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Stellungnahme der bezirklichen AG §78 OKJA, JSA, FamFö zum Rahmenkonzept für einen Kinder- und Jugendbeirat in Wandsbek

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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17.01.2024
Sachverhalt

Die AG §78 hat am 05.12.23 getagt und sich über das Rahmenkonzept für einen Kinder- und Jugendbeirat in Wandsbek ausgetauscht. Da kein Mitglied der AG Beteiligung an der AG §78 teilnehmen konnte, sind in der Stellungnahme auch Fragen zur Konzeptumsetzung aufgeführt.

 

Zum Konzept allgemein:

Das Konzept des Kinder- und Jugendbeirates sollte in eine für Kinder und Jugendliche verständlichere Sprache „übersetzt“ werden, ggf. zusätzlich in Kurzform, wie bspw. Flyer, um u. a. darüber das Gremium bekannt zu machen.

Die AG §78 stellt die Frage Inwiefern der Kinder- und Jugendbeirat inklusiv aufgestellt werden soll, welche Kriterien sind konkret gemeint?

Wie nnen junge Menschen für eine Mitarbeit in den Regionalgruppen und im Kinder- und Jugendparlament motiviert werden? Die AG §78 schlägt vor, dass die jungen Menschen für ihre Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen ein Sitzungsgeld ausgezahlt bekommen. Für die Gestaltung der Sitzungen der Regionalgruppen und des Kinder- und Jugendparlaments sollte zudem Snacks und Getränke vorgehalten werden.

Gibt es ein Beschwerdemanagement? An wen / an welches Gremium könnten sich die jungen Menschen wenden, wenn es zu Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für Kinder- und Jugendbeteiligung kommen sollte?

Es sollte darauf geachtet werden, dass der Kinder- und Jugendbeirat nicht überfrachtet wird und die Grenze der Verantwortungsübertragung an junge Menschen gewahrt wird.

 

Zu 1. Ziele:

Der Kinder- und Jugendbeirat soll gemäß Konzept zeitnah die Situation von Kindern und Jugendlichen in Wandsbek verbessern und die Planungsbeteiligung junger Menschen sicherstellen. Die AG §78 erachtet den Anspruch und die Erwartung an den Kinder- und Jugendbeirat als zu hoch an. Neben dem Kinder- und Jugendbeirat gibt es bspw. weitere Beteiligungsformate, wie die Mitbestimmung in der OKJA, die Beteiligung junger Menschen bei Planungsvorhaben der Verwaltung (bspw. für Spielflächengestaltungen), der Kinder- und Jugendsprechstunde der Bezirksamtsleitung usw. Der Kinder- und Jugendbeirat sollte für die Umsetzung der im Konzept genannten Ziele daher nicht die alleinige Verantwortung tragen.

Die AG §78 schlägt vor das Ziel umzuformulieren in:

Durch eine zeitnahe Befassung der Fachausschüsse und der BV mit den vom Kinder- und Jugendbeirat formulierten Beschlüssen und Anliegen wird sichergestellt, dass die Situation von Kindern und Jugendlichen in Wandsbek zeitnah verbessert wird.

 

Zu 2. Aufbau:

Die vier Regionalgruppen und das Kinder- und Jugendparlament tragen sich nach Einschätzung der AG §78 nicht selbst und benötigen wahrscheinlich v.a. zu Beginn eine engere Begleitung. Eine 1,0 VZÄr die koordinierende Geschäftsstelle Kinder- und Jugendbeteiligung ist nach Einschätzung der AG §78 nicht ausreichend.

In der Regionalgruppe Wandsbekerden müsste der Stadtteil Jenfeld ergänzt werden.

 

Zu 3. Wahlen:

Die Planung und Durchführung der Wahlen in einem großen Bezirk wie Wandsbek bedarf eines entsprechenden zeitlichen Vorlaufs, inklusive Infokampagne. Statt den konkreten Wahlmodus gemäß Konzept den jeweiligen Einrichtungen zu überlassen sollte eine übergeordnete Rahmensetzung durch die Bereitstellung von Informationsmaterial und Hinweise zum zeitlichen Ablauf usw. den Wahlprozess unterstützen. r die Bekanntmachung könnten u.a. Schulen und die Jugendverbände eingebunden werden.

Die AG §78 chte den außerschulischen und politischen Bildungsauftrag der OKJA betonen, die bei den Wahlen eine zentrale Rolle spielen könnte und sollte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Schulen über die für die Organisation und die Durchführung der Wahlen erforderlichen Kapazitäten verfügen, so dass externe Fachkräfte die Schulen aufsuchen müssten, auch um über den Hintergrund des Kinder- und Jugendbeirats zu informieren. Doppelte Stimmabgaben lassen sich vermutlich nicht vermeiden, wenn gleichzeitig an Schulen und in der OKJA gewählt werden könnte.

Die Altersspanne der wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen sollte nach Ansicht der AG §78 nicht an der Klassenstufe, sondern besser am Alter festgemacht werden. Andernfalls bestimmt der schulische Erfolg über die Wahlberechtigung. Die AG §78 schlägt als Alternative vor das aktive Wahlrecht um die 4. Klasse zu erweitern.

Die Altersgrenze bis 21 Jahre wird von der AG §78 hinterfragt: nach Einschätzung der AG sollten verschiedene Altersgruppen im Kinder- und Jugendbeirat vertreten sein. Die jungen Volljährigen zwischen 18-21 Jahre sollten den Kinder- und Jugendbeirat nicht dominieren. Die Umsetzung von Beschlüssen des Kinder- und Jugendbeirats sind (je nach zeitlicher Perspektive) v.a. für die unter 18jährigen besonders relevant. Der Fokus sollte daher auf den unter 18jährigen liegen, ggf. nnte eine Quotenregelung sinnvoll sein.

 

Zu 4. Aufgaben der Regionalgruppen, Punkt 4 h:

Hier sollte aufgeführt werden, dass die jungen Menschen in den Regionalgruppen keiner politischen Partei/Gruppe angehören sollten.

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Der JHA wird um Kenntnisnahme gebeten.