und älter.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:

 

Das Bezirksamt antwortet wie folgt (29.06.2017):

 

Allgemeine Fragen:

 

1.      In der Drucksache 20/14261 „Evaluation des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes“ wird eine wissenschaftliche Evaluation einschließlich einer Überprüfung des Personalaufwands der Bezirksämter  für Anfang 2017 angekündigt.
Liegt die Evaluation des Senats dem Bezirksamt vor?
Wenn ja, bitte beifügen. Wenn nein, warum nicht und wann soll sie erscheinen?
 

Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Evaluation und der Überprüfung des Personalaufwands liegen dem Bezirksamt bislang nicht vor.

 

2.      Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen SPD/GRÜNEN ist eine Zentralisierung der bezirklichen Wohn-Pflege-Aufsichten vorgesehen.
Wie steht die Bezirksamtsleitung zu einer Zentralisierung der Wohn-Pflege-Aufsicht und welche Maßnahmen werden zurzeit bezüglich einer Zentralisierung unternommen?

 

Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

 

3.      Wie viele Einrichtungen unterliegen in Wandsbek der Wohn-Pflege-Aufsicht?
Bitte darstellen nach  den Wohn- und Betreuungsformen im Sinne des HmbWBG, d.h. Wohneinrichtungen, Servicewohnanlagen (ehemals Betreutes Wohnen), Wohngemeinschaften, Gasteinrichtungen, Ambulante Dienste. Bitte für die jeweiligen Gruppen – falls möglich – die Platzzahlen angeben.
Bitte zum Stichtag 01.06.2017 darstellen.

 

Gesamtzahl der Wohn- und Betreuungsformen gemäß § 2 Abs.1 HmbWBG in Wandsbek (Stichtag 20.06.2017):

299

 

 

 

 

Anzahl der Einrichtungen nach

Wohn-und Betreuungsform

Platzzahlen je Wohn- und Betreuungsform

Servicewohnen

gemäß § 2 Abs. 2 HmbWBG

45

ca. 3200

1-3 Zimmerwohnungen

Wohngemeinschaften

gemäß § 2 Abs. 3 HmbWBG

10

51

Wohneinrichtungen

gemäß § 2 Abs. 4 HmbWBG

103

6122

Gasteinrichtungen

gemäß § 2 Abs. 5 HmbWBG

19

356

Ambulante Dienste

gemäß § 2 Abs. 6 HmbWBG

122

Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer werden nicht erfasst

 

 

Fragen zur personellen Ausstattung:

 

4.      Wie viele Mitarbeiter*innen (Vollzeitäquivalente) umfasst die bezirkliche Wohn-Pflege-Aufsicht in Wandsbek? Wie viele Mitarbeiter*innen sind auf diesen Stellen beschäftigt?
Bitte zum Stichtag 31.12.2016 und zum 31.05.2017 darstellen.

 

Stichtag

Stellen-Soll

Besetzungs-Ist

Mitarbeiter*innen

31.12.2016

5,14

4,8

6

31.05.2017

4,14

3,8

5

 

5.      Wurden im Bereich der bezirklichen Wohn-Pflege-Aufsicht im Bezirksamt  Wandsbek in den Jahren 2015 und 2016 und in den ersten Monaten des Jahres 2017 Überlastungsanzeigen gestellt? Wenn ja, bitte auflisten.
Wenn ja, wie lange bestanden diese, bzw. bestehen sie immer noch?
Bestehen noch Überlastungsanzeigen aus Zeiträumen vor 2015?

 

Die kollektive Überlastungsanzeige aus August 2010 hat fortlaufend Bestand und wurde im Juni 2015 aktualisiert.

 

6.      Welche Methoden und internen Berichtswege existieren innerhalb der Wohn-Pflege-Aufsicht, um Arbeitsrückstände und Arbeitsüberlastungen anzuzeigen? Welche und wie viele Mitteilungen über Arbeitsrückstände und Arbeitsüberlastungen zusätzlich zu den in Frage 5 abgefragten Überlastungsanzeigen existieren in der Wohn-Pflege-Aufsicht?

 

Die Rückstände werden in sogenannten „Rückstandsmeldungen“ quartalsweise erfasst und an die Bezirksamtsleitung weitergeleitet.

 

7.      Wie hoch ist der Krankenstand in den letzten vier Jahren in der bezirklichen Wohnpflege-Aufsicht im Bezirksamt Wandsbek gewesen?
Bitte nach Jahren aufschlüsseln.

 

Zum Krankenstand 2013 bis 2015 siehe Drs. 20 / 1289.

Krankheitsbedingte Fehltage 2016: 71.

Krankheitsbedingte Fehltage 2017 (bis 31.05.2017): 73.

 

Fragen zur Überprüfung der Einrichtungen:

 

8.      Welche Einrichtungen wurden in den Jahren 2015 und 2016 überprüft? Bitte alle Einrichtungen nach den Wohn- und Betreuungsformen des HmbWBG namentlich auflisten und vermerken, ob die Überprüfung im jeweiligen Jahr angemeldet oder unangemeldet erfolgte.

 

Siehe Anlage 1.

 

9.      Wie viele Mängel sind in den Jahren 2015 und 2016 jeweils in den Einrichtungen festgestellt worden?
Was waren das  hauptsächlich für Mängel und welche sind wiederholt aufgetreten?
Bitte möglichst nach Wohn- und Betreuungsformen getrennt darstellen.

 

 

In 2015 wurden 104 Mängel festgestellt, hauptsächlich in den Bereichen Personal- und Qualitätsmanagement, Gesundheit (einschließlich Ernährung und Hygiene, ärztliche und gesundheitliche Versorgung), Betreuung und bauliche Anforderungen. In allen Kategorien sind Mängel wiederholt aufgetreten.

 

 

Anzahl der festgestellten Mängel nach Wohn und Betreuungsformen 2015:

 

 

 

 

 

Betreuung

Gesundheit (einschließlich Ernährung und Hygiene, ärztliche und gesundheitliche Versorgung)

Selbst-bestimmung und Teilhabe

Personal- und Qualitäts-management

Bauliche Anforderungen

Mitwirkung

§ 2 Abs. 2 HmbWBG

0

0

0

0

0

0

§ 2 Abs. 3 HmbWBG

0

0

0

0

0

0

§ 2 Abs. 4 HmbWBG

11

22

8

33

15

3

§ 2 Abs. 5 HmbWBG:

0

0

0

0

0

0

§ 2 Abs. 6 Nr. 1 HmbWBG

1

1

1

9

 

 

§ 2 Abs. 6 Nr. 2 HmbWBG

0

0

0

0

 

 

Gesamt

12

23

9

42

15

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In 2016 wurden insgesamt 102 Mängel festgestellt, hauptsächlich in den Bereichen Personal- und Qualitätsmanagement,  Gesundheit (einschließlich Ernährung und Hygiene, ärztliche und gesundheitliche Versorgung), Betreuung und Selbstbestimmung und Teilhabe. In allen Kategorien sind Mängel wiederholt aufgetreten.

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der festgestellten Mängel nach Wohn- und Betreuungsformen 2016:

 

 

 

 

 

 

Betreuung

Gesundheit (einschließlich Ernährung und Hygiene, ärztliche und gesundheitliche Versorgung)

Selbst-bestimmung

und Teilhabe

Personal- und Qualitäts-management

Bauliche Anforderungen

Mitwirkung

§ 2 Abs. 2 HmbWBG

1

0

1

2

1

1

§ 2 Abs. 3 HmbWBG

0

0

0

0

0

0

§ 2 Abs. 4 HmbWBG

10

24

16

29

4

0

§ 2 Abs. 5 HmbWBG:

0

0

0

0

0

 

§ 2 Abs. 6 Nr. 1 HmbWBG

1

2

0

10

 

 

§ 2 Abs. 6 Nr. 2 HmbWBG

0

0

0

0

 

 

Gesamt

12

26

17

41

5

1

 

 

10.  Falls Mängel festgestellt worden sind, welche Maßnahmen hat die Verwaltung ergriffen, um diese abzustellen?
Bitte jeweils für die Jahre 2015 und 2016 nach den Anforderungen der §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 HmbWBG darstellen.

 

Nach dem HmbWBG stehen der Verwaltung verschiedene Handlungsinstrumente zur Verfügung. In den Jahren 2015 und 2016 wurden folgende Instrumente genutzt:

 

 

  • Beratung und Vereinbarung über die Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung

(§ 32 HmbWBG)

  • Anordnungen nach § 33 Abs. 1 HmbWBG
  • Aufnahmestopp nach § 33 Abs.2  HmbWBG
  • Untersagung nach § 35 HmbWBG

 

 

 

Anzahl der erlassenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach Wohn- und Betreuungsformen 2015:

 

 

Vereinbarung bei Mängeln   

(§ 32 HmbWBG)

Anordnungen

(§ 33 Abs. 1 HmbWBG)

Aufnahmestopp (§ 33 HmbWBG)

Untersagung

(§ 35 HmbWBG)

§ 2 Abs. 2 HmbWBG

0

0

0

0

§ 2 Abs. 3 HmbWBG

0

0

0

0

§ 2 Abs. 4 HmbWBG

25

3

1

0

§ 2 Abs. 5 HmbWBG:

0

0

0

0

§ 2 Abs. 6 Nr.1 HmbWBG

3

1

0

0

§ 2 Abs. 6 Nr.2 HmbWBG

0

0

0

0

Gesamt

28

4

1

0

 

 

 

Anzahl der erlassenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach Wohn- und Betreuungsformen 2016:

 

Vereinbarung bei Mängeln   

(§ 32 HmbWBG)

Anordnungen

(§ 33 Abs. 1 HmbWBG)

Aufnahmestopp (§ 33 HmbWBG)

Untersagung

(§ 35 HmbWBG)

§ 2 Abs. 2 HmbWBG

1

0

0

0

§ 2 Abs. 3 HmbWBG

0

0

0

0

§ 2 Abs. 4 HmbWBG

18

5

2

1

§ 2 Abs. 5 HmbWBG:

0

0

0

0

§ 2 Abs. 6 Nr. 1 HmbWBG

4

0

0

0

§ 2 Abs. 6 Nr. 2 HmbWBG

0

0

0

0

Gesamt

23

5

2

1

 

 

11.  Wurden in den Jahren 2015 und 2016 Mängel festgestellt, die in einer Nachkontrolle nicht beseitigt wurden?
Wenn ja, in welchen Fällen wurde das festgestellt und welche weiteren Schritte wurden von der Verwaltung unternommen?

 

In 2015 und 2016 wurden Mängel festgestellt, die in Nachkontrollen nicht beseitigt worden waren. Die Mängel betrafen die Bereiche Betreuung, Gesundheit (einschließlich Ernährung und Hygiene, ärztliche und gesundheitliche Versorgung), Selbstbestimmung und Teilhabe, Personal- und Qualitätsmanagement und bauliche Anforderungen.

Bei Nichteinhaltung einer Vereinbarung nach § 32 HmbWBG wurden Anordnungen nach § 33 HmbWBG getroffen, die zur Behebung der Mängel erforderlich waren.

 

 

12.  Werden bei einem Betreiber Abweichungen bzw. Mängel festgestellt, kann die Behörde nach § 32 eine Vereinbarung über die Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung abschließen.

Wie viele Mängelvereinbarungen wurden 2015 und 2016 geschlossen?

Wie viele wurden  nach Ablauf der  Fristen überprüft?
Wenn eine Überprüfung nicht erfolgte, warum nicht?

 

In 2015 wurden 17 Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln gem. § 32 HmbWBG überprüft oder teilweise überprüft. Bei einem Teil der Vereinbarungen liefen Fristen zur Beseitigung von Mängeln erst in 2016 ab, so dass nicht alle Maßnahmen in 2015 überprüft werden konnten.

In 2016 wurden  12 Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln gem. § 32 HmbWBG überprüft oder teilweise überprüft. Bei einem Teil der Vereinbarungen laufen Fristen zur Beseitigung von Mängeln erst in 2017 ab, so dass nicht alle Maßnahmen in 2016 überprüft werden konnten.

Aufgrund einer steigenden Anzahl an Beschwerden und an zum Teil sehr aufwändigen und intensiven Prüfungen, die häufig weiteres Verwaltungshandeln zur Folge hatten, wurde die Arbeit der Wohn-Pflege-Aufsicht entsprechend der bestehenden Überlastanzeige priorisiert. Demzufolge wurden eingehende Beschwerden vorrangig bearbeitet.

Auf Grund der stark angestiegenen Zahl an Beschwerdeeingängen bei gleichzeitig erweitertem Aufgabengebiet durch die neue Durchführungsverordnung ist es derzeit nicht leistbar, alle § 32 – Vereinbarungen fristgerecht zu überprüfen.

 

13.  Wie viele Regelprüfungen in Wohneinrichtungen und wie viele Stichprobenprüfungen in ambulanten Pflegediensten wurden im Jahr 2016 und 2017 von Januar bis Mai

durchgeführt?
Wie viele Prüfungen hätten es sein müssen?

 

In 2016 wurden in Wohneinrichtungen sechs von hundert vorgesehenen Regelprüfungen und in ambulanten Diensten null von sechs vorgesehenen Stichprobenprüfungen durchgeführt.

Im Zeitraum Januar bis Mai 2017 wurden in Wohneinrichtungen null von hundertzwei (für das gesamte Jahr 2017 vorgesehenen) Regelprüfungen und in ambulanten Diensten null von sechs (für das gesamte Jahr 2017 vorgesehenen) Stichprobenprüfungen durchgeführt.

 

14.  In der Durchführungsverordnung zum HmbWBG sind Prüfbereiche und Prüffelder aufgelistet. Welche Prüfbereiche bzw. Prüffelder wurden 2016 und werden 2017 geprüft?
Wer entscheidet über die Auswahl der Prüfbereiche/ Prüffelder?

 

In 2016 und in 2017 wurde der Prüfbereich Selbstbestimmung und Teilhabe überprüft. Die zu prüfenden Prüfbereiche werden von der BGV festgelegt.

 

15.  Wie viel Zeit beansprucht im Schnitt eine Regelprüfung nach der Durchführungsverordnung?

Bitte nach Prüffeld und Größe der Einrichtung auflisten

 

In 2016 wurden nach Inkrafttreten zum 1. April 2016  der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung (WBDurchfVO) vier Regelprüfungen durchgeführt. Der Prüfbereich war „Selbstbestimmung und Teilhabe“. Die Größe der geprüften Einrichtungen betrug sieben bis neunzehn Plätze. Die Gesamtdauer der Bearbeitung dieser Prüfungen je Einrichtung betrug durchschnittlich ca. 90 Stunden. Da der weitaus überwiegende Teil der Einrichtungen aber deutlich mehr  Plätze hat (nämlich 27 bis 740 Plätze) ist eine valide Aussage über die durchschnittliche Bearbeitungszeit einer Regelprüfung nicht möglich.

 

16.  Anlassprüfungen werden meist durch Beschwerden von Nutzer*innen, deren Angehörigen oder von Beschäftigten ausgelöst.
Wie viel Beschwerden hat es jeweils in den Jahren 2015 und 2016 gegeben und worin bestanden die Beschwerden hauptsächlich?

 

In 2015 gab es 79 Beschwerden in den Bereichen Betreuung, Gesundheit (einschließlich Ernährung und Hygiene, ärztliche und gesundheitliche Versorgung), Selbstbestimmung und Teilhabe, Personal- und Qualitätsmanagement, bauliche Anforderungen und Mitwirkung.

In 2016 gab es 193 Beschwerden in den genannten Bereichen.

 

17.  Nach § 31 HmbWBG sollen die Ergebnisse der Regelprüfungen von Wohneinrichtungen veröffentlicht werden. Liegen entsprechende Veröffentlichungen für 2015 und 2016 vor?
Wenn ja, bitte beifügen.
Wenn nein, warum nicht?

 

Erst mit der ab April 2016 geltenden Verordnung wurden Regelungen bezüglich der Veröffentlichung von Ergebnissen der Regelprüfungen in Kraft gesetzt, so dass für 2015 und das erste Quartal 2016 Ergebnisse nicht veröffentlicht werden konnten. Für den Zeitraum danach wurden in Absprache zwischen der BGV und den Bezirksämtern noch keine Ergebnisse veröffentlicht. Dies zum einen aus technischen Gründen und zudem, da aus Vergleichsgründen eine relevante Anzahl veröffentlichungsfähiger Prüfergebnisse vorliegen sollte.

 

18.  Nach dem HmbWBG (§ 6 und § 13) können in Wohneinrichtungen Wohn- oder Angehörigenbeiräte und in Servicewohnanlagen Hausbeiräte gebildet werden.

Hat die Wohn-Pflege-Aufsicht Kontakt zu den bestehenden Mitwirkungsgremien?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?

 

Die WPA hat regelmäßigen Kontakt zu den Mitwirkungsgremien. Die Mitglieder der Wohn- und Hausbeiräte lassen sich oft von der Wohn-Pflege-Aufsicht beraten, in ihrer Tätigkeit unterstützen und z.T. auch längerfristig begleiten. Die Beratungen  erfolgen sowohl telefonisch als auch persönlich oder ggf. auch vor Ort. In Regelprüfungen und ggf. bei Anlassprüfungen ist eine Befragung des Mitwirkungsgremiums vorgesehen.

Fürsprecher, die die Aufgaben der Mitwirkung wahrnehmen, wenn sich kein Wohnbeirat bilden lässt, werden ebenso von der Wohn-Pflege-Aufsicht beraten und für eine bestimmte Dauer bestellt. Sie wenden sich bei Fragen und Unterstützungsbedarf oft an die Wohn-Pflege-Aufsicht.

Ombudspersonen sind vom Betreiber unabhängige Vertrauenspersonen, die der Wohnbeirat zu seiner Unterstützung hinzuziehen kann. Ombudspersonen werden von der Wohn-Pflege-Aufsicht bestellt.

 

Fragen zur offenen Seniorenarbeit:

 

19.  Wie ist die Stellenausstattung für die Betreuung der Seniorenarbeit im FA Sozialraummanagement?
Bitte nach Vollzeitäquivalenten und Mitarbeiter*innen zum 31.12.2016 und zum 31.05.2017 darstellen.

 

Stichtag

Stellen-Soll

Besetzungs-Ist

Mitarbeiter*innen

31.12.2016

1,0

1

1

31.05.2017

1,0

1

1

 

20.  Wie viel Seniorentreffs- und –kreise gibt es im Bezirk Wandsbek zum Stichtag 31.05.2017?

 

Im Bezirk Wandsbek sind 17 öffentlich geförderte Seniorentreffs sowie 13 Seniorenkreise bzw. -gruppen verzeichnet.

 

21.  Mit Haushaltsmitteln bzw. Zuschüssen in welcher Höhe werden die Seniorentreffs- und –kreise im Bezirk Wandsbek insgesamt finanziert?
Bitte für die Jahre 2015, 2016, 2017 darstellen.

 

2015: € 535.400, hiervon Seniorentreff € 513.300* und Seniorengruppen € 22.100

2016: € 533.700, hiervon Seniorentreff € 513.300* und Seniorengruppen € 20.400

2017: € 549.656, hiervon Seniorentreff € 529.256* und Seniorengruppen € 20.400

 

* incl. Miet- und Mietnebenkosten

 

 

Anhänge

Anlage 1 zu Frage 8