Verkehrssituation Tegelweg (bzgl. Drs. 22-2005) Beschluss der Bezirksversammlung vom 09.10.2025 (Drs. 22-2316)
Letzte Beratung: 22.01.2026 Ausschuss für Mobilität Ö 5.8
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Polizei wird um Stellungnahme zu der Eingabe gebeten.
Das Polizeikommissariat 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt wie folgt Stellung:
1. Erörterungsgegenstand
Der Bezirksversammlung Wandsbek liegen 6 Eingaben vor, welche nach einem Aufruf eines MdHB unter Anwohner bei diesem eingingen und die Verkehrssituation am Tegelweg, aus Sicht der Eingebenden beschreiben. Hierbei werden unterschiedliche Begebenheiten als gefährlich behauptet, „Raserei“ im Tegelweg angeführt und eine, nach Meinung der Eingebenden, die Verkehrssituation gefährdende Parkordnung dargestellt.
Nach Auffassung eines Eingebenden sei der einst so schöne Stadtteil Farmsen vernachlässigt worden und es sei den Bewohnern mit der Einrichtung eines Geflüchtetenheims, deren Bewohner sich nicht benähmen, die letzten Grünflächen genommen worden. Man wolle zu der ursprünglichen Situation zurückkehren, zu der „das Leben in Farmsen toll gewesen“ sei, weil der Verkehr geflossen sei, es ruhig gewesen sei und man entspannt aus seiner Ausfahrt oder den umliegenden Vorfahrtstraßen in den Tegelweg habe abbiegen können.
Es werden verschiedene Situationen ordnungswidrigen oder möglicherweise strafbaren Handelns von Verkehrsteilnehmern beschrieben, auf die, nach Auffassung der Eingebenden, behördlicherseits unzureichend reagiert werde.
Weiterhin wird der Zustand der Nebenflächen, insbesondere des Gehwegs und des mangelhaften Grünschnitts kritisiert.
Zur angenommenen Verbesserung der Verkehrssituation werden unterschiedliche Forderungen gestellt, die sich von der Entfernung von Absperrelementen, der damit einhergehenden Anordnung von aufgesetztem Parken, über die Anordnung von Haltverboten bis hin zur Anordnung eines Fußgängerüberwegs und einer Verlängerung der Tempo-30-Zone im Tegelweg bis zu der Straße Am Luisenhof erstrecken.
2. Vorbemerkungen
In den folgenden Ausführungen wird lediglich auf die beschriebene Verkehrssituation eingegangen, da sie Gegenstand und Überschrift der betreffenden Bezirksdrucksache ist, nicht jedoch auf den Wegfall von Grünflächen oder das Benehmen der Bewohner der Geflüchtetenunterkunft. Hinsichtlich des Zustandes der Nebenflächen verweist die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 auf die Zuständigkeit des Management des öffentlichen Raums.
Der Tegelweg ist eine Bezirksstraße und erstreckt sich vom Friedrich-Ebert-Damm bis zum Fahrenkrön. Somit verbindet der Tegelweg die Stadtteile Tonndorf und Bramfeld.
Die Bebauung ist von offener Einzelhausbebauung und Mehrfamilienhäusern, sowie vereinzelten Gewerbebetrieben geprägt. Die verkehrliche Bedeutung für das Gesamtnetz ist als untergeordnet einzustufen.
Zwischen den Straßen Fahrenkrön und Rönk liegt der Tegelweg in einer Tempo-30-Zone. Anlässlich der Drucksachen 18-4652 und 18-4652.1 des Bezirksamtes Wandsbek erfolgte bereits am 22.02.2011 die straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Erweiterung der bestehenden Tempo-30-Zone bis zur Einmündung der Straße Swebenbrunnen, durch die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 (Az.: 038/8V/122674/2011). Zu der Umsetzung dieser Anordnung sind weiterhin verschiedene Maßnahmen erforderlich, die aus den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift hervorgehen. So sind unter anderem vor der Umsetzung unzulässige Verkehrszeichen (VZ) zu entfernen und die Fußgängerlichtzeichenanlage (F-LZA) Tegelweg / Ophof zurückzubauen. In der Gesamtschau ist eine Verkehrsfläche herzustellen, die die Kraftfahrzeugführenden „intuitiv“ erkennen lässt, sich in einer Tempo-30-Zone zu befinden und ihre Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Die Planung der dafür erforderlichen Maßnahmen ist Aufgabe des Straßenbaulastträgers.
Es erfolgte in Teilen des Tegelwegs die Anordnung und Umsetzung des Setzens von Eichenspaltpfählen durch das Management des öffentlichen Raumes. Erforderlich war diese Anordnung zum Schutz des Straßenbegleitgrüns, wie zahlreichen hochgewachsenen Bäumen. Die genaue Datierung für diese Maßnahme liegt hier nicht vor. Anzumerken ist, dass die Wegordnung des halbseitig aufgestellten Parkens auf den Nebenflächen hierfür nicht erforderlich war, weil es zu keiner Zeit angeordnet und damit nicht erlaubt war. Hier hatten Anwohner gewohnheitsgemäß halbseitig aufgestellt geparkt und empfinden dieses mutmaßlich jahrzehntelang gepflegte Fehlverhalten nach § 12 Straßenverkehrsordnung, Halten und Parken, als Gewohnheitsrecht.
Nach Auffassung eines Eingebenden sei diese Parkordnung, bundeseinheitlich durch § 12 Straßenverkehrsordnung, Halten und Parken vorgegeben, verantwortlich für eine Mehrzahl von Verkehrsunfällen, die sich im Tegelweg ereignet haben, da Fahrzeuge gegen die parkenden Fahrzeuge gefahren seien. Zur Stellungnahme auf die vielfältigen Beschwerdegründe, die zu den o.a. Eingaben führten, erfolgte u.a. eine Auswertung der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA), dem von der Hamburger Polizei zur Unfallanalyse genutzten Programm.
3. Stellungnahme
Die aus den Eingaben hervorgehende Annahme, dass der Verkehr durch das Parken am rechten Fahrbahnrand grundsätzlich beschleunigt würde, weil Kraftfahrzeugführende schneller führen, als es die zulässige Höchstgeschwindigkeit erlaubt, um den Gegenverkehr passieren zu lassen, teilt die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 nicht. Dies kommt im Einzelfall sicherlich vor und wird von den Eingebenden im Einzelfall auch beobachtet, es aber als grundsätzlich darzustellen, widerspricht den Beobachtungen, die einerseits von der Stadtteilpolizistin, als auch von Mitarbeitern der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 gemacht wurden. Hierzu führte die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 mehrere Fahrten mit neutralen Fahrzeugen, zu verschiedenen Tageszeiten durch. Bei keiner dieser Fahrten bestätigten sich die von den Eingebenden beobachteten Situationen.
Erfahrungswerte, im Übrigen aus dem gesamten Bundesgebiet, bestätigen, dass das Parken am rechten Fahrbahnrand und die daraus resultierenden Wartepflichten, um den vorrangigen Verkehr durchzulassen, zu einer Entschleunigung des Verkehrs führen. Es gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich das im Tegelweg anders darstellt. Eine Messung mit einem Verkehrsstatistikgerät (VSG) vom 31.05.2023- 07.06.2023 im Bereich des nördlichen Tegelwegs, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, bestätigte diese Annahme. Dieser Messung zufolge lag die für die Bestimmung des Geschwindigkeitsniveaus maßgebliche Kennzahl der V85 bei 47 km/h, also noch unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Entsprechend lag keine Veranlassung zur Anforderung von Geschwindigkeitsüberwachungstechnik vor. Um den aktuellen Eingaben Rechnung zu tragen, wird die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 zeitnah erneut eine Messung mit dem VSG in dem Bereich des Tegelwegs, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, durchführen. Sollten sich dabei Hinweise auf eine erhöhte V85 ergeben, wird die Straßenverkehrsbehörde mit entsprechenden
Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung reagieren.
In der o.a. Tempo-30-Zone des nördlichen Tegelwegs stellte die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38, vom 16.08.2024- 23.08.2024, ebenfalls mit einer Messung mittels eines VSG hingegen fest, dass das Geschwindigkeitsniveau mit einer V85 von 46 km/h deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag. Aufgrund dieser Feststellung forderte das Polizeikommissariat 38 bei der zuständigen Verkehrsdirektion 1 der Hamburger Polizei am 09.09.2024 Geschwindigkeitsüberwachungstechnik an und es folgten Geschwindigkeitsmessungen an den folgenden Tagen, mit den nachstehenden Ergebnissen:
Am 23.07.2025 erfolgte erneut eine Anforderung von Geschwindigkeitsüberwachungstechnik, woraufhin an den folgenden Tagen, die nachstehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt wurden:
Eine erneute Anforderung von Geschwindigkeitsüberwachungstechnik bei der Verkehrsdirektion erfolgt derzeit.
Die Anzahl der Anforderungen von Geschwindigkeitsüberwachungstechnik und den daraus resultierenden Messungen machen deutlich, dass die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 dort, wo es tatsächlich erforderlich ist, entsprechend reagiert.
Ursächlich für die deutlichen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone des nördlichen Tegelwegs ist nach Auffassung der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38, dass die Erkennbarkeit des Beginns der Tempo-30-Zone baulich nicht hergestellt ist und die nach den Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geforderte intuitive Erkennbarkeit für den Kraftfahrzeugführenden, sich in einer Tempo-30-Zone zu befinden, nicht gegeben ist.
In den Eingaben beschriebene Unfälle, bei denen vorbeifahrende Fahrzeuge mit am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen kollidiert sind, haben sich im Tegelweg ereignet. Eine Auswertung des Systems EUSKA (Elektronische Unfallsteckkarte), welches die Hamburger Polizei zur Verkehrsunfallanalyse nutzt, ergab, dass im Tegelweg zwischen den Straßen Fahrenkrön und Am Luisenhof in den vergangenen 3 Jahren, mit Stichtag 31.08.2025, 13 Verkehrsunfälle, allesamt ohne Personenschäden, an denen ruhender Verkehr beteiligt war, polizeilich bekannt geworden sind. In Anbetracht der Länge des betrachteten Straßenabschnitts und des genannten Zeitfensters lässt sich in diesem Zusammenhang keine Unfallhäufung
erkennen.
Im Hinblick auf die geschilderte, angebliche Gefährlichkeit des Einfahrens von einem Grundstück in den fließenden Verkehr verweist die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 darauf, dass es vielerorts gleichartige Einfahrtsituationen in Hamburg gibt.
Hierbei gilt es den § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO), Einfahren und Anfahren, zu beachten:
Wer aus einem Grundstück (…) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. (…)
Eine Unfallhäufung, die auf eine erhöhte Gefahr beim Einfahren in den Fließverkehr im Tegelweg hindeutete, besteht nach Auswertung des Systems EUSKA nicht.
Im Falle dessen, dass es zu einer Behinderung durch falsch parkende Fahrzeuge beim Einfahren in den Fließverkehr kommt, kann diese Verkehrsbehinderung über den polizeilichen Notruf an die Polizei gemeldet werden. Solche Verkehrsbehinderungen werden dann nach Priorisierung anfallender Einsätze abgearbeitet.
4. Schlussbemerkung
Das Erleben der von den Eingebenden dargestellten Situationen wird seitens des Polizeikommissariats 38 keinesfalls in Frage gestellt. Diese Situationen haben die Eingebenden, wie von Ihnen geschildert, empfunden. Bei den beschriebenen Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt es sich um individuell getroffene, willentliche, also vorsätzliche Entscheidungen oder individuelles fahrlässiges Augenblicksversagen. Es kommt im Straßenverkehr allerorten zu solchen Ereignissen, da dem individuellen Kraftfahrzeugverkehr eine Betriebsgefahr innewohnt, die sich bei entsprechendem Fehlverhalten potenziert. Diese erlebten Ereignisse stellen jedoch Momentaufnahmen dar und geben nicht eine permanent im Tegelweg vorherrschende Situation wieder. Ihrer Aufgabe der Überwachung des Straßenverkehrs kommt die Polizei, hier insbesondere das Polizeikommissariat 38, wie unter Punkt 3. der Stellungnahme dargestellt, nach und geht gegen erkanntes Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern mit den zur Verfügung
stehenden Maßnahmen und Personal vor. Dennoch bleibt anzumerken, dass die Polizei im Allgemeinen, in diesem Falle das Polizeikommissariat 38 im Besonderen, seine Einsatzkräfte nur nach einsatzrelevanter Priorisierung disponieren kann. Eine Überwachung des Verkehrs auf dem gesamten Tegelweg rund um die Uhr wird die Polizei nicht gewährleisten.
Die 2011 angeordnete, aber bislang nicht umgesetzte Erweiterung der Tempo-30-Zone führte aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht zu einer Verbesserung der Situation. Jedoch müssten hierbei zwingend straßenbauliche Anpassungen erfolgen, um die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten im Tegelweg, auch in der bereits bestehenden Tempo-30-Zone, zu verringern. Die Umsetzung dieser Maßnahme liegt beim Straßenbaulastträger.
Die Straßenverkehrsbehörde des PK 38 wird die Verkehrssituation im Tegelweg weiterhin beobachten und bei erkanntem Bedarf Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit treffen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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