21-4698

Verkehrssituation Grundschule St. Joseph, Böhmestraße (mit Kita) (bez. Drs. 21-3829) Beschluss der Bezirksversammlung vom 16.12.2021 (Drs. 21-4505)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

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23.02.2022
17.02.2022
03.02.2022
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Fachbehörde wird gebeten, die in der Eingabe vorgeschlagenen Punkte zu prüfen.

Sobald die Ergebnisse vorliegen, soll ein Vor-Ort-Termin mit den Petenten, den Fachsprechern des Ausschusses für Mobilität und Wirtschaft sowie mit einer Vertreterin / einem Vertreter der Polizei erfolgen.

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 37 wie folgt Stellung:

 

  1. Lage

Die Böhmestraße verbindet die Schädlerstraße im Westen mit der Morewoodstraße im Osten. Sie liegt in einer Tempo-30 Zone. Die Katholische Schule St. Joseph befindet sich in der Böhmestraße 3-5 auf der südlichen Seite. Auf dieser Seite der Böhmestraße ist das Verkehrszeichen (VZ) 286 (eingeschränktes Halteverbot), auf der nördlichen Seite das VZ 283 (absolutes Halteverbot) angeordnet. Grund dieser VZ ist die bis vor kurzem dort befindliche Schulbushaltestelle. Diese ist zur Zeit aufgrund der Baustellensituation in die Schädlerstraße verlegt.

 

  1. Bewertung

zu 1: Anbringen umklappbarer Poller

Das Einbringen von umklappbaren Pollern auf dem Gelände der Schule fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde. Bei einer amtlichen Feuerzufahrt ist Rücksprache mit der Feuerwehr zu halten.

Bei einer durch das PK 37 durchgeführten Verkehrszählung bzw. -beobachtung in der Zeit von 07:30 Uhr – 08:30 Uhr nutzte lediglich ein Pkw die Einfahrt, um ein Schulkind an der Schule abzusetzen. Zu Behinderungen oder Gefährdungen kam es hierbei nicht.

 

zu 2: Fußgängerüberwege in der Böhmestraße

Fußgängerüberwege (FGÜ) gemäß § 26 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind nach den Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 und zu Zeichen 293 und Zeichen 350 sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) anzuordnen.

FGÜ sollten nach VwV-StVO zu § 26 II. in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fahrzeugstärke und das Fußgängeraufkommen dies nötig machen. Diese Richtlinie ist bundesweit gültig. Sie bestimmt unter Ziff. 2 (Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ) u. a., dass FGÜ in Tempo 30- Zonen entbehrlich sind.

Diese Regelung leitet sich aus dem Sinn von Tempo 30-Zonen ab, dass dort nur maximal 30 km/h schnell gefahren werden darf und Führer von Kraftfahrzeugen immer und überall damit rechnen müssen, dass Fußgänger die Fahrbahn überqueren.

Eine Ausnahmesituation, die die Einrichtung von FGÜ auch in Tempo 30-Zonen ermöglicht, liegt dann vor, wenn die auch sonst herangezogenen Kennzahlen erreicht werden, also starker Fahrzeugverkehr und ein hoher Querrungsbedarf durch Zufußgehende.

Eine Verkehrszählung zur Spitzenstunde (07:30 Uhr - 08:30 Uhr) des PK 37 ergab, dass insgesamt 86 Kraftfahrzeuge die Böhmestraße in beide Richtungen befahren haben. Zur gleichen Zeit querten 47 Fußgänger die Böhmestraße. 29 dieser Fußgänger wurden durch Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Seite abgesetzt. Diese Fahrzeuge hielten hierfür verkehrsordnungswidrig im Haltverbot, obwohl das Halten auf der anderen Straßenseite, auf der sich auch die Schule befindet, zulässig ist.

Die erforderlichen Verkehrsstärken zur Anordnung eines FGÜ wurden sowohl bezüglich der Fußgänger, als auch bezüglich der Kfz nicht erreicht. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung eines FGÜ liegen somit nicht vor.

 

zu 3: Fahrbahnverengung/ Querungsfurt an den FGÜ

Da die Einrichtung eines FGÜ nicht möglich ist, sind auch keine Fahrbahnverengungen und / oder Querungsfurten in diesem Zusammenhang zu prüfen.

 

Zu den Forderungen im angehängten Petentenschreiben nimmt die VD 51 wie folgt Stellung;

 

FGÜ Schädlerstraße

An den Knoten Schädlerstraße/Neumann-Reichert-Straße und Schädlerstraße/ Rüterstraße befinden sich Lichtsignalanlage (LSA). Hier kann die Schädlerstraße sicher überquert werden. Die beiden LSA befinden sich ca. 260 Meter voneinander entfernt. Es ist nicht erforderlich, zusätzlich einen provisorischen FGÜ anzuordnen.

Schüler, die die Schädlerstraße über die Rüterstraße überqueren, können sicher über den Küsterkamp zur Schule gelangen.

 

Böhmestraße als Einbahnstraße

Bei Einrichtungen von Einbahnstraßen müssen daraus resultierenden Fahrbeziehungen und Einschränkungen der Anwohner für das gesamte Quartier und für alle Verkehrsarten betrachtet werden. Eine Umplanung liegt im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes.

Erfahrungsgemäß erhöht sich die Durchfahrtsgeschwindigkeit jedoch aufgrund des fehlenden Gegenverkehrs in Einbahnstraßen. Die Einrichtung einer Einbahnstraße wäre somit nicht zielführend.

 

Radweg in der Böhmestraße

Gemäß § 45 Absatz 1c StVO dürfen in Tempo 30-Zonen ausnahmslos benutzungspflichtige Radwege nicht vorhanden sein.

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen gemäß § 2 Absatz 5 StVO mit Fahrrädern den Gehweg benutzen. Sollten sich auf dem Gehweg Hindernisse oder wie beschrieben diverse Fußgänger befinden, müssen Radfahrer besondere Rücksicht nehmen. Gegebenenfalls müssen sie absteigen und schieben.

 

Bei der durchgeführten Verkehrsbeobachtung des PK 37 wurden keine gefährlichen Situationen beobachtet. Rückstaus, insbesondere ein Rückstau in die Schädlerstraße hinein, konnten nicht festgestellt werden.

Das PK 37 wird die Verkehrsverhältnisse vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen präventiven und repressiven Maßnahmen ergreifen.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n