21-3501

Sicherheit für Radfahrer im Straßenverkehr Beschluss der Bezirksversammlung vom 06.05.2021 (Drs. 21-3156.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

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09.09.2021
01.09.2021
19.08.2021
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Der Regionalausschuss Alstertal bittet die zuständigen Fachbehörden und das PK 35 baldmöglichst zum Stand der Umsetzung der Neuerungen der StVO im Alstertal zu berichten.

Dabei geht es auch um folgende Teilfragen:

  1. Wie werden die Verkehrsteilnehmer über die o.g. Neuerungen der StVO unterrichtet?
  2. Wie werden die Änderungen von den Verkehrsteilnehmern angenommen?
  3. Welche Ressourcen verbrauchen die neuen Regelungen beim PK 35?
  4. Wie werden die Abstandsregeln kontrolliert?
  5. Wie wird die Sicherheit der Radfahrer*innen auf untermaßigen Radfahrstreifen / Schutzstreifen ermöglicht?

 

 

Die Verkehrsdirektion (VD) der Polizei Hamburg nimmt, unter Beteiligung des zuständigen Polizeikommissariates 35 (PK 35) wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

Eine gezielte Präventionsarbeit seitens des PK 35 zu diesem Thema erfolgt nicht. Gleichwohl werden Verkehrsteilnehmer / -innen bei konkreten Einsatzanlässen, etwa im Rahmen von Verkehrskontrollen, anlassbezogen über Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) informiert.

 

Darüber hinaus sind aktuelle Themen der Verkehrssicherheit regelmäßig Gegenstand behördenübergreifender Informations- und Präventionskampagnen. Neben der Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage bei der polizeilichen Verkehrserziehung begleitet und kommuniziert die Polizei Hamburg das Thema Mindestüberholabstand zu Radfahrenden sowie weitere Neuerungen der StVO-Novelle im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

 

Beispielsweise startete im August 2020 die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende und die Behörde für Inneres und Sport eine Kommunikationskampagne für ausreichenden Überholabstand zu Radfahrenden. Um die neue Regelung stärker in das Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer zu rufen, erfolgte eine Fortsetzung der Verkehrssicherheitskampagne „Hamburg gibt

 

Acht!“, in der themenbezogen über den Mindestüberholabstand zu Radfahrenden informiert wird. Dazu wurde ein neues Motiv unter dem Titel „Mehr 8samkeit – Mindestabstand: 1,5 Meter“ veröffentlicht und in Form Hinweisaufklebern an diversen Behördenfahrzeugen sowie Fahrzeugen externer Kooperationspartner öffentlichkeitswirksam angebracht. Siehe dazu www.hamburg.de/hamburg-gibt-8.

 

Das Forum Verkehrssicherheit Hamburg veröffentlichte November 2020 im Internet einen Kurzfilm zum Thema „1,5 Meter Mindestüberholabstand“ und weist in unregelmäßigen Abständen auf Internetplattformen wie Facebook oder Twitter auf dieses Thema hin.

 

Zu 2.:

Der VD und dem PK 35 liegen diesbezüglich keine belastbaren Daten bzw. Informationen vor.

 

Zu 3.:

 

Das PK 35 erhebt keine Daten zu Einsatzanlässen bzw. Personaleinsatz vor dem Hintergrund der StVO-Novellierung 2020.

 

Zu 4.:

Eine Überwachung von Abstandsverstößen gemäß § 5 Abs. 4 StVO erfolgt durch die Polizei im Rahmen der allgemeinen Verkehrsüberwachung. Darüber hinaus werden unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen anlassbezogen zielgerichtete Kontrollen sowie Schwerpunkteinsätze durchgeführt.

 

Insbesondere die drei Fahrradstaffeln der Polizei Hamburg führen eigenverantwortlich sowie in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen PK hamburgweit Kontrollen zur Überwachung der Abstandsregeln zu Radfahrenden durch.

 

Beispielsweise fanden 2021, unter Anforderung der seit 1. Februar 2021 bestehenden Fahrradstaffel Ost, im Bereich des PK 35 zwei zielgerichtete Kontrollen statt.

Dabei kam es in relevanten Verkehrsbereichen zum Einsatz zivil gekleideter Polizeivollzugbeamter / - innen mit Dienstfahrrädern. Bei Feststellung einer Unterschreitung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes wurden betroffene Verkehrsteilnehmer / -innen anschließend an Kontrollstellen angehalten, ordnungswidriges Verhalten repressiv geahndet und über Fehlverhalten aufgeklärt und informiert.

 

Mit Einführung der Fahrradstaffel Ost ist zukünftig mit einer Ausweitung der polizeilichen Präsenz sowie Intensivierung entsprechender Maßnahmen der Verkehrsüberwachung auszugehen.

 

Zu 5.:

Die örtliche Straßenverkehrsbehörde des PK 35 weist in Beteiligungsverfahren im Zusammenhang mit straßenbaulichen Planungen auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestmaße hin, um untermaßige Radverkehrsanlagen bereits in der Planungsphase zu verhindern.

 

Liegen konkrete Hinweise auf Beeinträchtigung der Sicherheit der Radfahrenden auf Radfahrstreifen oder Schutzstreifen vor, so überprüft die örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 diese in Abstimmung mit der zentralen Verkehrsbehörde (Verkehrsdirektion 5) und trifft notwendige straßenverkehrsbehördliche Anordnungen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n