Verkehrszeichen 315 in der Straße Voßkulen anordnen Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.06.2025 (Drs. 22-1678.1)
Letzte Beratung: 18.09.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.2
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Mitteilung des Bezirksamtes mit der Drs. 22-1333 lässt den Schluss zu, dass die Eichenspaltpfähle in der Straße Voßkulen zum Teil wieder entfernt werden können. Die zuständigen Behördenmögen das Verkehrsschild 315 abschnittsweise anordnen und in dem Zuge die entsprechendenEichenspaltpfähle entfernen.
Stellungnahme des PK 37:
Bei der Straße Voßkulen handelt es sich um eine Tempo-30-Zone.
In Tempo-30-Zonen gelten die allgemeinen Vorschriften zum Halten und Parken gemäß § 12 StVO. Parken ist demnach auf vorhandenen Parkflächen, bzw. am rechten Fahrbahnrand vorgeschrieben.
Tempo-30-Zonen sollen Fahrzeugführer zu einer rücksichtsvolleren Fahrweise veranlassen undda-mit die Gefahren für schwächere Verkehrsteilnehmer mindern. Regelungen, die einer Einengung der zur Verfügung stehenden Fahrgasse und damit dem Ziel der Verkehrsberuhigung entgegenstehen, sind nicht vorzunehmen. Dazu gehört auch das Parken auf dem Gehweg. A 43 hat dies in seinen HRVV „Verkehrsberuhigung, Ziff. 5.5.3.2“ festgelegt.
Fazit: Eine Anordnung des VZ 315 StVO ist rechtlich nicht möglich.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Bezirksverwaltung (MR2-Straßen) ist für die bauliche Ausgestaltung und Unterhaltung zuständig. In der Drucksache 22-1333 wurden folgende Bedenken geäußert: „Die Eichenspaltpfähle schützen die Nebenflächen gegen das illegale Parken. Das Entfernen der Pfähle führt zu einem Überfahren der Nebenflächen, was wiederum zu einem erhöhten Unterhaltungsaufwand führen würde. Daher befürwortet das Bezirksamt das Entfernen der Eichenspaltpfähle nicht.“
Nach Rücksprache mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (PK37) ist zudem eine Anordnung des VZ315 nicht zulässig (Dazu wird es – wie im Beschluss gefordert – eine gesonderte Rückmeldung seitens PK37 geben).
Aus diesem Fakt heraus wird es die Kombination aus der Entfernung der Eichenspaltpfähle und Anordnung von VZ315 – wie in diesem Beschluss gefordert – nicht geben.
Die Verwaltung würde trotz eigener fachlicher Bedenken sowie der zu erwartenden Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde (s. o.), die Eichenspaltpfähle entfernen lassen. Es ist davon auszugehen, dass das Entfernen der Pfähle zu Ordnungswidrigkeiten/Falschparken führen wird.
Für die Entfernung benötigt die Verwaltung einen inhaltlich angepassten Beschluss.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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