Verbesserung der Schutzstreifen Gründgensstraße Beschluss der Bezirksversammlung vom 16.12.2021 (Drs. 21-4359.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird gebeten,
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 36 zu den Punkten 2. und 3. wie folgt Stellung:
Die Gründgensstraße befindet sich im Stadtteil Steilshoop und dient als Sammelstraße der Großsiedlung Steilshoop. Der ehemals vierspurige Ausbau der Gründgensstraße mit zumeist Lichtzeichengeregelten Kreuzungen, in weiten Teilen begrüntem Mittelstreifen und der Führung des Radverkehrs auf Radwegen in den Nebenflächen wurde im Rahmen einer Umbaumaßnahme im Jahre 2015 zurückgebaut. Hierbei entstand in weiten Teilen eine zweispurige Fahrbahn mit markierten Schutzstreifen für den Radverkehr und begrüntem Mittelstreifen. Die mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen wurden zu Kreisverkehrsanlagen umgebaut. Die Fahrstreifenbreiten in der Gründgensstraße liegen zwischen 4,33 m und 6,64 m. Dazu kommt in Bereichen mit Seitenstreifen zusätzlich ein markierter Sicherheitsstreifen von 0,5 m.
Zu Punkt 2.
Eine Auswertung der Verkehrsunfälle mit der Elektronischen Unfalltypen-Steckkarte (EUSKa) in der Gründgensstraße vor dem Umbau (01.01.2012 – 31.12.2014) und nach dem Umbau (01.01.2018 – 31.12.2020) ergab, dass es weder vor dem Umbau noch nach dem Umbau Verkehrsunfälle mit Rad fahrenden Personen in den Bereichen der heutigen Fahrradschutzstreifen gab. Insofern kann daraus geschlossen werden, dass sich der Umbau nicht negativ auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt hat.
Über die Auswirkungen bei einer Wegordnung der Schutzstreifen und damit die Führung des Radverkehrs im Mischverkehr können keine Angaben gemacht werden.
Zu Punkt 3.
Gemäß § 39 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) obliegt es allen Verkehrsteilnehmern die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften eigenverantwortlich zu beachten. Verkehrszeichen werden nur dort angeordnet, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Darüber hinaus besagt § 45 Absatz 1 StVO, dass die die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten können. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Das Verkehrszeichen (VZ) 277.1 StVO, Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen, verbietet Kraftfahrzeug führende das überholen von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen. Dabei konkretisiert die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 277.1 Nr. 1. I., dass das VZ nur dort angeordnet werden soll, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßigen nur schwer überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann.
Die Gründgensstraße hat einen gradlinigen und übersichtlichen Verlauf. Durch den begrünten Mittelstreifen ist ein mitbenutzen des Fahrstreifens für den Gegenverkehr nicht möglich und ein Überholen ist nur innerhalb des einen Fahrstreifens möglich. Hierbei obliegt es dem Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich beim Überholen einen ausreichenden Seitenabstand einzuhalten. In weiten Teilen ist aufgrund der oben genannten Fahrbahnbreiten ein rechtmäßiges überholen unter Einhaltung eines, mit der Änderung der StVO vom 20.04.2020 eingeführten, ausreichenden Seitenabstandes von 1,5 m zum Rad fahrenden -mindestens für PKW- möglich. Die Fahrbahnverengungen sind aufgrund der gradlinigen Führung frühzeitig erkennbar.
Aufgrund von Fahrbahnbreiten von teilweise über 6,0 m ist eine pauschale Anordnung des VZ 277.1 nicht zu begründen. Wie unter Punkt 2. dargelegt, sind keine Verkehrsunfälle mit Rad fahrenden registriert worden. Auch sonst ist ein erhöhtes Risiko für Rad fahrende auf dem Fahrradschutzstreifen nicht erkennbar. Aus diesem Grunde wird auch für eine punktuelle Anordnung des VZ 277.1 in der der Gründgensstraße die zwingende Erforderlichkeit aufgrund einer erheblich gesteigerten Gefahrenlage nicht gesehen.
Das PK 36 wird die Verkehrsverhältnisse vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen präventiven und repressiven Maßnahmen ergreifen.
Das Bezirksamt nimmt ergänzend zu 1. wie folgt Stellung:
Das Bezirksamt wird die Erneuerung der Markierung veranlassen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n