Verbesserung durch Piktogramme und Parkplätze (bzgl. Drs. 22-1174) Beschluss der Bezirksversammlung vom 15.05.2025 (Drs. 22-1524)
Letzte Beratung: 12.06.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.12
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird um Stellungnahme zu dem Punkt betreffend der Piktogramme aus der Eingabe gebeten.
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 37 (PK 37) führt dazu folgendes aus:
In der o.g. Eingabe wird der Wunsch formuliert, „Richtungspfeile und Radwegsymbole auf Rad-wegen sowie Symbole, welche das Parken auf Fuß- und Radwegen verbieten“ aufzutragen. Beispielhaft hierfür wurde die „Wandsbeker Chaussee“ und „Wandsbek Markt“ als Örtlichkeit benannt.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Anlage und die bauliche Ausgestaltung von Rad-wegen nach den zum Zeitpunkt der Herstellung gültigen technischen Regelwerken, wie z.B. den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RaSt) und den Empfehlungen für Radverkehrsanla-gen (ERA) richtet. In Hamburg gilt darüber hinaus das Hamburger Regelwerk für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra). Darin ist aufgeführt, dass bauliche Radwege in der Regel mit roten Betonpflastersteinen in Standardbauweise auszuführen sind. Begründete Abweichungen davon sind möglich. Wichtig ist die Tatsache, dass der Radweg als solcher hinreichend erkennbar ist. Zuständig für die Planung und Herstellung von Radverkehrsanlagen ist der Straßenbaulastträger.
Sowohl in der Wandsbeker Chaussee als auch in der Wandsbeker Marktstraße ist der Radweg sowohl in seiner baulichen Ausgestaltung als auch durch die Tatsache, dass dort Zeichen 237 StVO (Radwegebenutzungspflicht) angeordnet ist, zweifelsfrei erkennbar. Gemäß der Allgemei-nen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu den §§ 39 bis 43 Ziff. 1und 2 ist „nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Ver-kehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.“
Die Anordnung zusätzlicher Piktogramme, welche das bereits angeordnete Zeichen 237 StVO wiedergeben würden, ist aus diesen Gründen nicht zulässig. Symbole, welche auf das Parkver-bot auf Geh- und Radwegen hinweisen, entfallen ebenfalls, da einerseits diese Verhaltensvor-schrift in der StVO hinreichend geregelt ist und andererseits solche Symbole in der StVO und im Katalog der amtlichen Verkehrszeichen nicht existent und damit auch nicht anordnungsfähig sind.
Eigene Erkenntnisse haben ergeben, dass die Problematik der Falschparker weniger mit einer mangelnden Erkennbarkeit der Radverkehrsanlage sondern vielmehr mit einem vermehrten Parkdruck zusammenhängt, der einige Verkehrsteilnehmer zum Falschparken verleitet.
Durch reviereigene Kräfte erfolgt eine Überwachung des ruhenden Verkehrs im Rahmen der täglichen Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung der personellen und prioritären Möglichkei-ten.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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