21-7107

Starkregen in Sasel Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.04.2023 (Drs. 21-6912)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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04.07.2023
28.06.2023
08.06.2023
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

  1. Die zuständige Fachbehörde wird aufgefordert auf den Grundstücken am Bekweg daraufhin zu wirken, dass die entsprechenden Grundstücke nur insofern bebaut werden dürfen das eine Versickerung von Regenwasser nicht behindert wird.
  2. Die Fachbehörde bzw. der LIG wird aufgefordert zu prüfen, ob entsprechende Grundstücke durch die FHH angekauft werden können.

 

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zum o.g. Beschluss der Bezirksversammlung Wandsbek wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

Das geltende Planungs- und Baurecht sieht einen Bebauungsvorbehalt, wie er im Petitum formuliert ist, nicht vor, daher wäre die mit der ungehinderten Versickerung von Regenwasser begründete Untersagung einer ansonsten planungsrechtlich zulässigen Bebauung rechtlich unzulässig. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ist der Umgang mit Niederschlagswasser einer von zahlreichen abzuwägenden Belangen.

 

Die Planungshoheit für die Aufstellung von Bebauungsplänen, welche u.a. – sofern von den Bodenbeschaffenheiten möglich – eine Versickerung von Niederschlagswasser in der Abwägung berücksichtigen, liegt im Regelfall beim Bezirksamt Wandsbek. Die Flächen am Bekweg liegen im besonders geschützten Wohngebiet gemäß Baustufenplan Sasel; diese sollen im Rahmen eines Änderungsverfahrens, das von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen im Auftrag des Senats durchgeführt wird, in reine Wohngebiete nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) geändert werden. Damit verbundenes Ziel ist eine geringfügige Änderung des zulässigen Nutzungsspektrums, nicht eine nennenswerte Nachverdichtung. Da bereits heute alle Grundstücke am Bekweg bebaut sind, verursacht das Änderungsverfahren keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Versickerung im Gebiet.

 

Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen obliegt dem Bezirksamt. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO) (dem Regelverfahren für Wohngebäude) liegt die ordnungsgemäße Regenwasserableitung in der Verantwortung des Bauherrn. Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung gemäß § 62 HBauO sind mit dem Antrag verpflichtend Bauvorlagen hinsichtlich Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 19 Bauvorlagenverordnung einzureichen. Anhand dieser Unterlagen werden die wasserrechtlichen Belange im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft. Drei Flurstücke am Bekweg unterliegen i. Ü. einem Genehmigungsvorbehalt durch die Lage im Landschaftsschutzgebiet „Wandsbeker Geest“.

 

Zu 2.:

Die Grundstücke am Bekweg sind alle in privatem Besitz und überwiegend mit Einfamilienhäusern bebaut. Auch in der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft hat die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) keinen großflächigen Grundbesitz. Grundsätzlich kann der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) Flächen nach dem Einreichen eines Grunderwerbauftrags ankaufen. Dafür bedarf es eines Konzeptes der zuständigen Fachbehörden und Fachämter, welche Flächen sich für die Versickerung von privatem Regenwasser eignen. Dabei wäre durch die zuständigen Stellen im Bezirksamt zunächst zu entscheiden, ob für die Versickerung von privatem Regenwasser öffentlich anzukaufende Flächen überhaupt in Anspruch genommen werden sollen. 

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.