Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren Bramfeld 70 - Mützendorpsteed - Erneute Zustimmung zur Feststellung
- Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 21.12.2021 über die Beschlussvorlage mit der Drs.-Nr. 21-4513 beraten, ihr mehrheitlich zugestimmt und sie mit einer positiven Beschlussempfehlung versehen mit den Stimmen der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Grünen, bei Gegenstimmen der CDU-Fraktion und der AfD-Fraktion sowie Enthaltung der FDP-Fraktion und der Fraktion Die Linke.
Das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren Bramfeld 70 – Mützendorpsteed wird seit 2017 durchgeführt; insbesondere sollen damit ca. 67 geförderte Wohneinheiten realisiert werden. Der Ausschuss hatte der Feststellung des Bebauungsplanes am 07.05.2019 und die Bezirksversammlung am 09.05.2019 jeweils mehrheitlich zugestimmt (Drs. 20-7528.1).
Im Rahmen der Drucksache 21-3295 war der Ausschuss am 01.06.2021 durch die Verwaltung ausführlich über das weitere Vorgehen unterrichtet worden. Zwischenzeitlich ist im Amtlichen Anzeiger Nr. 77 vom 01.10.2021 das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht bekannt gemacht worden. Im Ergebnis der Prüfung besteht keine UVP-Pflicht.
In Folge der in Drs. 21-3295 dargestellten weiteren Schritte bleiben die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes sowohl in Planbild wie Planverordnung unverändert. Es erfolgen lediglich begrenzte Ergänzungen des Durchführungsvertrages hinsichtlich einer Ersatzaufforstung und der Einrichtung eines Greifvogelhorstes, sowie entsprechende und redaktionelle Anpassungen in der Planbegründung.
Im Zusammenhang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass sich auf dem Vorhabengrundstück ein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes befindet, und dem Umstand, dass der Bebauungsplan somit auch die Zulässigkeit einer Waldrodung begründet, soll durch eine erneute Beschlussfassung der zuständigen ehrenamtlichen Gremien zur Feststellung des in seinen Festsetzungen unveränderten vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes klargestellt werden, dass auch dies zu keinem veränderten Abwägungsergebnis und keiner anderen Beschlussfassung führt. Dies beinhaltet insbesondere auch den Umstand, dass auch weiterhin angesichts des angespannten Wohnungsmarktes in Hamburg, wie er nicht zuletzt in den aktuellen Rechtsverordnungen des Senates Ausdruck findet (Verordnung nach § 201a BauGB, sowie Kappungsgrenzen- und Mietpreisbegrenzungsverordnung), der Bereitstellung des mit dem Vorhaben verbundenen preisgünstigen Wohnraumes in gut integrierter urbaner Lage der Vorrang vor dem Erhalt des Gehölzbestandes eingeräumt wird.
Ergänzend wird auf die früheren Abwägungsvorschläge und Ausführungen zur Feststellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auch in Drs. 20-7528.1 hingewiesen.
Die Bezirksversammlung wird um erneute Zustimmung zur Feststellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes Bramfeld 70 gebeten.