21-6364

Überprüfung der Verkehrssituation an der Charlottenburger Straße Ecke Liegnitzer Straße und Kaskadenpark Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.11.2022 (Drs. 21-5867.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 22.02.2023 Regionalausschuss Kerngebiet Wandsbek Ö 7.2

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung möge

1. die Verkehrs- bzw. Kreuzungssituation an der Charlottenburger Straße Ecke Liegnitzer Straße und Kaskadenpark zur Stoßzeit in Augenschein nehmen.

2. prüfen, ob eine Überquerungshilfe, eine Ampel oder ähnliches an der Kreuzung Charlottenburger Straße, Liegnitzer Straße und Kaskadenpark installierten werden kann, um das Überqueren der Straße zu vereinfachen, insbesondere um die Bushaltestellen zu erreichen.

3. prüfen, ob das Einzeichnen einer Sperrfläche am Ende des Parkstreifens möglich ist.

4. über die Ergebnisse im Regionalausschuss Kerngebiet Wandsbek berichten.

 

 

PK 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlungwie folgt Stellung:

 

Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) ist gern. § 26 StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO bundeseinhe1tlich an bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen gebunden. Demnach darf ein FGÜ nur angelegt werden

 

a)                 innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,

b)                 an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss,

c)                  nur dort, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Gehweg vorhanden ist.

 

Bei der Charlottenburger Straße handelt es sich um eine Straße mit einer nicht durch Zeichen 340 getrennten Fahrbahn. Die Fahrtrichtung ist in beide Richtungen freigegeben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in dem in Rede stehenden Bereich 50 km/h. Ein Gehweg ist auf beiden Seiten vorhanden.

Ferner kommt die Anlage eines Fußgängerüberweges nur dort in Betracht, wo es die Verkehrsstärke erfordert und eine Bündelung des Fußgängerverkehrs gegeben ist. Zudem müssen entsprechende Querungszahlen von Fußgängern und die Zahlen der Kraftfahrzeuge, die die Fahrbahn nutzen, vorlie­gen. Ab einer Querung von 50 - 100 Fußgängern pro Stunde und einem gleichzeitigen Kraftfahrzeugverkehr von 200 - 300 Kraftfahrzeugen pro Stunde ist die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs grundsätzlich möglich.

Das PK 38 führte in der Zeit vom 12.12.2022 - 22: 12.2022 in der Charlottenburger Straße, Höhe Liegnitzer Straße, jeweils in den Morgen-, Mittag- und Nachmittagsstunden eine Verkehrszählung des Querungsverkehrs der Fußgänger sowie der Fahrzeuge durch.

Anlässlich dieser Verkehrszählung konnte ein Fahrzeugaufkommen zwischen 656 und 742 Kraftfahrzeugen pro Stunde festgestellt werden.

Andererseits überquerten in den genannten Zeiträumen zwischen 4 und 14 Fußgänger den überprüften Bereich.

Die genannten Richtlinien fordern aktuell mindestens den Bedarf von 50 - 100 Fußgähgerquerungen/Stunde bei einem Aufkommen von 200 - 300 KfZ/Stunde, um einen FGÜ einrichten zu können. Regelhaft empfohlen wird die Einrichtung eines FGÜ bei einer Größenordnung von mindestens 100 - 150 Fußgängerquerungen/Stunde und einem Aufkommen von 300 - 450 KfZ/Stunde. Ausschlaggebend sind die Fußgängerquerungszahlen.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines FGÜ nicht vor.

Im Übrigen gilt die Bevorrechtigung gegenüber dem Fahrzeugverkehr nur für Fußgänger, nicht für Radfahrer.

Eine Auswertung der Unfallzahlen in den letzten drei Jahren hat ergeben, dass es keine Unfälle mit Fußgängerbeteiligung gab.

Aus den vorgenannten Gründen kann das Polizeikommissariat 38 der Einrichtung eines Fußgängerüberweges in der Charlottenburger Straße Höhe Liegnitzer Straße nicht zustimmen.

Dem PK 38 ist bewusst, dass es sich bei dem Neubaugebiet Jenfelder Au um eine wachsende Örtlichkeit handelt und diese sich stetig weiterentwickelt. Dementsprechend wird das PK 38 die Situation weiterhin beobachten. Sollten sich neue Bewertungskriterien ergeben steht das PK 38 einer erneuten Prüfung wohlwollend gegenüber.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

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