21-3474

Tempo 30 in der Jüthornstrasse (bez. Drs. 21-3159) Beschluss der Bezirksversammlung vom 06.05.2021 (Drs. 21-3184)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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11.08.2021
17.06.2021
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständige Fachbehörde wird gebeten, erneut zu prüfen, ob in der Jüthornstraße zwischen

der Hammer Straße und dem Ring 2 eine Tempo-30-Strecke eingerichtet werden kann, und die

Entscheidung zu begründen.

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 37 wie folgt Stellung:

 

Die Jüthornstraße ist eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung. Es handelt sich um eine Verbindungsstraße zwischen der BAB A24, der Hammer Straße und dem Ring 2. Die Zielführung entspricht dem 1987 von der damaligen Baubehörde erstellten und mit der Straßenverkehrsbehörde abgestimmten Wegweisungskonzept City Nord.

Sie besitzt eine stadtteilverbindene Funktion zwischen den Stadtteilen Hamm, Horn und Wandsbek.

Die Jüthornstraße verfügt über einen Fahrstreifen je Fahrtrichtung. Es befindet sich beidseitig ein Radweg, eine Radwegbenutzungspflicht besteht nicht. Es handelt sich hier um ein reines Wohngebiet.

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Nach einer Zählung im Auftrag der Behörde für Mobilitätswende (BVM) hat die Jüthornstraße eine tägliche Verkehrsbelastung von ca. 10.000 Fahrzeugen bei einem Schwerlastanteil von 4,4%.

Eine Unfallauswertung unter Zuhilfenahme der Elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSKa) der letzten 3 Jahre ergab eine völlig unauffällige Unfalllage.

In der 22.KW wurde ein Verkehrsstatistikgerät in der Jüthornstraße aufgestellt. Die V85, die Geschwindigkeit, die von 85% der Verkehrsteilnehmer nicht überschritten wurde und zur Erhebung des Geschwindigkeitsniveaus grundsätzlich herangezogen wird, betrug 50 km/h. Weitere Geschwindigkeitsmessungen aus den letzten drei Jahren waren ebenfalls unauffällig.

Das vielfach geäußerte Ansinnen, das Sicherheitsempfinden für Radfahrer und die Akzeptanz zur Nutzung der Fahrbahn zusätzlich durch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterstützen, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen und kein Radfahrstreifen vorhanden sind, lässt außer Acht, dass das Radfahren auf der Straße bei Tempo 50 als nach § 3 Absatz 3 StVO „unter günstigsten Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit“ gesetzlich der Normalfall ist.

Zudem ist es dem unsicheren Fahrradfahrer möglich, den vorhandenen Radweg in der Jüthornstraße zu nutzen.

Es liegen auch sonst keine Erkenntnisse über Gefahren vor, die das allgemeine Risiko einer Gefahrenlage erheblich übersteigt. Daher fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage zur Anordnung einer Tempo 30 Strecke.

Der Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Zwecke des Lärmschutzes ist in Bearbeitung. Eine Bescheidung steht unabhängig von dieser Stellungnahme noch aus.

Die Baumaßnahmen am sog. Trogbauwerk in der Hammer Straße sind bis September 2021 geplant. Danach ist eine Normalisierung und Abnahme der Verkehrsbelastung zu erwarten.

Das PK 37 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n