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Tarifverträge und Finanzierung der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

In den Zuwendungsverfahren der offenen Kinder- und Jugendarbeit wird im Jugendhilfeausschuss Wandsbek und dem zuständigen Unterausschuss immer wieder die Höhe der zuwendungsrechtlich zuwendungs- und/oder erstattungsfähigen Personalkosten thematisiert.

 

Während die Wandsbeker Verwaltung vorträgt, im Rahmen des Zuwendungsverfahrens seien diejenigen Ausgaben (abzgl. der jeweiligen Eigenleistung/Eigenmittel) zu erstatten, welche sich aus der Entlohnung eines vergleichbaren Mitarbeiters, welcher nach den Bestimmungen des TV-L vergütet wird, tragen freie Träger vor, dass andere Bezirke anstandslos auch höhere Personalausgaben erstatten, der Bezirk Wandsbek hier somit einen Sonderweg beschreiten würde. Die grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit höherer Personalausgaben ist dabei nicht strittig.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde und die Bezirksämter:

Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) antwortet wie folgt:

 

Nach § 27 Abs. 1 BezVG umfasst das Fragerecht Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die Zuständigkeit des Bezirksamts fällt. Fragen zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bezirksamtes selbst fallen, sind damit vom Fragerecht gegenüber der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) nicht umfasst. Diese Auskünfte muss die Bezirksverwaltung selbst erteilen. Fragen zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit und Autonomie anderer Bezirksämter fallen, sind ebenfalls nicht Bestandteil  der Auskunftsverpflichtung gem. § 27 BezVG.

Dies vorausgeschickt, antwortet die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) wie folgt:

 

1.      Nach den Bestimmungen welcher Tarifverträge werden die Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg, die in kommunalen Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt sind, jeweils entlohnt?

2.      Nach den Bestimmungen oder in Anwendung welcher Tarifverträge werden die Angestellten, welche in hamburgischen Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit in freier Trägerschaft beschäftigt sind, jeweils entlohnt?

3.      Welche Träger und Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit vergüten ihre Mitarbeiter nach welchen Tarifverträgen und in welcher Höhe? In welchem Umfang erstatten die zuständigen Fachbehörde und die Bezirksämter jeweils die Personalausgaben?

 

Zu 1. bis 3.:

 

Die BASFI betreibt keine Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit in eigener Trägerschaft. Sie erfasst bei den von ihr geförderten Angeboten die von den Trägern abgeschlossenen und angewandten Tarifverträge nicht regelhaft in der EDV-Anwendung INEZ.

 

Personalkosten bei Zuwendungsempfangenden (ZE) werden durch die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) auf Basis des Subsidiaritätsprinzips und des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bemessen. Der Maßstab für die Bemessung der maximal bei einem ZE zuwendungsfähigen Personalkosten ist im Bereich der FHH der TV-L. Dieser Maßstab ist einheitlich auf alle ZE, unabhängig von der tarifrechtlichen Bindung des ZE und der Frage der Anwendung des Besserstellungsverbots, durch alle zuwendungsgebenden Stellen in der FHH anzuwenden. Im Übrigen wird auf die Regelungen im Leitfaden „Prüfung des Besserstellungsverbots“ der Finanzbehörde vom 25.09.2015 verwiesen. Der Leitfaden ist unter https://fhhportal.ondataport.de/websites/1004/0035/0042/Seiten/default.aspx

einzusehen.

 

Im Übrigen s. Vorbemerkung.

 

4.      Welchen Regelungsgehalt hat § 74 SGB VIII hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Personalausgaben freier Träger im Zuwendungsverfahren.

5.      Ist es im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 74 SGB VIII rechtlich relevant, ob die Freie und Hansestadt Hamburg Mitglied einer Tarifvertragspartei ist? Warum?

 

Zu 4. bis 5.:

 

Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe sollen nach § 74 SGB VIII – auf der Grundlage einer Jugendhilfeplanung – unter den in der Norm genannten Voraussetzungen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils gefördert werden. Soweit die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 74 Abs. 1 SGB VIII vorliegen, kommt auch eine Zuwendung für Personalausgaben in Betracht. Absatz 5 stellt eine spezialgesetzliche Ausprägung des in Art. 3 GG festgelegten allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes dar; Absatz 5 Satz 2 überträgt den Grundsatz der Gleichbehandlung auf das Verhältnis zwischen freien und öffentlichen Trägern. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung gilt unabhängig davon, ob die Freie und Hansestadt Hamburg Mitglied einer Tarifvertragspartei ist.

 

6.      Welcher Spielraum steht den Bezirksämtern zu, Trägern und Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit, die ihre Mitarbeiter/innen nach anderen Tarifverträgen und insbesondere höher vergüten, als die Freie und Hansestadt für ihre Einrichtungen, diese Personalausgaben in welchem Umfang im Rahmen der Zuwendung zu erstatten?

 

Zu 6.:

 

Der Spielraum bei der Bemessung der Personalkosten leitet sich für alle zuwendungsgebenden Stellen aus dem bereits genannten Leitfaden „Prüfung des Besserstellungsverbots“ der Finanzbehörde.

 

7.      Welche Bezirksämter gewähren welchen Trägern und Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit für Personalausgaben eine höher Zuwendung, als dies der Fall wäre, wenn diese ihre Mitarbeiter nach den Bestimmungen des TV-L entlohnen würde? Seit wann, bis wann und aus welchem Grund ist dies ggf. der Fall? Erstattet die Fachbehörde dem Bezirk diese Mehrausgaben?

 

Zu 7.:

 

S. Vorbemerkung.

 

8.      Sind in der Vergangenheit rechtliche Auseinandersetzungen zwischen freien Trägern und der FHH über die Vergütung und Zuwendungs- bzw. Erstattungsfähigkeit von Personalausgaben der OKJA oder Familienförderung nach anderen Tarifverträgen als dem TV-L Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen geworden? Aus welchem Grund und mit welchem Ergebnis jeweils?

 

Zu 8.:

 

Bislang hat es keine verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die BASFI, und freien Trägern der Jugendhilfe über den erfragten Prozessgegenstand gegeben.

Im Übrigen s. Vorbemerkung.

 

9.      In welcher Höhe erhalten die Bezirke seit 2001 Mittel aus der Rahmenzuweisung der offenen Kinder- und Jugendarbeit? Bitte in absoluten Zahlen nach Jahren und pro Kopf der unter 18jährigen Bewohner/innen der Bezirke aufschlüsseln.

10.  In welcher Höhe erhalten die Bezirke seit 2001 Mittel aus der Rahmenzuweisung Familienförderung? Bitte in absoluten Zahlen nach Jahren und pro Kopf der unter 18jährigen Bewohner/innen der Bezirke aufschlüsseln.

11.  In welcher Höhe erhalten die Bezirke seit 2001 Mittel aus Rahmen- oder Zweckzuweisungen sozialräumlicher Angebote? Bitte in absoluten Zahlen nach Jahren und pro Kopf der unter 18jährigen Bewohner/innen der Bezirke aufschlüsseln.

 

Zu 9. bis 11.:

Zu den Mitteln aus den Rahmenzuweisungen bzw. der Zweckzuweisung s. Anlagen 1. und 2. Eine rechnerische Verteilung der Mittel auf die Unter-18 jährige Bevölkerung ist nicht aussagekräftig. Die Familienförderung und die Sozialräumlichen Angebote der Jugend- und Familienhilfe (SAJF) richten sich sowohl an junge Menschen wie ihre Eltern. Soweit die SAJF an junge Menschen gerichtet ist, bezieht sie sich wie die Jugendsozialarbeit nur bestimmte Teilgruppen.

 

12.  Welche Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Familienförderung, die bis 2011 aus Mitteln der OKJA-Rahmenzuweisung finanziert wurden, erhalten nun stattdessen oder ergänzend Zuwendungen aus anderen Rahmen- oder Zweckzuweisungen bzw. anderen bezirklichen Haushaltstiteln? Aus welchen, in welcher Höhe?

 

Zu 12.:

 

S. Vorbemerkung.

 

13.  Wie wirken sich Tarifsteigerungen seit 2001 auf die Mittelsituation in der OKJA und Familienförderung aus, sind diese Kostensteigerungen durch die Rahmenzuweisungen gedeckt? Bitte nach Tarifsteigerungen und Stufensprüngen getrennt ausweisen.

 

Zu 13.:

 

Die Haushaltsaufstellung zielt darauf ab, den Finanzbedarf und die Aufwendungen, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben im Berichtszeitraum voraussichtlich notwendig sein werden, im Rahmen voraussichtlich verfügbarer Mittel zu decken. In die dafür notwendige Betrachtung gingen und gehen neben Änderungen der Bedarfe junger Menschen und ihrer Familien unter anderem Kostensteigerungen, aber auch zu erwartende Minderausgaben ein. Für den SHA-Bereich werden die Haushaltsansätze so gewählt, dass die Mittel für Projekte sich entsprechend der Entgelte für Hilfen zur Erziehung entwickeln.

 

14.  Welche allgemeinen Kostensteigerungen ergeben sich seit 2001 inflationsbedingt?

 

Zu 14.:

 

Die prozentuale Veränderung vom Indexstand des Verbraucherpreisindex des Monats Januar 2001 bis zum aktuellen Indexstand vom Monat September 2016 beträgt 24,7 %. Die prozentuale Veränderung vom Indexstand des Verbraucherpreisindex des Monats Januar 2006 bis zum aktuellen Indexstand vom Monat September 2016 beträgt 15,7 % (Quelle jeweils: Statistisches Bundesamt).

 

Anhänge

Anlage 1 und 2  

Leitfaden „Prüfung des Besserstellungsverbots“