Städtebaulicher Erhaltungswert der östlichen Remstedtstraße - Stellungnahme der Verwaltung zur Eingabe Drucksache 21-8746
Der Planungsausschusses hat in seiner Sitzung am 23.04.2024 zur Eingabe Drs. 21-8746 die Verwaltung um Stellungnahme und Benennung von Handlungsoptionen gebeten.
Die Verwaltung teilt die Einschätzung der Eingabe, dass es sich bei der Bebauung entlang der östlichen Remstedtstraße um ein stadtbildprägendes und grundsätzlich schützenswertes städtebauliches Ensemble handelt, das eine städtebauliche Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt im Sinn des § 172 BauGB vermittelt.
Der Umstand, dass der östliche Teil der Remstedtstraße nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens Rahlstedt 127 und dortiger Erhaltungsfestsetzungen geworden ist, spiegelt keine abweichende städtebauliche Bewertung wider, sondern hängt mit den unterschiedlichen planrechtlichen Ausgangslagen im östlichen und westlichen Teil der Remstedtstraße zusammen. Anders als der zuvor im Geltungsbereich des Baustufenplanes gelegene westliche Teil liegt der östliche Teil der Remstedtstraße im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Rahlstedt 8 von 1965, der dort ein Reines Wohngebiet, vordere und rückwärtige Baugrenzen, eine maximale Geschossigkeit sowie eine Begrenzung auf zwei Wohneinheiten je Gebäude festsetzt. Entsprechend ist in diesem Teilbereich der Überformungsdruck als vergleichsweise geringer einzuschätzen.
Eine verfahrensfreie „Erweiterung“ der Erhaltungsfestsetzungen des Bebauungsplanes Rahlstedt 127 außerhalb seines Geltungsbereiches ist rechtlich nicht möglich. Vielmehr wäre für die Begründung des besonderen Genehmigungsvorbehaltes nach § 172 BauGB im Bereich der östlichen Remstedtstraße die Aufstellung einer selbständigen städtebaulichen Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB erforderlich.
Vor diesem Hintergrund sind Erfordernis und Priorisierung der Aufstellung einer weiteren städtebaulichen Erhaltungsverordnung in Rahlstedt zu bewerten.
Handlungsoptionen:
Da ein solches Verfahren im beschlossenen Arbeitsprogramm 2024 nicht enthalten ist, müsste eine Bearbeitung zulasten anderer Planungsaufgaben erfolgen, die hierfür zurückgestellt werden müssten. Dies könnte u.a. die Planrechtschaffung für den Wohnungsbau betreffen.
Ein solcher Vorratsbeschluss würde es der Verwaltung ermöglichen, ein Verordnungsverfahren im Falle einer Gefährdung der Erhaltungsziele; z.B. bei rechtskonformen, jedoch ensembleschädlichen Baugesuchen ohne Verzögerung durch weitere Gremienbefassungen zeitnah einzuleiten, und danach entsprechende Baugesuche nach Maßgabe von § 172 Abs. 2 i.V.m. § 15 BauGB zurückzustellen. Das reguläre Arbeitsprogramm bliebe zunächst unberührt, jedoch müsste eine ggf. resultierende nachfolgende Kapazitätsbindung bei zukünftigen Priorisierungen berücksichtigt werden.
Vor dem Hintergrund des oben dargestellten vergleichsweise gering einzuschätzenden Überformungsdrucks erschiene es auch vertretbar, den Bereich zunächst zu beobachten, und erst bei konkreten Fehlentwicklungen z.B. durch ensembleschädliche Baugesuche u.ä., und nach Konsultation des zuständigen ehrenamtlichen Gremiums des Bezirksamtes ein Verordnungsverfahren einzuleiten.
Beschluss:
Der Planungsausschuss wird gebeten,
über die dargestellten Handlungsoptionen zu beraten.