Ungenutzte Buskehre Kielkoppelstraße als Parkplatz nutzbar machen Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2024 (Drs. 22-0650.1)
Letzte Beratung: 03.04.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.19
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Das Bezirksamt stellt die derzeit ungenutzte Buskehre Kielkoppelstraße bis auf Weiteres als unentgeltlichen Parkraum zur Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Buskehre zeitnah als solche dauerhaft oder vorübergehend reaktiviert werden kann, wenn der Linienbusverkehr dies erfordert.
2. Die Straßenverkehrsbehörde wird gebeten, eine entsprechende straßenverkehrsbehördliche Anordnung zeitnah zu fertigen.
Stellungnahme des Polizeikommissariats 38:
Die Antragsteller stellen fest, dass die Buskehre Kielkoppelstraße seit Einstellung der XpressBus-Linie X11 zum 6. Mai 2024 ohne Verkehr sei. Busse wendeten seitdem entweder bereits am BerlinerPlatz oder erst an der Sorenkoppel. Es herrsche Im Quartier Kielkoppelstraße/ Geesthachter Weg hoher Parkdruck. Es böte sich daher an, die derzeit ungenutzte Buskehre Kielkoppelstraße dem Quartier unentgeltlich als Parkplatz zur Verfügung zu stellen, solange sie nicht als Buskehre benötigt werden würde.
Die Antragsteller hätten bereits Kontakt zur HOCHBAHN aufgenommen. Sie sehe es als unproblematisch an, die Kehre vorübergehend zum Parken freizugegeben, da zurzeit keine konkreten Planungen bestünden, an der Kehre Kielkoppelstraße Linienbusfahrten enden zu lassen. Sofern sich aber zukünftig wieder eine Nutzung durch den Busverkehr abzeichnen sollte (ob dauerhaft oder z.B. auch nur baustellenbedingt), sollte eine Reaktivierung zeitnah möglich bleiben, so die berechtigte Bedingung der HOCHBAHN.
Derzeit ist die Zufahrt der Buskehre durch das Z 250 StVO, ,,Verbot für Fahrzeuge aller Art", mit dem Zusatzschild „Fahrzeuge des HW frei''. für den Gemeingebrauch im Sinne des§ 16 (3) Hamburgisches Wegegesetz (HWG) beschränkt.
Innerhalb der Buskehre stehen 2 Masten, die die Kehre jeweils mit dem Zeichen 244 StVO als Haltestelle kennzeichnen und damit ein Parkverbot gern. der Anlage 2, lfd. Nr. 14, zu § 41 (1) StVO, beinhalten (,,Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.").
Gern. des o.a. § 16 (3) HWG (3) obliegt es der Wegeaufsichtsbehörde den Gemeingebrauch an Wegen oder Wegeteilen zeitweilig zu beschränken oder aufzuheben; sie hat die betreffenden Wege entsprechend zu kennzeichnen. Die Aufhebung der Verkehrsbeschränkung, die durch die derzeitige Beschilderung ausgeht, müsste insofern durch das Management des öffentlichen Raumes der Bezirksamtes Wandsbek (MR) erfolgen.
Sofern diese Aufhebung erfolgt ist, würde die Straßenverkehrsbehörde des PK 38, auf Aufforderung durch MR, die Wegordnung der o.a. Verkehrszeichen veranlassen und bittet um entsprechende Rückmeldung.
Eine Stellungnahme der HHA wurde seitens des PK 382 nicht eingeholt und sollte durch MR, als die Einschränkung aufhebende Behörde, erfolgen.
Aufgrund der Forderung der HOCHBAHN, die Fahrbahn bei entsprechendem Bedarf wieder zeitnah als Buskehre zu ertüchtigen und sie
a)dem Gemeinbrauch zu entziehen
b)durch die Beschilderung als Haltestelle ein beinhaltetes Haltverbot anzuordnen,
empfiehlt die Straßenverkehrsbehörde lediglich die Schilder abzubauen, die Verkehrszeichenträger jedoch stehen zu lassen.
Das Bezirksamt nimmt ergänzend wie folgt Stellung:
Es handelt sich hier um eine bestehende Kehre, in der das Parken nicht durch Beschilderung oder sonstiges unterbunden wird.
Es kann dort also grundsätzlich, z.B. im Außenring der Kehre am Fahrbahnrand, geparkt werden – es gibt kein absolutes Halteverbot.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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