21-3556

Tiny Houses in der Hamburger Bauordnung (HBauO) Auskunftsersuchen vom 09.07.2021

Anfrage gem. § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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19.08.2021
Sachverhalt

 

Die „Tiny House“ - Bewegung findet auch in Deutschland eine zunehmende Verbreitung. Jüngst wurde beispielweise in Lüneburg ein Grundstück gesucht, auf welchem eine Siedlung aus ca. 30 Mini-Häusern entstehen kann. Essentiell für die Nutzung bzw. Umsetzung eines „Tiny House sind die lokalen Bauvorschriften. Dabei kommt es örtlich zu unterschiedlichen Regelungen, ob ein Mini-Haus als Bauwagen oder freistehendes Einzelhaus zu bewerten ist.

 

In Hamburg wird der Grund und Boden zunehmend teurer, die Bau- und Baunebenkosten steigen teils dramatisch. Die Hinwendung zu weniger teuren Einzelhäuser auf kleineren Grundstücken muss, falls gewollt, im Vorfeld geregelt sein.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung: 
 

  1. Welche Regelungen sieht die HBauO für die Aufstellung nicht-mobiler „Tiny Houses“ zur Wohnnutzung vor?

 

  1. Tiny Houses für die Wohnnutzung können ein oder zweigeschossig erworben werden. Sieht die HBauO für die Geschossigkeit von Tiny Houses Regelungen entsprechend anderer Einzelhäuser vor?

 

  1. Im Falle einer positiven Beantwortung der Frage 2, welche bzw. an welchen Regelungen wird sich hierbei orientiert?

 

  1. Im Falle einer negativen Beantwortung der Frage 2, welche Regelungen gelten für die Geschossigkeit von Tiny Houses?

 

  1. Sieht die HBauO Ausnahmen für nicht-mobile Tiny Houses mit Wohnnutzung vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, bitte ausführen.

 

 

 

Anhänge

keine Anlage/n