Verkehrssicherheit am Alsterredder und dem Petunienweg in Sasel verbessern - Schulweg sicherer machen Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.06.2025 (Drs. 22-1631.1)
Letzte Beratung: 18.09.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.46
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob
a. der Petunienweg auf dem Abschnitt Alsterredder bis auf Höhe des Petunienwegs Hausnummer 45 in Richtung Feldblumenweg zur Einbahnstraße werden könnte (Fahrräder frei),
b. auf dem Petunienweg vom Alsterredder bis auf Höhe des Petunienwegs Hausnummer 45 auf Seite der Schule Alsterredder eine dauerhafte oder temporäre Halteverbotszone angeordnet werden könnte,
c. die sichere Benutzung des Gehwegs zwischen Marmorweg und Petunienweg auf Höhe der Schule durch geeignete Maßnahmen unterstützt werden könnte, z.B. durch abgesenkte Bordsteinkanten, weitere Halteverbote oder die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs,
d. eine sogenannte Schulstraße im Bereich der Schulen eingerichtet werden könnte, oder zumindest ein Modellversuch für eine Schulstraße gestartet werden könnte, e. eine Fahrradstraße am Alsterredder und dem Petunienweg im Bereich der Schulen angeordnet werden könnte oder welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssten,
f. eine bauliche Maßnahme zur Gehwegverbreiterung, Schaffung einer Sprunginsel und/oder einer Aufpflasterung am Petunienweg auf Höhe der Eingangsbereiche zur Sporthalle für mehr Verkehrssicherheit unterstützt würde und mitzuteilen, wie diese konkret aussehen sollte,
g. eine Kiss&Ride-Haltefläche am Petunienweg angeordnet und errichtet werden könnte,
h. weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Bereich der Schulen ergriffen werden könnten.
2. Darüber hinaus wird die zuständige Fachbehörde um eine Lageeinschätzung zur oben beschriebenen Situation hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der Schulwegsicherung gebeten.
Der TSV Sasel bietet an, die Zuwegung zum Gymnasium Oberalster bzw. der Schule Alsterredder über seine Sportstätte zu ermöglichen.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Zu den Punkten:
1a): Zuständigkeit: Straßenverkehrsbehörde
1b): Zuständigkeit Straßenverkehrsbehörde
1c): Zuständigkeit: Straßenverkehrsbehörde und Bezirksverwaltung (W/MR):
- Maßnahmen der baulichen Anpassungen müssen über einen entsprechenden Beschluss in den Maßnahmenspeicher aufgenommen werden.
- Im Rahmen der Aufstellung des Arbeitsprogrammes 2026/2027 (Aufstellung Ende 2025/Anfang 2026) können Maßnahmen aus dem Maßnahmenspeicher in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden
1d): Zuständigkeit: BVM/BIS/Bezirke:
- Derzeit werden eine einheitliche Herangehensweise und Definition von sog. Schulstraßen erarbeitet, die als Grundlage für einen Einführungsprozess dienen soll. Dazu wird durch die BVM ein einheitlicher Fragenkatalog erarbeitet.
- Derzeit können aus straßenverkehrsrechtlicher und baulicher Sicht keine eindeutigen Schritte hin zur Schulstraße aufgezeigt werden.
1e): Zuständigkeit/Einschätzung: Straßenverkehrsbehörde und Bezirksverwaltung (W/MR)
- Petunienweg: Aus baulicher Sicht (Geometrie) wäre eine Anordnung möglich, da die notwendigen Fahrbahnbreiten vorhanden sind. Die Notwendigkeit und die in dem Zusammenhang notwendigen baulichen Anpassungen müssten die Straßenverkehrsbehörde und MR abstimmen. Sollte dies weiterverfolgt bzw. zunächst in den Maßnahmenspeicher aufgenommen werden, muss dies über einen Beschluss der Bezirkspolitik geschehen.
- Alsterredder: Aus baulicher Sicht (Geometrie) wäre eine Fahrradstraße möglich. Aufgrund der vorhandenen Buslinie ist aber davon abzuraten. Die Notwendigkeit und die in dem Zusammenhang notwendigen baulichen Anpassungen müssten die Straßenverkehrsbehörde und MR abstimmen.
1f): Zuständigkeit: Straßenverkehrsbehörde und Bezirksverwaltung (W/MR):
- Maßnahmen der baulichen Anpassungen müssen über einen entsprechenden Beschluss in den Maßnahmenspeicher aufgenommen werden.
- Im Rahmen der Aufstellung des Arbeitsprogrammes 2026/2027 (Aufstellung Ende 2025/Anfang 2026) können Maßnahmen aus dem Maßnahmenspeicher in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden
1g) Zuständigkeit: Straßenverkehrsbehörde und Bezirksverwaltung (W/MR):
- Maßnahmen der baulichen Anpassungen müssen über einen entsprechenden Beschluss in den Maßnahmenspeicher aufgenommen werden.
- Im Rahmen der Aufstellung des Arbeitsprogrammes 2026/2027 (Aufstellung Ende 2025/Anfang 2026) können Maßnahmen aus dem Maßnahmenspeicher in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden
1h) Zuständigkeit: Straßenverkehrsbehörde und Bezirksverwaltung (W/MR):
- Maßnahmen der baulichen Anpassungen müssen über einen entsprechenden Beschluss in den Maßnahmenspeicher aufgenommen werden.
- Im Rahmen der Aufstellung des Arbeitsprogrammes 2026/2027 (Aufstellung Ende 2025/Anfang 2026) können Maßnahmen aus dem Maßnahmenspeicher in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden
2) Zuständigkeit: Straßenverkehrsbehörde
Polizeikommissariat (PK) 35 nimmt wie folgt Stellung:
Vorbemerkung
Die zentralen Aussagen der Beschlussvorlage waren bereits Gegenstand mehrerer Sitzungen des Regionalausschusses Alstertal, zu denen Beamte des PK 35 bereits mündliche Stellungnahmen abgegeben hatten.
Stellungnahme
„1. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob
a. der Petunienweg auf dem Abschnitt Alsterredder bis auf Höhe des Petunienwegs Hausnummer 45 in Richtung Feldblumenweg zur Einbahnstraße werden könnte (Fahrräder frei),“
Die Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Kapitel Verkehrsberuhigung weist im Zusammenhang mit verkehrsberuhigten Bereichen darauf hin, dass Einbahnstraßenregelungen nur als Ausnahme angeordnet werden sollten, da sie dazu verleiten können, schneller alsangebracht bzw. zulässig zu fahren.
In dem Abschnitt der HRVV zu Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbeschränkung in Tempo 30-Zonen sind neben anderen Maßnahmen ist die Möglichkeit zu prüfen, ob durch Aufhebung von Einbahnstraßen das angestrebte Geschwindigkeitsverhalten verbessert werden kann.
Der Petunienweg ist baulich so hergestellt, dass ein Zweirichtungsverkehr möglich ist. Der Einbau von baulichen verkehrsberuhigenden Elementen oder das (wechselseitige) Parken von Kraftfahrzeugen am Fahrbahnrand trägt zur Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus insbesondere deswegen bei, weil Fahrzeugführende auf den Gegenverkehr achten müssen und entsprechend langsam fahren, um dem Gegenverkehr an den Engstellen die Vorfahrt gewähren zu können.
Durch die straßenverkehrsbehördliche Anordnung einer Einbahnstraße, selbst bei Freigabe für den Radverkehr, würde eine entsprechende Wirkung von verkehrsberuhigenden Elementen deutlich reduzieren bzw. aufheben. Es besteht die deutliche Gefahr der Erhöhung des Geschwindigkeitsniveaus in einer Einbahnstraße, die das Risiko für Schülerinnen und Schüler, insbesondere für den Radverkehr auf der Fahrbahn, erhöhen würde.
Das PK 35 lehnt die Anordnung einer Einbahnstraße vor diesem Hintergrund im Petunienweg aus Gründen der Verkehrssicherheit ab.
„1. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob
b. auf dem Petunienweg vom Alsterredder bis auf Höhe des Petunienwegs Hausnummer 45 auf Seite der Schule Alsterredder eine dauerhafte oder temporäre Halteverbotszone angeordnet werden könnte,“
Ein einseitiges (dauerhaftes oder temporäres) Haltverbot im Petunienweg ermöglicht dem Fahrverkehr auf der Seite der Schule ungehindert und ungebremst in Richtung Norden zu fahren. Dies würde zu einer deutlichen Erhöhung der Geschwindigkeit auf der zur Schule gelegenen Richtungsfahrbahn führen.
Das PK 35 lehnt diesen Antrag aus Gründen der Verkehrssicherheit ab.
„1. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob
c. die sichere Benutzung des Gehwegs zwischen Marmorweg und Petunienweg auf Höhe der Schule durch geeignete Maßnahmen unterstützt werden könnte, z.B. durch abgesenkte Bordsteinkanten, weitere Halteverbote oder die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs,“
Eine Verkehrsunfallanalyse des PK 35 mittels der Elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSKa) für den Alsterredder zwischen den Einmündungen des Marmorweges und des Petunienwegs hat ergeben, dass sich im Zeitraum zwischen 24.06.2022 bis 25.06.2025 kein Verkehrsunfall ereignet hat.
Vor diesem Hintergrund bewertet das PK 35 die Verkehrssituation als verkehrssicher.
Abgesenkte Bordsteine
Der Einbau von Gehwegabsenkungen ggf. mit taktilen Elementen obliegt dem Straßenbaulastträger, also dem Bezirksamt Wandsbek.
Weitere Haltverbote
Die Sichtbeziehungen an den Einmündungen Alsterredder, Marmorweg und Alsterredder, Petunienweg sind ausreichend. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung von Haltverboten ist nicht zwingend erforderlich.
Fußgängerüberweg (FGÜ)
Die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 und Zeichen 293 und Zeichen 350 sowie die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) sind bei der Planung, Anordnung und Anlage von neuen FGÜ in Tempo 30-Zonen zu beachten. In Tempo 30-Zonen sindin der Regel keine FGÜ neu anzuordnen. Neue FGÜ in bestehenden oder neuen Tempo 30-Zonen sind in der Regel nur anzuordnen, wenn die Verkehrsstärke dies erfordert - somit die erforderlichen Verkehrsstärken nach der R-FGÜ 2001 erreicht werden - eine Bündelung des Fußgängerverkehrs gegeben ist und die Notwendigkeitskriterien für den Bau einer Lichtzeichenanlage nicht erfüllt sind.
Nach 2.3 Verkehrliche Voraussetzungen Abs. 2 R-FGÜ 2001 gilt:
Die Anordnung eines FGÜ kommt in Betracht, wenn die aus Tabelle 2 ersichtlichen Verkehrsstärken vorliegen. Die Fußgängerverkehrsstärken beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Die Kraftfahrzeugverkehrsstärke bezieht sich auf die gleiche Stunde und gilt für den in einem Zug zu überquerenden Fahrbahnteil, d. h. bei Mittelinseln für die jeweils stärker belastete Fahrtrichtung.
Aufgrund von Verkehrsbeobachtungen an den Einmündungen Alsterredder, Marmorweg und Alsterredder, Petunienweg geht das PK 35 davon aus, dass die Verkehrsstärken an der Einmündung Alsterred-der, Petunienweg höher als an der anderen Einmündung ist. Aus diesem Grund führte das PK 35 lediglich an dieser Einmündung Verkehrszählungen mit folgenden Ergebnissen durch:
Fußgängerverkehrsstärken:
Überquerungen des Petunienwegs auf dem nördlichen Gehweg des Alsterredders
Kraftfahrzeugverkehrsstärken:
Fahrzeugbewegungen im Petunienwegs an der Einmündung des Alsterredders
Die Verkehrszählung hat ergeben, dass zwar die erforderlichen Fußgängerverkehrsstärken erreicht werden, jedoch die Kraftfahrzeugverkehrsstärken, selbst bei Berücksichtigung des Fahrradverkehrs auf der Fahrbahn, nicht erreicht werden.
Die Voraussetzungen für die straßenverkehrsbehördlichen Anordnung eines FGÜ im Petunienweg an der Einmündung Alsterredder liegen nicht vor. Eine Anordnung ist unzulässig.
„1. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob
d. eine sogenannte Schulstraße im Bereich der Schulen eingerichtet werden könnte, oder zumindest ein Modellversuch für eine Schulstraße gestartet werden könnte,“
Die Durchführung eines Modellversuchs einer Schulstraße im Bereich der Schule Alsterredder und des Gymnasiums Oberalster erfolgt auf Initiative der betroffenen Schulen durch Antrag beim Bezirksamt Wandsbek. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende hat (wird) dazu einen einheitlichen Fragenka-talog entwickelt (entwickeln).
„1. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob
e. eine Fahrradstraße am Alsterredder und dem Petunienweg im Bereich der Schulen angeordnet werden könnte oder welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssten,“
Im Zusammenhang mit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung von Fahrradstraße sind die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Ifd. Nr. 23 (Zeichen 244.1, Beginn einer Fahrradstraße), der VwV-StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende Fahrradstraße sowie der HRVV Kapitel Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende Fahrradstraße zu beachten.
Grundsätzlich darf anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Aufgrund der dichten Bebauung im Petunienweg 94 bis 100 und ab Hausnummer 51 nördlich wird der Anliegerverkehr in diesem Straßenabschnitt erlaubtwerden. Auf das Anliegerrecht können sich jedoch auch Personen berufen, die die Zugänge auf das Schulgelände im Petunienweg nutzen wollen, womit Hol- und Bringverkehre zu den Schulen eingeschlossen wären.
Mit einer Reduzierung des Kraftfahrzeugverkehrs ist vor diesem Hintergrund in einer Fahrradstraße im Petuinienweg nicht zu rechnen.
Die HRVV weist auch darauf hin, dass die Einrichtung von Fahrradstraßen nicht geeignet ist um eine angestrebte Verkehrsberuhigung zu erzielen. So sollen Fahrradstraßen dem Radverkehr ein zügiges und komfortables Vorankommen ermöglichen. Im Unterschied zu Tempo 30-Zonen dienen sie dagegennicht der allgemeinen Verkehrsberuhigung zur Wohnumfeldverbesserung. Nach Anlage 2 (zu § 41 Ab-satz 1) Ifd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) gelten im Übrigen die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt, d.h. es gilt grundsätzlich die Regel „rechts vor links“. Während die Vorfahrtregelung „rechts vor links" an allen Kreuzungen und Einmündungen in Tempo 30-Zonen ein wesentliches und i.d.R. unverzichtbares Element zur Erzielung der angestrebten Verkehrsberuhigung darstelle, erweist sie sich in Fahrradstraßen als Hemmnis, das der angestrebten Förderung des Radverkehrs zuwiderläuft. Deshalb sollen Rad Fahrende in Fahrradstraßen an allen Kreuzungen und Einmündungen durchgehend vorfahrtberechtigt sein.
Auch weitere Elemente der Verkehrsberuhigung, wie das Parken von Kfz am Fahrbahnrand oder die zusätzlich bauliche Herstellung von verkehrsberuhigenden Elementen widerspricht der Förderung des Radverkehrs.
Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Schulumfeld erscheint die Einrichtung einer Fahrradstraße vor dem Hintergrund der dargestellten unterschiedlichen Zielrichtungen der Tempo 30-Zonen und der Fahrradstraßen nicht zielführend. Im schlechtesten Fall wirkt sich die Einrichtung einer Fahrradstraße nachteilig auf die Verkehrssicherheit für Schülerinnen und Schüler aus.
„1. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob
„f. eine bauliche Maßnahme zur Gehwegverbreiterung, Schaffung einer Sprunginsel und/oder einer Aufpflasterung am Petunienweg auf Höhe der Eingangsbereiche zur Sporthalle für mehr Verkehrssicherheit unterstützt würde und mitzuteilen, wie diese konkret aussehen sollte,“
Die Einrichtung von sogenannten „Sprunginseln“unterliegt als Querungshilfe denselben verkehrlichen Voraussetzungen wie die eines FGÜs. Im Bereich des Petunienwegs 27-29 (Sporthalle) kann das PK 35 keine Bündelungen von Fußgängerverkehrsströmen feststellen. Deswegen rechnet das PK 35 nicht damit, dassder erforderlichen Fußgängerverkehrsstärken in einer Spitzenstunde erreicht werden. Die Kraftfahrzeugverkehrsstärken wurden zum Petitum 1c ermittelt und entsprechen nicht den verkehrlichen Voraussetzungen. Somit liegen auch für eine Sprunginsel nicht die verkehrlichen Voraussetzungen vor.
Allerdings begrüßt das PK 35 den Einbau von baulichen Fahrbahneinengungen auf wechselnden Fahrbahnseiten des Petunienwegs als Mittel der Verkehrsberuhigung.
Den Vorschlag einer Fahrbahnverengung und damit verbundenen Gehwegverbreiterung wäre aus Sicht des PK 35 ein geeignetes bauliches Element zur Verkehrsberuhigung. Aus hiesiger Sicht sollte diese Gehwegverbreiterung jedoch auf der östlichen (schulzugewandten) Seite des Petunienwegs südlich der Grundstückseinfahrt zurSporthalle bzw. zum Parkplatz hergestellt werden, da auf der Schulseite mit einer höheren Verkehrsstärke von zu Fuß gehenden Personen gerechnet werden kann.
Das PK 35 wird entsprechende Planungen des Bezirksamtes Wandsbek konstruktiv begleiten.
„1. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob
g. eine Kiss&Ride-Haltefläche am Petunienweg angeordnet und errichtet werden könnte,“
Der Begriff einer „Kiss&Ride“-Haltefläche ist straßenverkehrsrechtlich nicht festgelegt. Straßenverkehrs-behördlich darf lediglich ein eingeschränktes Haltverbot (StVO Zeichen 286), ggf. auch zeitlich begrenzt, angeordnet werden, wonach dort nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn gehalten werden darf (ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen) und wonach Ladegeschäfte ohne Verzögerung durchgeführt werden müssen.
Eine Beschränkung der Haltverbote für Hol- und Bringverkehre an Schulen ist nicht zulässig.
Grundsätzlich sollen durch straßenverkehrsbehördliche Anordnungen an sozialen Einrichtungen nicht Ziel- und Quellverkehre gefördert werden. Im Zusammenhang mit der Hamburger Umsetzung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h gemäß § 45 Abs.
9 StVO findet die entsprechende HRVV folgende Begründung:
„Insbesondere an Kitas und Schulen besteht das Ziel, dass die Kinder die Einrichtungen zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Öffentlichen Personennahverkehr erreichen sollen. Kinder können den Schulweg erst dann sicher zurücklegen, wenn sie alle Gefahrenquellen kennen und wissen, wie sie sich verhalten müssen. Das lernen sie nicht durch das Bringen der Eltern im Kraftfahrzeug, sondern zu Fuß oder mit dem Fahrrad und in Begleitung. Der Schulweg ist wichtiges Element der Verkehrserziehung. Hol- und Bringverkehre sind daher zu vermeiden.“
Vor dem Hintergrund bewertet das PK 35 die Einrichtung von eingeschränkten Haltverboten im Bereich Alsterredder oder Petunienweg als nicht zwingend erforderlich, womit die straßenverkehrsbehördliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 9 StVO unzulässig ist.
„1. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob
…
h. weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Bereich der Schulen ergriffen werden könnten.“
Das PK 35 erachtet bauliche Elemente in Straßen im Verlauf von Tempo 30-Zonen als geeignete Mittel zur Verringerung des Geschwindigkeitsniveaus und damit zu Steigerung der Verkehrssicherheit. Die Einengung von Fahrbahnen durch bauliche Elemente sowie die Neuordnung des ruhenden Verkehrs auf der Fahrbahn könnten dazu beitragen.
„2. Darüber hinaus wird die zuständige Fachbehörde um eine Lageeinschätzung zur oben beschriebenen Situation hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der Schulwegsicherung gebeten.“
Das PK 35 bewertet die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr retrograd anhand der Auswertung der registrierten Verkehrsunfälle.
Eine Auswertung der Verkehrsunfälle mittels der EUSKa für den Zeitraum 25.06.2022 bis 24.06.2025 im Petunienweg zwischen dem Knabenkrautweg und dem Alsterredder sowie im Alsterredder zwischen Petunienweg und Norder-Ohe ergab, dass insgesamt zwölf Verkehrsunfälle registriert waren.
Dabei war lediglich ein Verkehrsunfall auf dem Schulweg bei dem am 07.12.2022 ein elfjähriger Radfahrer auf dem FGÜ im Alsterredder in Höhe der Straße Weidende aufgrund winterglatter Fahrbahn ohne Fremdeinwirkung stürzte.
Weitere Verkehrsunfälle unter Beteiligung von zu Fuß gehenden oder Rad fahrenden Personen waren nicht verzeichnet.
Aufgrund der Einbeziehung des Alsterredders zwischen der Straße Heegbarg und dem Saseler Mühlenweg in die Tempo 30-Zone und der damit verbundenen Geschwindigkeitsreduzierung führte das PK 35 Geschwindigkeitsmessungen mit einer erkennbaren Geschwindigkeitswarnanlage und einem nicht er-kennbarem Verkehrsstatistikgerät durch.
Bei der Auswertung der gemessenen Geschwindigkeiten wird grundsätzlich der v85%-Wert betrachtet. Dieser Wert bildet die Geschwindigkeit ab, die von 85 Prozent der gemessenen Fahrzeuge nicht überschritten wird.
Bei einer Messung im Alsterredder 28 mit einer Geschwindigkeitswarnanlage im Zeitraum vom 09.10.2024 bis 17.10.2024 ergab einen v85%-Wert von 38 km/h. Bei einer Messung im Alsterredder 28 mit einem Verkehrsstatistikgerät im Zeitraum vom 15.11.2024 bis 22.11.2024 ergab einen v85%-Wert von 29 km/h.
Die Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessungen, insbesondere die spätere Messung, bewertet das PK 35 als verkehrssicher.
Insgesamt bewertet das PK 35 die Verkehrssituation im Alsterredder und Petunienweg im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auf dem Schulweg als unauffällig und verkehrssicher.
Fazit
Die örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 bewertet das Schulumfeld der Schulen im Alsterredder als verkehrssicher. Die Anordnung von weiteren Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen sind nicht zwingend erforderlich und unzulässig.
Abgesehen von regelmäßigen Verkehrsbeobachtungen im Schulumfeld durch den zuständigen Stadtteilpolizisten erachtet das PK 35 gezielte polizeiliche Maßnahmen zur Steigerung der Verkehrssicherheit als nicht erforderlich.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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