Verkehrssituation Velo-Route 7 vor der Grundschule Marienthal (bez. Drs. 21-7056) Beschluss der Bezirksversammlung vom 08.06.2023 (Drs. 21-7175)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird um eine Stellungnahme zu den in der Eingabe genannten
Vorschlägen zur Einrichtung einer Einbahnstraße oder eines Fahrradstreifens zur Fahrbahnverengung gebeten.
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 37 (PK 37) hat die Vorschläge geprüft und nimmt wie folgt Stellung:
Vor einer möglichen straßenverkehrsbehördlichen Anordnung einer Einbahnstraße (Zeichen 220 StVO) oder eines Radfahrstreifens (Zeichen 295 StVO) ist durch den Straßenbaulastträger zu prüfen, ob diese Eingriffe in den Straßenraum verkehrskonzeptionell möglich sind und den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Im Positivfall erstellt das Bezirksamt Wandsbek als zuständige Planungsbehörde Unterlagen, die im Anschluss von der Straßenverkehrsbehörde auf Anordnungsfähigkeit geprüft werden. Planerische Veränderungen der Veloroute 7 prüft ebenfalls das Bezirksamt Wandsbek.
Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass die Anordnung eines Radfahrstreifens zu dem Zweck der Verengung einer Fahrbahn keine rechtlich zulässige Begründung darstellt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Radverkehrsanlage, die einen Schutzraum für den Radverkehr bieten soll und grundsätzlich nicht für Bereiche mit hohem Halte- und Parkdruck geeignet ist. Darüber hinaus ist die Anordnung von Radfahrstreifen in Tempo-30-Zonen rechtlich nicht möglich.
Bei Zeichen 220 StVO (Einbahnstraße) handelt es sich um ein Ge- oder Verbot. Auf Grund der vorgegebenen Richtung entstehen Verdrängungsverkehre. Aus diesem Grund ist eine Umfeldbetrachtung unter Prüfung der Leistungsfähigkeit umliegender Knotenpunkte durch den Baulastträger erforderlich. Darüber hinaus würde eine Einbahnstraßenregelung auch den Ausschluss des Radverkehrs für eine Fahrtrichtung beinhalten. Dies würde dem Sinn einer Veloroute entgegenstehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die Einrichtung einer Einbahnstraße als auch die Markierung eines Radfahrstreifens im betroffenen Bereich nicht möglich ist. Möglich bauliche Alternativen zur Entspannung der Situation müssten vom Bezirksamt Wandsbek geprüft werden.
Alle Schulen im Bereich Hamburg werden durch speziell geschulte Cop4U regelmäßig betreut. Dies umfasst über den innerschulischen Kontakt hinaus insbesondere die Schulwegsicherung. Hierzu gehört auch die grundsätzliche und wiederkehrende Überprüfung straßenverkehrlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit Verkehrsentwicklungen im engen Schulumfeld sowie ggf. Anpassung an die jeweils aktuell gültige Rechtslage. Hierbei stehen die Cop4U im ständigen Austausch mit der Schule sowie der örtlichen Straßenverkehrsbehörde. Die Aufgabe der örtlichen Straßenverkehrsbehörde ist es, in Abstimmungen u.a. mit den Schulen, Elternvertretungen, Eltern und den Vertreterinnen und Vertretern in den Regionalausschüssen unter Mitwirkung der zuständigen Stadtteilpolizisten (wenn nicht zugleich Cop4U) und der zuständigen Polizeiverehrslehrer/-innen die Verkehrssicherheit im Schulumfeld durch entsprechende straßenverkehrsbehördliche Anordnungen zu verbessern.
Für die Grundschule Marienthal besteht weiterhin die Problematik, dass trotz eingerichteter Haltverbotszonen dort weiterhin vermehrt Bring- und Holverkehre stattfinden. Die straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen sind diesbezüglich vollständig ausgeschöpft. Sowohl mehrfach durchgeführte Interventionen der Schule in Zusammenarbeit mit der Polizei führten hier jedoch mangels Einsichtsfähigkeit der Eltern nicht zum nachhaltigen Erfolg. Überwachungstätigkeiten finden durch die Polizei weiterhin im Rahmen der personellen Möglichkeiten statt. Der betroffenene Bereich weist keine Auffälligkeiten hinsichtlich des Unfallgeschehen auf.
Aus hiesiger Sicht könnte ein weiterführendes Einwirken und eine zielgerichtete Aufklärung durch die Schule im Rahmen von Elternabenden / Veranstaltungen / Aufklärungsaktionen oder die Erstellung von Flyern ein denkbarer Lösungsansatz sein, um eine Veränderung des Verkehrsverhaltens und ggf. den Umstieg auf alternative Transportmöglichkeiten zu erwirken. Zuständig hierfür ist die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB).
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.