20-7049.1

Schildbürgerstreich - Passage Bramfelder Dorfplatz - Teil II

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

Mit Drucksache 20-6889 teilt das Bezirksamt Wandsbek mit, dass die Fußgängerzone bis zur Herthastraße nach erfolgtem Ankauf/Grunderwerb dieser Flächen, analog zur bereits fertiggestellten Passage hergestellt, wird.

Die für die Herstellung der Fußgängerzone erforderlichen Flächen befinden sich jedoch noch nicht im Eigentum der FHH.

Mit den Drucksachen 20-6951 und 20-6992 teilt das Bezirksamt Wandsbek mit, dass die abgestimmte schlussverschickte Planung zur Bramfelder Dorfpassage bereits seit Oktober 2017 vorliegt.

Nach Auffassung des Bezirksamtes handelt es sich um die Umsetzung eines vorhabenbezogenen B-Plans. Nach Auffassung des Bezirksamtes Wandsbek war es immer bekannt, dass dem Investor nicht alle für die Umsetzung der Durchgängigkeit der Fußgängerzone benötigten Flächen gehören und die Umsetzung von dem Fortgang der Grunderwerbs-verhandlungen abhängig sein wird. Die Umsetzung des B-Plans erfolgt durch einen Investor, dieser Investor plant und baut auch die angesprochene Fußgängerzone. Die Planung der Fußgängerzone ist im Oktober 2017 schlussverschickt worden. Die Ankaufsverhandlungen gestalten sich als schwierig und sehr zeitaufwendig, mit Bau des zweiten Teils der Fußgängerzone kann erst nach Abschluss der Kaufverhandlungen begonnen werden. Eine Öffnung der Fußgängerzone erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahmen.

Der Kauf des Grundstückes vom Bramfelder Marktplatz zur Bramfelder Dorfpassage wurde im Dezember 2017 eingeleitet.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde:

Stellungnahme der Finanzbehörde zu den Fragen 1. bis 4. der Anfrage der Bezirksversammlung Wandsbek gem. § 27 BezVG vom 6.2.2019, Drs. 20-7049        18.03.2019

Stellungnahme des Bezirksamtes Wandsbek zu den Fragen 5. bis 8.        19.03.2019

1.) Welche Behörde führt die Ankaufsverhandlungen zum Kauf des Grundstücks für den Durchgang von der Bramfelder Dorfpassage zum Marktplatz für die Stadt Hamburg?

2.) Wann ist mit einem Kauf zu rechnen?

3.) Wann, durch wen und wie wurde die Behörde beauftragt die Ankaufverhandlungen aufzunehmen?

4.) Aus welchen Gründen konnten die Ankaufsverhandlungen bisher nicht abgeschlossen werden?

Zu den Fragen 1 – 4 (Stellungnahme der Finanzbehörde):

Die Finanzbehörde –Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) wurde vom Bezirksamt Wandsbek durch Grunderwerbsaufträge vom 29. Dezember 2017 mit dem Erwerb der Flächen beauftragt. Den Eigentümern der Flächen wurden Kaufvertragsentwürfe übersandt. Aktuell prüft das Bezirksamt die geforderten Grunddienstbarkeitseintragungen zugunsten der Verkäufer. Ein Vertrag über den Ankauf der Flächen kann geschlossen werden, sobald ein Übereinkommen bzgl. der Vertragsmodalitäten besteht.

Vor der Beauftragung des LIG durch das Bezirksamt Wandsbek war es Aufgabe des Projektentwicklers CDS Wohnbau Hamburg GmbH, die Flächen von den Eigentümern zu erwerben. Ein Erwerb scheiterte, da einer der beiden Eigentümer erst dann veräußern wollte, wenn eine Einigung mit dem weiteren Eigentümer zustande gekommen war, um einen Verkauf zu denselben Konditionen sicher zu stellen. Dieser Eigentümer bot jedoch ausschließlich ein „Flächenpaket“ an, welches auch eine Fläche umfasste, die nicht zur Herstellung der Bramfelder Dorfpassage benötigt wird und an der der Investor kein Ankaufsinteresse haben konnte.

Aktuell bestehen hohe Anforderungen seitens der Verkäufer bzgl. der Sicherung der unterirdischen Betriebsanlagen auf den anzukaufenden Flächen im Grundbuch, die durch das Bezirksamt Wandsbek bewertet werden. Weiterhin verzögern Regelungen zwischen einem Verkäufer und dem Bezirksamt Wandsbek über den Abbruch und die Neuerrichtung eines Windfangs/eines Anbaus auf der zu erwerbenden Fläche die Vertragsverhandlung.

Der LIG betreibt die Prüfung des Ankaufs mit hoher Priorität.

5.) Sind die Behörden davon ausgegangen, dass der Eigentümer von der Bramfelder Dorfpassage das Grundstück für den Durchgang von der der Passage zum Bramfelder Marktplatz bereits gekauft hat bzw. in abschließenden Verhandlungen ist?

Mit dem Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bramfeld 69 u.a. vereinbart, dass dieser auch die besagten Flächen als Teil der Bramfelder Dorfpassage herstellt, soweit die FHH das Eigentum an diesen Flächen begründet. Nachdem zunächst Grunderwerbsverhandlungen durch den Vorhabenträger zum Zwecke der späteren Weiterübertragung an die FHH ergebnislos geblieben waren, hat die FHH diese selbst übernommen.

6.) Ist es korrekt, dass der Anbau vor dem Kaufland (mit dem Bockwurststand) zwischen EKZ Bramfeld und Kaufland nur provisorisch genehmigt worden ist?

  1. Wenn ja, aus welchen Gründen wurde die Genehmigung in dieser Form erteilt?

Der Windfang wurde vom Bezirksamt auf Widerruf genehmigt, damit der darauf entfallende Grundstücksteil zu einem späteren Zeitpunkt für die Bramfelder Dorfpassage in Anspruch genommen werden kann.

7.) Wann soll dieser Anbau entfernt werden? Wurde bereits eine entsprechende Anordnung versandt oder ist die Anordnung angedacht?

Am 11.12.2018 wurde durch die Bauprüfabteilung der Widerruf für die Genehmigung des Windfanges ausgesprochen und für die Beseitigung eine Frist bis zum 11.03.2019 gesetzt. Hiergegen wurde seitens des Eigentümers Widerspruch eingelegt.

8.) Wurde bei der Baugenehmigung der Bramfelder Dorfpassage darauf geachtet, dass ein Durchgang von der Passage zum Bramfelder Marktplatz ertüchtigt werden kann und vom Eigentümer der Passage ein Durchgang ermöglicht wird?

  1. Wenn ja, wie haben die Behörden die Einhaltung geprüft?

Ja. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bramfeld 69, der u.a. eine Rechtsgrundlage für die Herstellung der Bramfelder Dorfpassage schafft, ist ebenso Grundlage der darauf bezogenen baurechtlichen Genehmigungen. Insofern besteht zwischen den Planungszielen und den erteilten Genehmigungen kein Widerspruch. Jedoch ist dem Baugenehmigungsverfahren eine Regelung von Eigentumsverhältnissen und damit der Verfügbarkeit sämtlicher für die vollständige Herstellung der Dorfpassage benötigten Grundstücksflächen nicht zugänglich; siehe auch Antwort zu Frage 5..

  1. Wenn nein, warum erfolgte nicht eine derartige Auflage?
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