Verkehrssicherheit Eckerkoppel (bez. Drs. 21-8609) Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.05.2024 (Drs. 21-8977)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird um Stellungnahme zu der Eingabe gebeten.
Das Polizeikommissariat (PK) 37 nimmt wie folgt Stellung:
Die betreffende Örtlichkeit, Tiefgaragenausfahrt in der Eckerkoppel in Höhe der Hausnummer 178, befindet sich schräg gegenüber der Einmündung Eckerkoppel/Binsengrund. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in diesem Bereich 50 Stundenkilometer. Die Eckerkoppel ist durch das Verkehrszeichen (VZ) 306 an der Einmündung Binsengrund als Vorfahrtsstraße ausgeschildert.
Nach Auswertung der Verkehrsunfalllage gab es in den letzten drei Jahren zwei Unfälle in der Eckerkoppel 178. Als Ursache war jeweils das Einfahren in den fließenden Verkehr angegeben. Die Verkehrsunfallsituation war jedoch jeweils eine andere. Weitere Verkehrsunfälle sind in diesem Zusammenhang am PK 37 nicht bekannt.
Die Parksituation in der Eckerkoppel ist als normal anzusehen. Es wird nur auf der Fahrbahn geparkt. Von der Tiefgaragenausfahrt aus gesehen, befindet sich nach links in ca. 10 Meter Entfernung ein Sonderparkplatz für Schwerbehinderte. Darauf parkt meist ein Pkw mit erhöhter Karosserie. Nach rechts gesehen, parken die Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite. Auf der Fahrbahnseite der Tiefgaragenausfahrt befindet sich ein Halteverbot.
Das Einfahren in den fließenden Verkehr aus der Tiefgarage ist grundsätzlich gefahrlos möglich. Es sind ausreichende Schichtdreiecke vorhanden. Eine Geschwindigkeitsniveaumessung aus dem Jahr 2022 ergab einen Durchschnittswert (V85) von 47 km/h.
Für die bauliche Gestaltung der Tiefgaragenausfahrt ist die Polizei nicht zuständig.
Die Polizei sieht das Aufstellen von Verkehrsspiegeln aus nachfolgenden Gründen kritisch:
Darüber hinaus könnte das Vorhandensein eines Spiegels bei am Verkehr Teilnehmenden zu einer „trügerischen“ Sicherheitsvermutung führen. Abbiegende Fahrzeugführende könnten sich auf das Spiegelbild verlassen und sich über die eigenverantwortlich zu beachtenden Verhaltensregeln der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 5 und 10 StVO hinwegsetzen. Fahrzeugführende werden durch den Einsatz von Verkehrsspiegeln von der Beachtung dieser Verhaltensregeln aber tatsächlich nicht entbunden. Fahrradfahrende bzw. Führende eines Elektrokleinfahrzeuges könnten allein durch das Vorhandensein eines Spiegels irrig annehmen, von anderen am Verkehr Teilnehmenden wahrgenommen zu werden und somit eine real vorhandene Gefahrensituation unterschätzen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n