Unzumutbare Verhältnisse in der Wohn- und Spielstraße Beim Lehmbrook hier: Stellungnahme des PK 38 zur Eingabe Drs. 22-0479
Letzte Beratung: 16.01.2025 Regionalausschuss Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne Ö 7.7
Der Petent führt u.a. an, dass Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Straße Beim Lehmbrook führen und oftmals außerhalb gekennzeichneter Flächen verkehrsbehindernd parkten. Diese Verkehrsbehinderungen ergäben sich daraus, dass die Zuwegung der Grundstücke in der Straße Beim Lehmbrook behindert würden. Der Petent wünscht die Aufstellung von Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit den Zusatzzeichen „Anlieger frei“ (Z 1020-30) und „Radfahrer frei“ (Z 1022-10).
Darüber hinaus käme es in der Straße Tegelweg, im „Abschnitt Friedrich-Ebert-Damm/ Ebeersreye“ immer wieder zu massiven Verkehrsbehinderungen durch im Tegelweg am rechten Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge. Dies mache das Abbiegen in den Tegelweg häufig über längere Zeit unmöglich. Hierzu schlägt der Petent vor, auf der östlichen Seite des Tegelwegs, ein Absolutes Haltverbot (Z283) mit dem Zusatzschild „auf dem Seitenstreifen frei“ (Zeichen 1053-34) anzuordnen.
Die Straße Beim Lehmbrook ist wegerechtlich gewidmeter Teil des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes und somit öffentlicher Verkehrsraum. Es gibt keine Beschränkung bestimmter Verkehrsarten. Sie ist durch Zeichen 325.1 als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet.
Zu der Wahrnehmung des Petenten, dass Kraftfahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Straße Beim Lehmbrook führen, veranlasste die Abteilung Prävention und Verkehr des Polizeikommissariats 38 eine Messung mit einem sog. Verkehrsstatistikgerät (VSG) vom 12.12.2024, 13:00 Uhr- 19.12.2024, 15:00 Uhr. Diese Messung ergab, dassdie V85 (km/h) 21 km/h betrug. Die als V85 (km/h) bezeichnete Kennzahl ist maßgeblich für den Einsatz weiterführender geschwindigkeitsüberwachender Technik und gibt die Durchschnittsgeschwindigkeit von 85% der schnellsten gemessenen Fahrzeuge wieder. Aufgrund derzeit bindender Rechtsprechung, die von einer Schrittgeschwindigkeit von 10 km/h ausgeht und Mess- und Gerätetoleranzen, die den Fahrzeugführenden zugebilligt werden, ist in einem verkehrsberuhigten Bereich erst eine Geschwindigkeit ab 19 km/h ordnungswidrig vorwerfbar. Somit ist die ermittelte V85 (km/h) nur geringfügig (2 km/h) höher, als die verkehrsordnungswidrig ahndungsfähige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Aufgrund der bei dieser Messung ermittelten Spitzengeschwindigkeit von 34 km/h wurde von dem Polizeikommissariat 38 dennoch Verkehrsüberwachungstechnik bei der Verkehrsdirektion angefordert. Der Einsatz erfolgt nach Priorität und Verfügbarkeit personeller und technischer Ressourcen der Verkehrsdirektion der Hamburger Polizei.
In Bezug auf die von dem Petenten beschriebenen Verkehrsbehinderungen, führte eine Recherche in der Einsatzverwaltung des örtlich zuständigen Polizeikommissariat 38 (PK 38), zu der Erkenntnis, dass dem PK 38 in den zurückliegenden drei Jahren kein Einsatz wegen einer Verkehrsbehinderung in der Straße Beim Lehmbrook vorlag. Das Parken auf nicht gekennzeichneten Flächen innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs stellt eine geringfügige Ordnungswidrigkeit dar und wird daher nicht prioritär überwacht.
Somit sind die Angaben des Petenten bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitungen und der Verkehrsbehinderungen nur teilweise objektivierbar, aber im Rahmen der Prioritätensetzung polizeilicher Tätigkeiten werden die mit verkehrsordnungsdienstlichen Aufgaben betrauten Einsatzkräfte des Polizeikommissariats 38 die Einhaltung der Verkehrsregeln hinsichtlich des ordnungswidrigen Parkens überwachen.
Der Lösungsvorschlag des Petenten, die Zufahrt zu der Straße Beim Lehmbrook ausschließlich Anliegern zu gestatten, kann folgendermaßen beantwortet werden:
Gemäß § 45 (9) StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Die Auswertung der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA), dem von der Hamburger Polizei zur Verkehrsunfallanalyse genutztem Programm, ergab, dass sich in den vergangenen drei Jahren kein Unfall in der Straße Beim Lehmbrook ereignete. Somit liegt eine solche Gefahrenlage nicht vor und die Beschränkung des Verkehrs auf Anlieger ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig.
Zu dem weiteren Anliegen des Petenten, das Parken in der Straße Tegelweg betreffend, ist anzumerken, dass sich die Kraftfahrzeugführenden, die ihre Fahrzeuge, wie vom Petenten beschrieben am rechten Fahrbahnrand parken, konform zum § 12 StVO-Halten und Parken verhalten. Von dem Petenten beschriebene „massive Verkehrsbehinderungen“ und inwieweit dadurch über eine „längere Zeit“ das Abbiegen in die Straße Beim Lehmbrook nicht möglich sei, erschließt sich nicht. Beschwerden, über die des Petenten hinaus, liegen dem Polizeikommissariat 38 nicht vor.
Gefahren, die durch eine Unfallhäufung im Tegelweg indiziert würden, gehen von den dort am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen nicht aus, wie eine Recherche in der elektronischen Unfallsteckkarte ergab. Entsprechend ist die Anordnung eines Haltverbots im Tegelweg im Sinne des § 45 (9) StVO aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig.
Zu der Anordnung des Zeichens 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ liegt die folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München vor:
Die Sperrung einer Straße durch Zeichen 250 Anlage 2 darf nicht zu einer dauerhaften Entziehung für den Verkehr führen. Zwar lässt das Straßenverkehrsrecht Maßnahmen zu, die den widmungsrechtlich zugelassenen Verkehr einschränken. Soll jedoch dauerhaft der widmungsgemäße Verkehr völlig unterbunden werden, kommt dies einer Einziehung der entsprechenden Wegstrecke gleich und bedeutet deshalb einen (rechtswidrigen) Übergriff in straßen(wege)rechtliche Kompetenzen (VGH München NZV 1996, 167). Insoweit gilt der Vorrang des Straßen- und Wegerechts, sodass eine solche Maßnahme nicht auf das Straßenverkehrsrecht gestützt werden kann. Hierfür ist vielmehr der Weg der Entwidmung oder der (Teil)Einziehung nach dem Straßenrecht zu wählen
(VG München Urt. v. 11.10.2006 – M 23 K 05.4173; → § 39 Rn. 55 f.).
(Quelle:
Die Entwidmung öffentlicher Wege liegt gemäß § 7 Hamburgisches Wegegesetz, in der Zuständigkeit der Wegeaufsichtsbehörde (Management des öffentlichen Raumes).
Der Regionalausschuss Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne wird um Kenntnisnahme gebeten.
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