22-2732

Verkehrssituation Tegelweg (bzgl. Drs. 22-2005) Beschluss der Bezirksversammlung vom 09.10.2025 (Drs. 22-2316)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 11.12.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.18

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die Polizei wird um Stellungnahme zu der Eingabe gebeten.

Das Polizeikommissariat 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt wie folgt Stellung:

1. Erörterungsgegenstand

Der Bezirksversammlung Wandsbek liegen 6 Eingaben vor, welche nach einem Aufruf eines MdHB unterAnwohner bei diesem eingingen und die Verkehrssituation am Tegelweg, aus Sicht der Eingebendenbeschreiben. Hierbei werden unterschiedliche Begebenheiten als gefährlich behauptet, „Raserei“ imTegelweg angeführt und eine, nach Meinung der Eingebenden, die Verkehrssituation gefährdende Parkordnungdargestellt.

Nach Auffassung eines Eingebenden sei der einst so schöne Stadtteil Farmsen vernachlässigt wordenund es sei den Bewohnern mit der Einrichtung eines Geflüchtetenheims, deren Bewohner sich nichtbenähmen, die letzten Grünflächen genommen worden. Man wolle zu der ursprünglichen Situation zurückkehren,zu der das Leben in Farmsen toll gewesen“ sei, weil der Verkehr geflossen sei, es ruhiggewesen sei und man entspannt aus seiner Ausfahrt oder den umliegenden Vorfahrtstraßen in denTegelweg habe abbiegen können.

Es werden verschiedene Situationen ordnungswidrigen oder möglicherweise strafbaren Handelns vonVerkehrsteilnehmern beschrieben, auf die, nach Auffassung der Eingebenden, behördlicherseits unzureichendreagiert werde.

Weiterhin wird der Zustand der Nebenflächen, insbesondere des Gehwegs und des mangelhaften Grünschnittskritisiert.

Zur angenommenen Verbesserung der Verkehrssituation werden unterschiedliche Forderungen gestellt,die sich von der Entfernung von Absperrelementen, der damit einhergehenden Anordnung von aufgesetztemParken, über die Anordnung von Haltverboten bis hin zur Anordnung eines Fußngerüberwegsund einer Verlängerung der Tempo-30-Zone im Tegelweg bis zu der Straße Am Luisenhof erstrecken.

2. Vorbemerkungen

In den folgenden Ausführungen wird lediglich auf die beschriebene Verkehrssituation eingegangen, dasie Gegenstand und Überschrift der betreffenden Bezirksdrucksache ist, nicht jedoch auf den Wegfallvon Grünflächen oder das Benehmen der Bewohner der Geflüchtetenunterkunft. Hinsichtlich des Zustandesder Nebenflächen verweist die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 auf dieZuständigkeit des Management des öffentlichen Raums.

Der Tegelweg ist eine Bezirksstraße und erstreckt sich vom Friedrich-Ebert-Damm bis zum Fahrenkrön.Somit verbindet der Tegelweg die Stadtteile Tonndorf und Bramfeld.

Die Bebauung ist von offener Einzelhausbebauung und Mehrfamilienhäusern, sowie vereinzelten Gewerbebetriebengeprägt. Die verkehrliche Bedeutung für das Gesamtnetz ist als untergeordnet einzustufen.

Zwischen den Straßen Fahrenkrön und Rönk liegt der Tegelweg in einer Tempo-30-Zone. Anlässlich derDrucksachen 18-4652 und 18-4652.1 des Bezirksamtes Wandsbek erfolgte bereits am 22.02.2011 diestraßenverkehrsbehördliche Anordnung der Erweiterung der bestehenden Tempo-30-Zone bis zur Einmündungder Straße Swebenbrunnen, durch die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38(Az.: 038/8V/122674/2011). Zu der Umsetzung dieser Anordnung sind weiterhin verschiedene Maßnahmenerforderlich, die aus den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung und der zugehörigen Verwaltungsvorschrifthervorgehen. So sind unter anderem vor der Umsetzung unzulässige Verkehrszeichen(VZ) zu entfernen und die Fußngerlichtzeichenanlage (F-LZA) Tegelweg / Ophof zurückzubauen. Inder Gesamtschau ist eine Verkehrsfläche herzustellen, die die Kraftfahrzeugführenden „intuitiv“ erkennensst, sich in einer Tempo-30-Zone zu befinden und ihre Geschwindigkeit entsprechend anzupassen.Die Planung der dafür erforderlichen Maßnahmen ist Aufgabe des Straßenbaulastträgers.

Es erfolgte in Teilen des Tegelwegs die Anordnung und Umsetzung des Setzens von Eichenspaltpfählendurch das Management des öffentlichen Raumes. Erforderlich war diese Anordnung zum Schutz desStraßenbegleitgrüns, wie zahlreichen hochgewachsenen Bäumen. Die genaue Datierung für diese Maßnahmeliegt hier nicht vor. Anzumerken ist, dass die Wegordnung des halbseitig aufgestellten Parkensauf den Nebenflächen hierfür nicht erforderlich war, weil es zu keiner Zeit angeordnet und damit nichterlaubt war. Hier hatten Anwohner gewohnheitsgemäß halbseitig aufgestellt geparkt und empfinden diesesmutmaßlich jahrzehntelang gepflegte Fehlverhalten nach § 12 Straßenverkehrsordnung, Halten undParken, als Gewohnheitsrecht.

Nach Auffassung eines Eingebenden sei diese Parkordnung, bundeseinheitlich durch § 12 Straßenverkehrsordnung,Halten und Parken vorgegeben, verantwortlich für eine Mehrzahl von Verkehrsunfällen,die sich im Tegelweg ereignet haben, da Fahrzeuge gegen die parkenden Fahrzeuge gefahren seien. Zur Stellungnahme auf die vielfältigen Beschwerdegründe, die zu den o.a. Eingaben führten, erfolgte u.a. eine Auswertung der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA), dem von der Hamburger Polizei zur Unfallanalyse genutzten Programm.

3. Stellungnahme

Die aus den Eingaben hervorgehende Annahme, dass der Verkehr durch das Parken am rechten Fahrbahnrandgrundsätzlich beschleunigt würde, weil Kraftfahrzeugführende schneller führen, als es die zulässigechstgeschwindigkeit erlaubt, um den Gegenverkehr passieren zu lassen, teilt die Straßenverkehrsbehördedes Polizeikommissariats 38 nicht. Dies kommt im Einzelfall sicherlich vor und wird vonden Eingebenden im Einzelfall auch beobachtet, es aber als grundsätzlich darzustellen, widerspricht denBeobachtungen, die einerseits von der Stadtteilpolizistin, als auch von Mitarbeitern der Straßenverkehrsbehördedes Polizeikommissariats 38 gemacht wurden. Hierzuhrte die Straßenverkehrsbehörde desPolizeikommissariats 38 mehrere Fahrten mit neutralen Fahrzeugen, zu verschiedenen Tageszeitendurch. Bei keiner dieser Fahrten bestätigten sich die von den Eingebenden beobachteten Situationen.

Erfahrungswerte, im Übrigen aus dem gesamten Bundesgebiet, bestätigen, dass das Parken am rechtenFahrbahnrand und die daraus resultierenden Wartepflichten, um den vorrangigen Verkehr durchzulassen,zu einer Entschleunigung des Verkehrs führen. Es gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sichdas im Tegelweg anders darstellt. Eine Messung mit einem Verkehrsstatistikgerät (VSG) vom31.05.2023- 07.06.2023 im Bereich des nördlichen Tegelwegs, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit50 km/h beträgt, bestätigte diese Annahme. Dieser Messung zufolge lag die für die Bestimmungdes Geschwindigkeitsniveaus maßgebliche Kennzahl der V85 bei 47 km/h, also noch unter der zulässigenchstgeschwindigkeit. Entsprechend lag keine Veranlassung zur Anforderung von Geschwindigkeitsüberwachungstechnikvor. Um den aktuellen Eingaben Rechnung zu tragen, wird die Straßenverkehrsbehördedes Polizeikommissariats 38 zeitnah erneut eine Messung mit dem VSG in dem Bereichdes Tegelwegs, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, durchführen. Sollten sichdabei Hinweise auf eine erhöhte V85 ergeben, wird die Straßenverkehrsbehörde mit entsprechenden

Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung reagieren.

In der o.a. Tempo-30-Zone des nördlichen Tegelwegs stellte die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats38, vom 16.08.2024- 23.08.2024, ebenfalls mit einer Messung mittels eines VSG hingegenfest, dass das Geschwindigkeitsniveau mit einer V85 von 46 km/h deutlich über der zulässigenchstgeschwindigkeit lag. Aufgrund dieser Feststellung forderte das Polizeikommissariat 38 bei derzuständigen Verkehrsdirektion 1 der Hamburger Polizei am 09.09.2024 Geschwindigkeitsüberwachungstechnikan und es folgten Geschwindigkeitsmessungen an den folgenden Tagen, mit den nachstehendenErgebnissen:

Am 23.07.2025 erfolgte erneut eine Anforderung von Geschwindigkeitsüberwachungstechnik, woraufhinan den folgenden Tagen, die nachstehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt wurden:

Eine erneute Anforderung von Geschwindigkeitsüberwachungstechnik bei der Verkehrsdirektion erfolgtderzeit.

Die Anzahl der Anforderungen von Geschwindigkeitsüberwachungstechnik und den daraus resultierendenMessungen machen deutlich, dass die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 dort,wo es tatsächlich erforderlich ist, entsprechend reagiert.

Ursächlich für die deutlichen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone desrdlichen Tegelwegs ist nach Auffassung der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38,dass die Erkennbarkeit des Beginns der Tempo-30-Zone baulich nicht hergestellt ist und die nach denHamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geforderteintuitive Erkennbarkeit für den Kraftfahrzeugführenden, sich in einer Tempo-30-Zone zu befinden,nicht gegeben ist.

In den Eingaben beschriebene Unfälle, bei denen vorbeifahrende Fahrzeuge mit am rechten Fahrbahnrandparkenden Fahrzeugen kollidiert sind, haben sich im Tegelweg ereignet. Eine Auswertung des SystemsEUSKA (Elektronische Unfallsteckkarte), welches die Hamburger Polizei zur Verkehrsunfallanalysenutzt, ergab, dass im Tegelweg zwischen den Straßen Fahrenkrön und Am Luisenhof in den vergangenen3 Jahren, mit Stichtag 31.08.2025, 13 Verkehrsunfälle, allesamt ohne Personenschäden, an denenruhender Verkehr beteiligt war, polizeilich bekannt geworden sind. In Anbetracht der Länge des betrachtetenStraßenabschnitts und des genannten Zeitfensters lässt sich in diesem Zusammenhang keine Unfallhäufung

erkennen.

Im Hinblick auf die geschilderte, angebliche Gefährlichkeit des Einfahrens von einem Grundstück in denfließenden Verkehr verweist die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 darauf, dass esvielerorts gleichartige Einfahrtsituationen in Hamburg gibt.

Hierbei gilt es den § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO), Einfahren und Anfahren, zu beachten:

Wer aus einem Grundstück (…) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenktenBordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sichdabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfallsmuss man sich einweisen lassen. (…)

Eine Unfallhäufung, die auf eine erhöhte Gefahr beim Einfahren in den Fließverkehr im Tegelweg hindeutete,besteht nach Auswertung des Systems EUSKA nicht.

Im Falle dessen, dass es zu einer Behinderung durch falsch parkende Fahrzeuge beim Einfahren in den Fließverkehr kommt, kann diese Verkehrsbehinderung über den polizeilichen Notruf an die Polizei gemeldet werden. Solche Verkehrsbehinderungen werden dann nach Priorisierung anfallender Einsätze abgearbeitet.

4. Schlussbemerkung

Das Erleben der von den Eingebenden dargestellten Situationen wird seitens des Polizeikommissariats38 keinesfalls in Frage gestellt. Diese Situationen haben die Eingebenden, wie von Ihnen geschildert,empfunden. Bei den beschriebenen Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt es sich um individuell getroffene,willentliche, also vorsätzliche Entscheidungen oder individuelles fahrlässiges Augenblicksversagen.Es kommt im Straßenverkehr allerorten zu solchen Ereignissen, da dem individuellen Kraftfahrzeugverkehreine Betriebsgefahr innewohnt, die sich bei entsprechendem Fehlverhalten potenziert.Diese erlebten Ereignisse stellen jedoch Momentaufnahmen dar und geben nicht eine permanent imTegelweg vorherrschende Situation wieder. Ihrer Aufgabe der Überwachung des Straßenverkehrskommt die Polizei, hier insbesondere das Polizeikommissariat 38, wie unter Punkt 3. der Stellungnahmedargestellt, nach und geht gegen erkanntes Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern mit den zur Verfügung

stehenden Maßnahmen und Personal vor. Dennoch bleibt anzumerken, dass die Polizei im Allgemeinen,in diesem Falle das Polizeikommissariat 38 im Besonderen, seine Einsatzkräfte nur nach einsatzrelevanterPriorisierung disponieren kann. Eine Überwachung des Verkehrs auf dem gesamtenTegelweg rund um die Uhr wird die Polizei nicht gewährleisten.

Die 2011 angeordnete, aber bislang nicht umgesetzte Erweiterung der Tempo-30-Zone führte aus straßenverkehrsbehördlicherSicht zu einer Verbesserung der Situation. Jedoch müssten hierbei zwingendstraßenbauliche Anpassungen erfolgen, um die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten im Tegelweg,auch in der bereits bestehenden Tempo-30-Zone, zu verringern. Die Umsetzung dieser Maßnahme liegtbeim Straßenbaulastträger.

Die Straßenverkehrsbehörde des PK 38 wird die Verkehrssituation im Tegelweg weiterhin beobachtenund bei erkanntem Bedarf Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit treffen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
11.12.2025
Ö 14.18
Anhänge

keine Anlage/n

Lokalisation Beta
Friedrich-Ebert-Damm Tonndorf Bramfeld Rönk

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