Verkehrssituation in der Neumann-Reichardt-Straße (bez. Drs. 21-7084) Beschluss der Bezirksversammlung vom 08.06.2023 (Drs. 21-7176)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird um eine Stellungnahme zur Eingabe gebeten.
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt wie folgt Stellung:
Die Neumann-Reichardt-Straße ist eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung, die die Schloßstraße im Süden mit der Eftingerstraße im Osten verbindet. Der östliche Teil der Neumann-Reichardt-Straße befindet sich in einem Gewerbegebiet.
Die Neumann-Reichardt-Straße ist eine öffentlich gewidmete Straße, die jedermann und allen Fahrzeugarten uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Um bestimmte Verkehrsarten wie hier den Schwerlastverkehr dauerhaft von der Nutzung der Neuman-Reichardt-Straße auszuschließen, müsste eine Teilentwidmung durch das Bezirksamt erfolgen. Dafür müsste im ersten Schritt ein umfassendes Verkehrsgutachten durch den Straßenbaulastträger in Auftrag gegeben werden.
Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, spiegelt sich nach allgemeiner Erfahrung insbesondere in der Unfallstatistik wieder.
Eine Unfallauswertung mittels Elektronischer Unfalltypen-Steckkarte (EusKa) für die Neumann-Reichardt-Straße für die letzten drei Jahre (01.01.2020-31.12.2022) ergab ein unauffälliges Unfalllagebild.
Es liegen der Straßenverkehrsbehörde auch sonst keine Hinweise auf Gefahren vor, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigen.
Die Anordnung von Verkehrszeichen (VZ) 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) ist daher aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich.
Die Straßenverkehrsbehörde kann VZ 253 in der Neumann-Reichardt-Straße aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage nicht anordnen.
Es bedürfte hierzu einer straßenverkehrsrechtlichen Teileinziehung der Widmung durch das Bezirksamt.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.