Verkehrsberuhigung für den Rahlstedter Dorfplatz Beschlussvorlage des Regionalausschusses Rahlstedt
- Ursprünglicher Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Grünen
- Der Regionalausschuss Rahlstedt fasst in seiner Sitzung vom 15.05.2024 bei Abwesenheit der FDP-Fraktion einstimmig u.s. Beschluss:
Der Rahlstedter Dorfplatz ist der bis heute unangetasteten historischen Ortskern von Neu-Rahlstedt. Der Dorfplatz ist als Rundlingsdorf bis heute erhalten. Zuletzt wurde der Rahlstedter Dorfplatz in der Begründung des Bebauungsplans Rahlstedt 115 explizit erwähnt und vor Veränderungen durch einen Erhaltungsbereich geschützt. Bei der Straße handelt es sich um eine kurze Sackgasse, die auch und besonders von Fußgängerinnen und Fußgängern Genutzt wird, um den Klettenstieg im Rahlstedter Gehölz zu erreichen.
Vor dem Hintergrund der Bedeutung dieses Bereiches und der maßgeblichen Nutzung durch den Fußgängerverkehr wäre eine Verkehrsberuhigung eine logische Schlussfolgerung. Wie in der Eingabe Drs. 21-8950 beschrieben, werden in der kurzen Sackgasse beim Ein- und Ausfahren aber durchaus Geschwindigkeiten gefahren, die weit über Schrittgeschwindigkeit hinausgehen.
Irritierend wirkt in diesem Zusammenhang, dass in der kleinen Wohnstraße keinerlei Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet ist und somit theoretisch eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig wäre (siehe Fotos im Anhang). Es ist zwar davon auszugehen, dass eine Geschwindigkeit von 50 km/h dort nur schwer zu erreichen ist, dennoch wäre eine Regulierung zugunsten der Fußgängerinnen und Fußgänger im Hinblick auf die Funktion der Straße u.E. sinnvoll.
Dies vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung folgendes beschließen:
Das Bezirksamt und die zuständige Fachbehörde werden gebeten,
Sofern die Umsetzung eines verkehrsberuhigten Bereiches möglich ist und dazu bauliche Maßnahmen erforderlich sind, wird das Bezirksamt gebeten diese in das Arbeitsprogramm zur Umsetzung aufzunehmen und diese umzusetzen. Die Fachbehörde wird in diesem Fall gebeten die Verkehrszeichen für einen verkehrsberuhigten Bereich nach Umsetzung notwendiger baulicher Maßnahmen anzuordnen.
Wenn nur eine Umsetzung einer Tempo-30-Zone möglich ist, wird die zuständige Fachbehörde gebeten diese anzuordnen und umzusetzen.