21-3537

Versorgung von Wandsbeks Schülerinnen und Schülern mit Hardware sicherstellen Beschluss der Bezirksversammlung vom 06.05.2021 (Drs. 21-3048.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 06.09.2021 Ausschuss für Soziales Ö 7.2

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Fachbehörde wird aufgefordert, allen Hamburger Schulen die notwendigen Formulare für die Antragstellung bei der Agentur für Arbeit und den Jobcentern zur Beschaffung von Hardware für das homeschooling, zur Verfügung zu stellen.

Des Weiteren wird die zuständige Fachbehörde gebeten zu klären, ob es ebenfalls die Fördermöglichkeit zur Bereithaltung und Gewährleistung einer Internetverbindung, insbesondere durch

LTE-Sticks und SiM-Karten für das homeschooling gibt.

Der Bezirksversammlung möge zügig das Ergebnis mitgeteilt werden.

 

 

In der o. a. Angelegenheit nimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) unter Beteiligung der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) wie folgt Stellung:

 

Die BSB hat unmittelbar mit Inkrafttreten des DigitalPakts Schule sowie der Zusatzvereinbarung zur Sofortausstattung mit der Umsetzung der Ausstattung der Schulen begonnen. Hierdurch wurde erreicht, dass über 63.000 Laptops und Tablets in den staatlichen Hamburger Schulen, davon mehr als 45.000 in den staatlichen allgemeinbildenden Schulen, für die unterrichtliche Nutzung zur Verfügung stehen. Von diesen stehen 20.000 Tablets oder Laptops, die mit Mitteln aus der Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt zur Sofortausstattung angeschafft wurden, für die Ausleihe an Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Gemäß dem Ergebnis der Schulabfrage verleihen die Schulen diese Geräte auch, was knapp 21.000 Verleihprozesse belegen. 

 

Neben diesen 45.000 neuen Laptops und Tablets für Schülerinnen und Schüler wurden über 3.000 Displays und Projektoren allein im letzten Jahr an Hamburgs Schulen ausgeliefert. 95 Prozent aller staatlichen Schulen sind inzwischen mit WLAN ausgestattet, knapp 90 Prozent aller Klassenräume mit digitaler Präsentationstechnik.

 

Wie u. a. auch die Bundesregierung auf offizielle Anfragen bestätigt hat, liegt Hamburg bei der Umsetzung des DigitalPakts zwischen Bund und Ländern mit deutlichem Abstand an der Spitze aller Länder. Kein anderes Land hat so effektiv und zügig die Mittel des Bundes für den Ausbau der schulischen digitalen Infrastruktur eingesetzt wie Hamburg.

 

Für Schülerinnen und Schüler, die Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetz-buch (SGB II) erhalten, besteht durch Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an die Jobcenter die Möglichkeit, eine einmalige Leistung bis zu 350,- € für digitale Endgeräte, Drucker oder sonstiges Zubehör zu erhalten. Darüber hinaus können auch Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine entsprechende Geldleistung erhalten. Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.

Voraussetzung für einen Anspruch ist der Nachweis, dass die geltend gemachte Ausstattung mit digitalen Endgeräten oder sonstigem Zubehör für die Teilnahme am digitalen Distanz- oder Hybridunterricht erforderlich ist und nicht anderweitig, insbesondere durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden kann.

Von den Schulen wird dann geprüft, ob die jeweiligen Schülerinnen und Schüler mit einem Leihgerät der Schule ausgestattet werden können. Dabei sollten in der Regel die aus dem Sofortausstattungsprogramm zum DigitalPakt Schule geförderten Tablets und Notebooks an bedürftige Schülerinnen und Schüler ausgeliehen werden.

Für den Fall, dass aus diesem Kontingent kein Leihgerät für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vorhanden ist, besteht ein unabweisbarer Bedarf. Somit ist auf Antrag der betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Sorgeberechtigten eine Bescheinigung zur Beantragung einer entsprechenden Ausstattung beim zuständigen Sozialleistungsträger durch die Schulleitung auszustellen.

Dazu wurde von der BSB, der Sozialbehörde und Jobcenter team-arbeit-hamburg eine Bescheinigung entworfen, mit der die potentiell Leistungsberechtigten den unabweisbaren Bedarf für ein digitales Endgerät oder sonstiges Zubehör auf einfachem Weg nachweisen können.

Die Bescheinigung soll auch genutzt werden, wenn zwar ein digitales Endgerät vorhanden ist, aber die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler die Geldleistungen für die Anschaffung eines Druckers oder von IT-Zubehör benötigt.

Neben der Bestätigung, dass für die Schülerin bzw. den Schüler kein Leihgerät zur Verfügung steht, können die Schulen auf dieser Bescheinigung Angaben zu möglichen notwendigen technischen Voraussetzungen bzw. Anforderungen der erforderlichen Geräte machen. Mit dieser Bescheinigung werden die für einen erfolgreichen Antrag erforderlichen Angaben abgefragt und die geltende Weisung der Bundesagentur für Arbeit umgesetzt.

Wenn die Sorgeberechtigten oder Schülerinnen oder Schüler keinen Antrag von einem Sozialleistungsträger vorlegen, sondern nur mündlich einen Antrag stellen, stellen die Schulen einen formlosen Antrag bereit. Allen allgemeinbildenden Schulen ist dieser formlose Antrag am 24. Februar 2021 mit Schreiben des Landesschulrates (https://www.hamburg.de/contentblob/14926932/f79fc7579b854a23c84fb6aff4398e37/data/b-brief-24-februar-2021.pdf) zur Verfügung stellt worden.

Dieser Vordruck für die Beantragung der Leistungen in den einzelnen Sozialdienststellen wurde ebenfalls in Abstimmung zwischen der BSB, der Sozialbehörde und Jobcenter team.arbeit.hamburg entworfen. Die Nutzung dieses Antragsformulars ist nicht zwingend, stellt aber für die Schülerinnen und Schüler eine einfache und niedrigschwellige Möglichkeit dar, die bestehenden Bedarfe schnell zu decken. Wer das von den Schulen zur Verfügung gestellte Antragsformular nicht nutzen will, kann den Antrag in jeder anderen Form bei der jeweiligen Sozialdienststelle geltend machen; besondere Formvorschriften bestehen nicht.

 

Die Kosten für die Nutzung des Internets sind in den Regelsätzen zur Sicherung des Lebensbedarfs enthalten. Seit 2021 zählen neben den bereits in der Vergangenheit als regelbedarfsrelevant berücksichtigten Verbrauchs-Ausgaben in Form einer Flatrate für Festnetzanschlüsse für Telefon und Internet auch die auf Gebühren für Mobilfunkverträge (Gesprächseinheiten und Datenvolumen) oder Prepaidkarten entfallenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant.

 

Alle von der BSB beschafften Endgeräte sind prinzipiell internetfähig. Sie können über WLAN oder über mobile Hotspots auf das Internet zugreifen. Sobald ein Internetvertrag geschlossen wurde, können sich die Endgeräte mit den SIM-Karten mit dem Internet verbinden. Die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit Endgeräten obliegt den Schulen, sodass die Entscheidung, LTE-fähige Geräte beziehungsweise SIM-Karten anzuschaffen, die einzelne Schule im Rahmen Ihrer Selbstverantwortung trifft.

 

Die BSB und das LI informieren die Schulen über die Möglichkeit, für Schülerinnen und Schüler ohne Zugang zu einem leistungsfähigen mobilen LTE-WLAN-Hotspot SIM-Karten anzuschaffen, um die diesen Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellten Endgeräte entsprechend auszustatten.

 

Im Übrigen wird zur Digitalisierung an den Schulen auf die Drs. 21/11206, 21/14178, 21/14228, 22/435, 22/980, 22/1058, 22/1472, 22/2097, 22/2224, 22/2523, 22/2715, 22/2899, 22/3003, 22/3266, 22/3339, 22/3441, 22/3747 und 22/4373 und zur Thematik „Leihgeräte für Schülerinnen und Schüler“ auf die Drs. 22/3257, 22/3441 und 22/3994 verwiesen.

 

Zum Homeschooling und mobilen Endgeräten in Wohnunterkünften siehe auch die Stellungnahme der BSB vom 11.06.2021 an den Ausschuss für Soziales der Bezirksversammlung Wandsbek zur Referentenanfrage Drs. 21-2805.   

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Anhänge

keine Anlage/n                       

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.