21-6655

Spielraum des Gesetzes nutzen: Vorläufige Zahlungen des Wohngelds nach §26a in den Wohngeld-Dienststellen regelhaft ermöglichen Debattenantrag der Fraktion Die Linke

Antrag

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Gremium
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02.03.2023
Sachverhalt

 

Den Antworten des Senats auf eine schriftliche kleine Anfrage der Linksfraktion in der Bürgerschaft (Drucksache 22/10914) zufolge beträgt der momentane Bearbeitungsrückstand der Wohngeld-Dienstelle in Wandsbek auch nach der zur Entlastung der bezirklichen Dienststellen eingeführten Zentralen Wohngeldstelle (ZeWo) weiterhin 12 Wochen.

Eine solch lange Wartezeit ist für Menschen, die angesichts der hohen Lebenshaltungskosten dringend auf die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen angewiesen sind und in der Regel kaum über nennenswerte Reserven verfügen, nicht hinnehmbar.

Laut §26a des Wohngeldgesetzes (WoGG) besteht jedoch die Möglichkeit, dass vorläufige Zahlung des Wohngelds erfolgen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs „voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist“.

Der Senat schreibt, dass laut Verwaltungshinweisen des zuständigen Bundeministeriums als „ngere Zeit“ ein Zeitraum von höchstens 4 Wochen anzusehen ist.

Demzufolge haben viele Antragsstellende aktuell Anspruch auf eine vorläufige Zahlung. Allerdings schreibt der Senat, dass aktuell für ganz Hamburg keine Anträge auf vorläufige Zahlungen vorliegen würden.

Dieser Zustand ist aus Sicht der Linksfraktion Wandsbek nicht hinnehmbar.

 

Die Bezirksversammlung möge beschließen:

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Verwaltung wird gebeten,

 

  1. alle vorliegenden und neu eingehenden Wohngeldanträge (inkl. Verlängerungs- und Erhöhungsanträge) durch die Wohngeld-Dienststelle regelhaft auf die Möglichkeit vorläufiger Zahlungen nach §26a WoGG hin prüfen zu lassen.
  2. sich bei der zuständigen Fachbehörde dafür einzusetzen, dass in den digitalen sowie analogen Antragsformularen (Fachverfahren) zum Thema Wohngeld explizit auf die Möglichkeit vorläufiger Zahlungen und deren Beantragung hingewiesen wird.

 

Anhänge

keine Anlage/n