22-0019

Verkehrsführung Bergstedter Kirchenstraße und Bergstedter Alte Landstraße Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport zur Eingabe (Drs. 21-8760)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
14.11.2024
Ö 4.2.1
Sachverhalt

 

-          Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 13.05.2024 die zuständige/n Stelle/n um eine Stellungnahme zur o.g. Eingabe gebeten.

 

Die örtliche Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat (PK) 35 nimmt wie folgt zu der oben genannten Eingabe Stellung:

 

Der Knoten Bergstedter Chaussee / Bergstedter Kirchenstraße ist nicht enger geworden. Die Radien der einmündenden Fahrbahn haben sich verändert, um mehr Platz für den Fußngerverkehr in den Nebenflächen zu schaffen. Eine Veränderung der Radien bei einmündenden Fahrbahnen stellt keineswegs eine höhere Gefährdung dar.

Zur Erhöhung der Fußngersicherheit wurden zusätzlich Fußngerschutzgitter eingebaut.

 

Laut der Hamburger Richtlinien für Verkehrszeichen und Verkehrsanlagen (HRVV), Kapitel Verkehrsberuhigung ist die Anordnung einer Einbahnstraße in einer Tempo 30-Zone, wie der Bergstedter Alten Landstraße und der Bergstedter Kirchenstraße, grundsätzlich nicht zulässig.

Eine Einbahnstraßenregelung führt immer zu einer Steigerung des Geschwindigkeitsniveaus, da nicht mit Gegenverkehr gerechnet werden muss. Vor allem in Kombination mit einem einseitigen Haltverbot kann dies zu einem sogenannten „Durchschusseffekt“ und erheblich höheren Geschwindigkeiten führen.

 

Das PK 35 lehnt daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die in der Eingabe genannten Maßnahmen ausdrücklich ab, zumal davon auszugehen ist, dass diese Änderungen zu einer deutlichen Förderung des Hol- und Bringverkehrs vor der Schule Bergstedt führen würden.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n